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   AG Göttingen, 13.11.2002 - 74 IK 38/00   

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AG Göttingen, 13.11.2002 - 74 IK 38/00 (https://dejure.org/2002,4967)
AG Göttingen, Entscheidung vom 13.11.2002 - 74 IK 38/00 (https://dejure.org/2002,4967)
AG Göttingen, Entscheidung vom 13. November 2002 - 74 IK 38/00 (https://dejure.org/2002,4967)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Verbraucherinsolvenz: Versagung der Restschuldbefreiung bei schuldhafter Nichtangabe von Gläubigern durch den Verfahrensbevollmächtigten; richterliche Entscheidung über die Rechtspflegererinnerung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 287 Abs. 2 S. 2 InsO; § 289 Abs. 2 S. 1 InsO; § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO; § 309 InsO
    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anforderungen an einen Schuldenbereinigungsplan

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    InsO § 290; RpflG §§ 11, 18
    Versagung der Restschuldbefreiung

  • zvi-online.de

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6
    Nichtangabe eines Gläubigers im Schuldenbereinigungsplan begründet regelmäßig die Versagung der RSB

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Entscheidung über die Erinnerung gegen die Restschuldbefreiung durch den Rechtspfleger; Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtangabe eines Gläubigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anforderungen an einen Schuldenbereinigungsplan

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2003, 117
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Göttingen, 21.05.2002 - 74 IK 154/00

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus AG Göttingen, 13.11.2002 - 74 IK 38/00
    Dies gilt insbesondere dann, wenn die Schuldnerin eigenhändig eine Versicherung unterschrieben hat, wonach die von ihr gemachten Angaben richtig und vollständig sind (AG Göttingen ZinsO 2002, 544, 545).
  • BGH, 23.07.2004 - IX ZB 174/03

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher oder unvollständiger Angaben des

    Die Rechtsfrage, ob vorsätzliche oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen auch dann zur Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO führen kann, wenn sie sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet (verneinend z.B. LG Saarbrücken NZI 2000, 380, 381; AG Münster NZI 2000, 555, 556; AG Rosenheim ZVI 2003, 43, 44; Nebe VuR 2000, 341; Ahrens NZI 2001, 113, 118 f; FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 290 Rn. 54; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 290 Rn. 80; Hess, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 39a; Smid, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 2; Braun/Buck, InsO 2002 § 290 Rn. 21; ebenso zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 97; bejahend demgegenüber LG Heilbronn InVo 2002, 417, 418; LG Frankfurt a.M. NZI 2002, 673; AG Hamburg ZInsO 2001, 30, 32; AG Göttingen ZVI 2003, 88, 89; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 20a, 22; Gottwald/R. Schmidt-Räntsch, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 77 Rn. 16 Fn. 17; wohl auch MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 74, 78).
  • AG Göttingen, 05.08.2005 - 74 IN 162/04

    Antrag auf Versagung einer Restschuldbefreiung nach Erteilung dieser durch den

    Stellt ein Gläubiger nach Erteilung der Restschuldbefreiung erstmals einen Versagungsantrag, so ist es im Hinblick auf den Richtervorbehalt in § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG geboten, dass der Richter die Entscheidung über die sofortige Erinnerung (§ 11 Abs. 1 RPflG) gem. § 18 Abs. 2 RPflG an sich zieht (im Anschluss an AG Göttingen ZInsO 2002, 1150 = ZVI 2003, 88 = DZWIR 2003, 41 = RPfleger 2003, 122).

    Für den Fall, dass der Rechtspfleger einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung übersieht und diese erteilt, hat das erkennende Gericht ausgesprochen, dass der Richter im Hinblick auf den Richtervorbehalt in § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG die Entscheidung über die sofortige Erinnerung gem. § 11 Abs. 11 Rechtspflegergesetz an sich zu ziehen hat (Beschluss vom 13.11.2002 - 74 IK 38/00 - ZInsO 2002, 1150, 1151 = ZVI 2003, 88 = DZWIR 2003, 41 = RPfleger 2003, 122).

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 250/08

    Restschuldbefreiungsversagung: Verschulden des Schuldners bei eigenmächtiger

    Die Entscheidung AG Göttingen ZVI 2003, 88, 89, die in der Kommentarliteratur als Beleg für eine mögliche Zurechnung fremden Verschuldens angeführt wird (FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl. § 290 Rn. 73), behandelt ebenfalls einen Fall eigenen Verschuldens des Schuldners, der ein unrichtig ausgefülltes Formular ungeprüft unterzeichnet hatte.
  • AG Göttingen, 18.12.2002 - 74 IK 107/01

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Soweit sich die Versagungsantragsgläubigerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11.12.2002 auf den Beschluss des AG Göttingen vom 13.11.2002 (74 IK 38/00 = ZInsO 2002, 1150) bezieht, folgt daraus nichts anderes.

    Zwar muss sich der Schuldner ein etwaiges Fehlverhalten seines Verfahrensbevollmächtigten und von deren Mitarbeitern zurechnen lassen (Beschluss vom 13.11.2002 - ZInsO 2002, 1150 Leitsatz 3).

  • AG Göttingen, 16.06.2009 - 74 IN 231/06

    Heilung eines Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 Insolvenzordnung (InsO) durch

    b) Die instanzgerichtliche Rechtsprechung rechnet einem Schuldner das Fehlverhalten eines Rechtsanwaltes oder einer Schuldnerberatungsstelle zu (AG Göttingen ZInsO 2002, 544 und AG Göttingen ZInsO 2002, 1150: Zurechnung bei Versicherung des Schuldners der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben; AG Duisburg, ZVI 2007, 481, 482 für eine Schuldnerberatungsstelle; einschränkend Streck in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht § 290 InsO Rn. 40 für Falschberatung durch anerkannte Schuldnerberatungsstellen; a. A. AG Mönchengladbach ZInsO 2003, 191 = NZI 2003, 220 bei Nichtangabe der Forderung eines Gläubigers im Vertrauen auf den Rat eines Rechtsanwaltes, dass eine Forderung verjährt sei).
  • AG Göttingen, 30.12.2008 - 74 IK 240/07

    Restschuldbefreiung: Rechtzeitigkeit eines Versagungsantrags; richterliche

    Übersieht der Rechtspfleger einen zulässigen Antrag auf Versagung und kündigt die Restschuldbefreiung an, hat der Richter die Entscheidung über eine dagegen eingelegte sofortige Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG) an sich zu ziehen gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG (AG Göttingen ZInsO 2002, 1150, 1151 = ZVI 2003, 88 = RPfleger 2003, 122).
  • AG Duisburg, 16.04.2007 - 62 IK 391/06

    Tätigung von Zahlungen an einzelne Gläubiger ohne zwingenden Grund während des

    Sollte die Schuldnerin bei ihrer Handlungsweise auf den Rat ihres Schuldnerberaters vertraut haben, so muss sie sich das grobe Verschulden dieser Person zurechnen lassen; gleiches gilt, wenn sie einen sonstigen Rechtsberater herangezogen hat (vgl. AG Göttingen ZVI 2003, 88 f. = ZInsO 2002, 1150 f.; AG Duisburg NZI 2005, 462 f. = ZVI 2005, 309 f.).
  • AG Duisburg, 08.05.2007 - 62 IK 9/07

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines die Restschuldbefreiung anstrebenden

    Sollte der Schuldner dennoch tatsächlich auf den Rat der Beraterin vertraut haben, so muss er sich das grobe Verschulden dieser Person wie eigenes zurechnen lassen (vgl. AG Göttingen ZVI 2003, 88 f. = ZInsO 2002, 1150 f.; AG Duisburg NZI 2005, 462 f. = ZVI 2005, 309 f.).
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