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   AG Göttingen, 01.03.2010 - 74 IK 47/10   

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AG Göttingen, 01.03.2010 - 74 IK 47/10 (https://dejure.org/2010,19772)
AG Göttingen, Entscheidung vom 01.03.2010 - 74 IK 47/10 (https://dejure.org/2010,19772)
AG Göttingen, Entscheidung vom 01. März 2010 - 74 IK 47/10 (https://dejure.org/2010,19772)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Insolvenzverfahren: Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in einem früheren Verfahren; Analogiefähigkeit der Versagungsgründe

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4a Abs. 1 InsO; § 290 Abs. 1 InsO; § 295 ff. InsO
    Vorliegen von abschließenden Gründen für die Versagung einer Restschuldbefreiung in der Insolvenzordnung (InsO); Voraussetzungen für eine Analogiefähigkeit des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO bzgl. der Verhängung einer Sperrfrist in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren nach der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen von abschließenden Gründen für die Versagung einer Restschuldbefreiung in der Insolvenzordnung (InsO); Voraussetzungen für eine Analogiefähigkeit des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO bzgl. der Verhängung einer Sperrfrist in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren nach der ...

  • zvi-online.de

    InsO §§ 4a, 290 Abs. 1
    Keine Analogiefähigkeit von Versagungsgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZI 2010, 42
  • NZI 2010, 44
  • NZI 2010, 447
  • NZI 2010, 6
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Auszug aus AG Göttingen, 01.03.2010 - 74 IK 47/10
    Die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann nicht analog angewandt werden bei Verletzung der Auskunft-/Mitwirkungspflichten gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bzw. Nr. 6 InsO in einem vorherigen Insolvenzverfahren (a.A. BGH NZI 2009.691 = ZInsO 2009, 1777).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO zwar anzuwenden, wenn in den letzten drei Jahren vor Stellung eines Insolvenzantrages ein Antrag des Schuldners gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zurückgewiesen worden ist (BGH ZInsO 2009, 1777 = NZI 2009, 691).

    Sie ist abzulehnen (Hackländer, EWiR 2009, 681, 682; Stephan Verbraucherinsolvenz Aktuell 2009, 3, 4; Schmerbach NZI 2009, 677).

    Der BGH bejaht ein unaufwendbares Bedürfnis für eine Sperrfrist, weil einem Schuldner eine Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 bzw. 6 InsO in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorgehalten werden kann und dem Schuldner die Verfahrenskosten innerhalb einer kurzen Zeit ein weiteres Mal gestundet werden müssten (BGH ZInsO 2009, 1777, 1778 f Rz. 10 f).

    Nach Auffassung des BGH liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die durch eine analoge Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO geschlossen werden soll (BGH ZInsO 2009, 1777, 1779 Rz. 14).

    Versagungsgründe gem. § 290 Abs. 1 InsO wiegen nach Auffassung des BGH nicht leichter als die einer Sperrfrist gem. § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO auslösende Versagungen gem. §§ 295, 296 InsO (BGH ZInsO 2009, 1777, 1779 Rz. 15).

    Die planwidrige Regelungslücke leitet der BGH her aus dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mitteloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Reglung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vom 22.08.2007, der in § 290 Abs. 1 Nr. 3 a InsO eine Erweiterung der Versagungsgründe für den Fall einer Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 bzw. 6 InsO vorsieht (BGH ZInsO 2009, 1777, 1779 f. Rz. 14, 16 f).

    Allerdings soll die Sperrfrist nicht zehn, sondern lediglich drei Jahre betragen (BGH ZInsO 2009, 1777, 1779 f. Rz. 16).

    Der BGH (ZInsO 2009, 1777, 1780 Rz. 17) räumt selber ein, dass eine Verabschiedung der Gesetzesänderung derzeit nicht absehbar ist.

    gg) Allein das vom BGH weiter ins Feld geführte Kostenargument (ZInsO 2009, 1777, 1779 Rz. 12) vermag eine Analogie nicht zu rechtfertigen, zumal die Kosten nicht auf Dauer vermieden werden, sondern spätestens drei Jahren nach Rechtskraft der Versagungsentscheidung im Vorverfahren erneut anfallen.

  • LG Duisburg, 05.11.2009 - 7 T 177/09

    Rechtsschutzbedürftnis eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung aufgrund

    Auszug aus AG Göttingen, 01.03.2010 - 74 IK 47/10
    Dies gilt auch, wenn im Vorverfahren keine ausdrückliche Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5/6 InsO erfolgte, sondern die Stundung gem. § 4 a Abs. 1 Satz 3, 4 InsO wegen zweifelsfreien Vorliegen eines Versagungsgrundes zurückgewiesen wurde (a.A. LG Duisburg, ZInsO 2009, 2407).

    In Umsetzung dieser Entscheidung versagt das LG Duisburg (ZInsO 2009, 2407) die Stundung auch dann, wenn in einem vorherigen Insolvenzverfahren wegen zweifelsfreien Vorliegen eines Versagungsgrundes gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO der Stundungsantrag zurückgewiesen worden ist.

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach

    Auszug aus AG Göttingen, 01.03.2010 - 74 IK 47/10
    Schließlich soll sie auch gelten, wenn der Schuldner trotz gerichtlichen Hinweises in einem Erstverfahren keinen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellt (Beschluss vom 21.01.2010 - IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 = NZI 2010, 195).
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09

    Erneuter Antrag auf Insolvenz, Stundung und Restschuldbefreiung nach Ablauf der

    Auszug aus AG Göttingen, 01.03.2010 - 74 IK 47/10
    Bei Zurückweisung eines Antrages als unzulässig wendet der BGH ebenfalls die 3-Jahresfrist an (Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 = NZI 2010, 153).
  • BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02

    Anfechtung der Mitteilung von der Rücknahmefiktion im

    Auszug aus AG Göttingen, 01.03.2010 - 74 IK 47/10
    Danach sollte unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel Schuldnern, die die Möglichkeit zur Erlangung einer Restschuldbefreiung in vorwerfbarer Weise (zum Beispiel unter Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) nicht wahrgenommen hatten, eine Wartefrist von drei Jahren für die Bewilligung der Stundung auferlegt werden (Beilage 3 zu ZVI 2004, Seite 15 f).
  • BGH, 21.02.2008 - IX ZB 52/07

    Sperrwirkung der Versagung der Ankündigung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus AG Göttingen, 01.03.2010 - 74 IK 47/10
    In seiner Entscheidung vom 21.02.2008 (NZI 2008, 318 Rz. 7) hat derselbe Senat sogar das Gegenteil angenommen: "Da § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 14/7302, Seite 187) nur die Versagung einer Restschuldbefreiung innerhalb der Treuhandphase sanktioniert, ist für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Ankündigung der Restschuldbefreiung kein Raum.".
  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 257/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags nach

    Auszug aus AG Göttingen, 01.03.2010 - 74 IK 47/10
    Die 3-Jahresfrist soll auch gelten im Falle einer Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (Beschluss vom 14.01.2010 - IX ZB 257/09, ZInsO 2010, 347).
  • AG Göttingen, 28.09.2006 - 74 IN 43/06

    Einbeziehung von Aussonderungsrechten und Absonderungsrechten in die

    Auszug aus AG Göttingen, 01.03.2010 - 74 IK 47/10
    1) Die instanzgerichtliche Rechtsprechung ist an die Entscheidung des BGH allerdings nicht gebunden (MK-InsO/Ganter, § 7 Rz. 110; AG Göttingen NZI 2006, 644, 646).
  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Auszug aus AG Göttingen, 01.03.2010 - 74 IK 47/10
    Die in Bezug genommene Entscheidung (BGH NJW 2009, 427, 429 Rz. 25) betraf den Fall einer Umsetzung einer EG-Richtlinie in nationales Recht.
  • AG Göttingen, 10.10.2014 - 74 IN 223/14

    Keine Fortgeltung der Sperrfristrechtsprechung in Neuverfahren

    Es ist das Ergebnis einer verfehlten Gesetzgebung, die die Problematik der Praxis und deren Hinweise ignoriert (z. B. AG Göttingen Beschl. v. 1.3. 2010 - 74 IK 47/10, ZInsO 2010, 686, 687; Schmerbach ZInsO 2010, 647, 653).Die Stundungsvorschriften in §§ 4a ff. InsO sind die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe nachgebildet.
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