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   AG Göttingen, 19.11.1999 - 74 IK 40/99   

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AG Göttingen, 19.11.1999 - 74 IK 40/99 (https://dejure.org/1999,4919)
AG Göttingen, Entscheidung vom 19.11.1999 - 74 IK 40/99 (https://dejure.org/1999,4919)
AG Göttingen, Entscheidung vom 19. November 1999 - 74 IK 40/99 (https://dejure.org/1999,4919)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Versagungsgründen nach § 290 Insolvenzordnung (InsO) im Prozesskostenhilfe-Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Versagungsgründen nach § 290 Insolvenzordnung (InsO) im Prozesskostenhilfe-Verfahren

Papierfundstellen

  • NZI 2000, 92
  • NZI 2001, 56
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • AG Göttingen, 05.02.1999 - 74 IK 12/99

    Bewilligung von PKH für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren

    Auszug aus AG Göttingen, 19.11.1999 - 74 IK 40/99
    Das Gericht hat mit Beschluß vom 05.02.1999 (74 IK 12/99) erkannt, daß für das Schuldenbereinigungsplanverfahren (§§ 305 - 310 InsO ) Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann (NZI 1999, 124 = EWiR 1999, 377).

    Diese Prüfung findet jedoch nicht im Rahmen der hinreichenden Erfolgsaussicht statt (vgl. AG Göttingen NZI 1999, 124), sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit (sh.

    Das Insolvenzgericht hat im Beschluß vom 05.02.1999 (74 IK 12/99) ausgeführt, dass eine Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht nicht stattfindet und auch deshalb den Gläubigern vor Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entgegen § 118 Satz 1 ZPO kein rechtliches Gehör zu gewähren ist.

    c) Hinzu kommt, daß der vorgerichtliche Schuldenbereinigungsversuch des Schuldners das rechtliche Gehör des Gläubigers nicht ersetzen kann, da seine Zielrichtung eine andere ist (Voss EWiR 1999, 377, 378).

    Dies gilt nicht nur für das Restschuldbefreiungsverfahren, sondern auch die vorgelagerten Verfahrensabschnitte, die lediglich ein Zwischenschritt auf dem Weg zur Restschuldbefreiung sind (vgl. AG Göttingen NZI 1999, 124, 125).

  • AG München, 07.12.1998 - 152 AR 220/98

    Antrag auf Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens ; Voraussetzungen

    Auszug aus AG Göttingen, 19.11.1999 - 74 IK 40/99
    Für eine Berücksichtigung im Rahmen der hinreichenden Erfolgsaussicht haben sich ausgesprochen: AG München ZIP 1998, 2172, 2174 (allerdings mit Ausnahme des § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 InsO ); AG Dortmund ZInsO 1999, 240 (für den Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ); LG Oldenburg ZInsO 1999, 586, 588; AG Dortmund NZI 1999, 420, 421 (allerdings bezogen auf § 296 InsO ).

    3 a) Soweit das AG München (ZIP 1998, 2172, 2174) Versagungsgründe gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 im Schuldenbereinigungsplanverfahren nicht berücksichtigen will, ist dem nicht zu folgen.

  • AG Oldenburg/Holstein, 04.05.1999 - 60 IK 41/99

    Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens; Antrag auf Erteilung von

    Auszug aus AG Göttingen, 19.11.1999 - 74 IK 40/99
    Lediglich das AG Oldenburg, das einheitlich über die Prozeßkostenhilfe für das Schuldenbereinigungsplanverfahren und den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet, lehnt eine Berücksichtigung von Versagungsgründen gemäß § 290 Abs. 1 InsO ab (ZInsO 1999, 415, 417).

    b) Das AG Oldenburg (ZInsO 1999, 415, 417) begründet seine ablehnende Auffassung damit, zu Beginn des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens lasse sich noch nicht feststellen, ob ein Insolvenzgläubiger eine Versagung der Restschuldbefreiung beantragen und einen Versagungsgrund hinreichend glaubhaft machen werde, es gelte grundsätzlich das Erfordernis des "redlichen" Schuldners (§ 1 Satz 2 InsO ).

  • AG Göttingen, 28.09.1999 - 74 IK 42/99

    Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen;

    Auszug aus AG Göttingen, 19.11.1999 - 74 IK 40/99
    Prozeßkostenhilfe kann grundsätzlich bewilligt werden für das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren gem. §§ 305 - 310 InsO (oben genannter Beschluß sowie Beschluß vom 28.09.1999 - 74 IK 42/99); ebenso verhält es sich für die Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens gem. §§ 311 - 314 InsO (Beschluß vom 24.09.1999 - 74 IK 23/99; Beschluß vom 13.10.1999 - 74 IK 26/99).

    Weiter ist zu bedenken, daß im Falle des § 306 Abs. 3 InsO der Schuldner, der bei Vorliegen eines Gläubigerantrages einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellt, keinen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch unternommen haben muß (AG Göttingen Beschluß vom 28.9.1999 - 74 IK 42/99).

  • AG Duisburg, 15.06.1999 - 60 IK 16/99

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus AG Göttingen, 19.11.1999 - 74 IK 40/99
    Das AG Duisburg hält im Rahmen der Prüfung eines Schuldenbereinigungsplanes eine Mißbrauchsprüfung für möglich (ZIP 1999, 1399, 1402).

    Im Rahmen des vereinfachten Insolvenzverfahrens (§§ 311 ff. InsO ) hält das AG Duisburg die Versagung von Prozeßkostenhilfe wegen Mutwilligkeit für möglich, wenn von Seiten der Gläubiger Umstände glaubhaft gemacht sind, die zu einer Versagung der beantragten Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO führen würden (ZIP 1999, 1399, 1407).

  • AG Dortmund, 09.09.1999 - 259 IK 33/99
    Auszug aus AG Göttingen, 19.11.1999 - 74 IK 40/99
    Für eine Berücksichtigung im Rahmen der hinreichenden Erfolgsaussicht haben sich ausgesprochen: AG München ZIP 1998, 2172, 2174 (allerdings mit Ausnahme des § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 InsO ); AG Dortmund ZInsO 1999, 240 (für den Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ); LG Oldenburg ZInsO 1999, 586, 588; AG Dortmund NZI 1999, 420, 421 (allerdings bezogen auf § 296 InsO ).

    Prozeßkostenhilfe versagt wurde nur in der letztgenannten Entscheidung des AG Dortmund NZI 1999, 420.

  • AG Göttingen, 24.09.1999 - 74 IK 23/99

    Antrag des Schuldners auf Ersetzung der Einwendungen der Gläubiger gegen den

    Auszug aus AG Göttingen, 19.11.1999 - 74 IK 40/99
    Prozeßkostenhilfe kann grundsätzlich bewilligt werden für das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren gem. §§ 305 - 310 InsO (oben genannter Beschluß sowie Beschluß vom 28.09.1999 - 74 IK 42/99); ebenso verhält es sich für die Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens gem. §§ 311 - 314 InsO (Beschluß vom 24.09.1999 - 74 IK 23/99; Beschluß vom 13.10.1999 - 74 IK 26/99).
  • LG Oldenburg, 21.07.1999 - 6 T 534/99
    Auszug aus AG Göttingen, 19.11.1999 - 74 IK 40/99
    Für eine Berücksichtigung im Rahmen der hinreichenden Erfolgsaussicht haben sich ausgesprochen: AG München ZIP 1998, 2172, 2174 (allerdings mit Ausnahme des § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 InsO ); AG Dortmund ZInsO 1999, 240 (für den Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ); LG Oldenburg ZInsO 1999, 586, 588; AG Dortmund NZI 1999, 420, 421 (allerdings bezogen auf § 296 InsO ).
  • AG Hamburg, 12.03.1999 - 68b IK 1/99

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verbraucherinsolvenzverfahren; Vorschuss

    Auszug aus AG Göttingen, 19.11.1999 - 74 IK 40/99
    Das AG Hamburg bejaht die Berücksichtigung von Versagungsgründen gemäß § 290 Abs. 1 InsO bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht (AG Hamburg NZI 1999, 243, 244; ZInsO 1999, 236, 237).
  • AG Hamburg, 10.03.1999 - 68a IK 2/99
    Auszug aus AG Göttingen, 19.11.1999 - 74 IK 40/99
    Das AG Hamburg bejaht die Berücksichtigung von Versagungsgründen gemäß § 290 Abs. 1 InsO bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht (AG Hamburg NZI 1999, 243, 244; ZInsO 1999, 236, 237).
  • AG Göttingen, 13.10.1999 - 74 IK 26/99

    Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ; Einwendungen einzelner

  • AG Göttingen, 01.04.1999 - 74 IK 22/99

    Rechtliches Gehör und Beiordnung eines Rechtsanwalts im

  • AG Göttingen, 20.06.2001 - 74 IK 87/01

    Verfahrensbeendigung durch Rücknahmefiktion; Zurückweisung eines

    Ein Prozesskostenhilfeantrag kann in diesem Fall wegen Mutwilligkeit ( § 4 InsO i.V.m. § 114 ZPO ) zurückgewiesen werden (im Anschluss an AG Göttingen NZI2000, 92 = ZInsO 1999, 724 LS).

    Nach der Rechtsprechung des Insolvenzgerichtes kann allerdings ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen Werden (AG Göttingen NZI 2000, 92).

    Anders als in dem Beschluss vom 19.11.1999 - 74 IK 40/99 -\ (NZI2000, 92, 94) hat das Insolvenzgericht die Prozesskostenhilfe nicht insgesamt abgelehnt, sondern nur für den vorliegenden Verfahrensabschnitt des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens gem. §§ 305 ff InsO .

  • AG Göttingen, 05.05.2000 - 74 IK 108/99
    Das erkennende Gericht hat in dem Verfahren 74 IK 40/99 im Beschluß vom 19.11.1999 (NZI 2000, 92 = ZInsO 1999, 724 LS) ausgeführt, daß bereits bei der Prüfung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Schuldenbereinigungsplanverfahren (§§ 305 ff. InsO ) ein Versagungsgrund gem. § 290 InsO berücksichtigt werden kann.

    Dies gilt nicht nur für das Restschuldbefreiungsverfahren, sondern auch die vorgelagerten Verfahrensabschnitte, die lediglich ein Zwischenschritt auf dem Weg zur Restschuldbefreiung sind (NZI 2000, 92, 93 f.).

    Liegt jedoch der Versagungsgrund gem. § 290 InsO vor, kann der Prozeßkostenhilfeantrag insgesamt abgelehnt werden, da das Endziel in Form der Restschuldbefreiung nicht erreicht werden kann (NZI 2000, 92, 93).

  • OLG Köln, 04.10.2000 - 2 W 198/00

    Vorlage der Abtretungserklärung zur Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

    Es reicht deshalb nicht aus, wenn lediglich der Antrag auf Restschuldbefreiung bis zum Berichtstermin gestellt und die Abtretungserklärung nach diesem Termin nachgereicht wird (vgl. Nerlich/Römermann, a.a.O., § 287, Rdn. 47 und Smid/Krug/Haarmeyer, InsO, 1999, § 287, Rdn. 7, nach denen die Vorlage der Abtretungserklärung [nur] bis zum Ende des Berichtstermins nachgeholt werden kann; vgl. auch Ahrens in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 287, Rdn. 17; a.A. wohl LG Münster, Rpfleger 2000, 83 [84] = DZWiR 1999, 474 [475] = ZInsO 1999, 724 [L.]).
  • OLG Köln, 08.09.2000 - 2 W 166/00

    Zuständigkeit für außerordentliche Beschwerde in Insolvenzsachen - Mitteilung des

    Sie entspricht vielmehr einer in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Ansicht, daß auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist (vgl. hierzu allgemein: OLG Celle, ZIP 2000, 802 = NZI 2000, 229; OLG Frankfurt, NZI 2000, 219 = ZInsO 2000, 296; OLG Schleswig, NZI 2000, 164 = ZInsO 2000, 155; LG Dessau, ZIP 2000, 1502; LG Frankfurt, ZIP 2000, 1067 = ZInsO 2000, 290; AG Frankfurt, InVo 1999, 313; AG Köln, NZI 1999, 241 = DZWIR 2000, 80; AG Mönchengladbach, ZInsO 1999, 724 LS).
  • OLG Köln, 22.11.2000 - 2 W 149/00

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung von Unterhalt aus

    Die Entscheidung des Landgerichts steht im Einklang mit der ganz herrschenden Meinung, wonach für die Frage, ob der Schuldner dem Verfahren nach §§ 304 ff. InsO unterfällt, auf die Verhältnisse bei Antragstellung abzustellen ist (vgl. OLG Celle, NZI 2000, 229, 230, 231; OLG Frankfurt a.M., NZI 2000, 219, 220; OLG Frankfurt/Oder, ZInsO 2000, 290, 291; OLG Schleswig, NZI 2000, 164; LG Dessau, ZIP 2000, 1502; AG Köln, NZI 2000, 241; AG Mönchengladbach, ZInsO 1999, 724 (LS); Vallender, ZIP 1999, 128, 129; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO, § 304 Rn. 4; Römermann, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 304 Rn. 7; Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Rn. 706; Bork, ZIP, 1999, 301, 303; Vallender, ZIP, 1999, 128, 129; Bork, ZIP 1999, 302, 303; Schulte-Kaubrügger, DZWIR 1999, 95, 96; a.A. AG Göttingen, NZI 2000, 329, 330; Landfermann, in: Heidelberger Komm. z. InsO, § 304 Rn. 4).
  • AG Göttingen, 23.05.2000 - 74 IN 228/99

    Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Unternehmensinsolvenzverfahrens;

    Bewilligt man für die Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens PKH (bzw. Insolvenzkostenhilfe), wenn der Schuldner Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und kein Versagungsgrund jedenfalls gem. § 290 InsO vorliegt (dazu Beschl. des AG Göttingen v. 19.11.1999 - 74 IK 40/99 , NZI 2000, 92), so ist es nur konsequent, PKH auch zu bewilligen für die Eröffnung eines Unternehmensinsolvenzverfahrens, wenn der Schuldner natürliche Person ist, einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und keine Versagungsgründe ersichtlich sind.
  • AG Rostock, 10.01.2000 - 64 M 6512/99

    Zuständigkeit eines Gerichtes bei der Erinnerung gegen

    Die Gegenmeinung ist der Ansicht, dass die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen dem § 807 ZPO nicht entgegensteht (Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl. 1999, § 807 Rdnr. 1, so auch LG Würzburg, ZInsO 1999, 724).
  • AG Göttingen, 10.05.2001 - 74 IK 6/01

    Berücksichtigung der während der Prüfdauer eines Schuldenbereinigungsplanes

    Bedeutsam wäre der Vortrag des Gläubigers zu 3) nur dann, wenn aus ihm ein Versagungsgrund gemäß § 290 InsO folgen würde (AG Göttingen 74 IK 40/99, Beschluß vom 19.11.1999 NZI 2000, 92, 93; 74 IK 82/99, Beschluß vom 04.12.2000) oder es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handeln würde gemäß § 302 Nr. 1 InsO (AG Göttingen 74 IK 12/99, Beschluss vom 20. Juli 1999, EzInsR InsO § 309 Nr. 3).
  • OLG Köln, 22.01.2001 - 2 W 244/00
    Es reicht deshalb nicht aus, wenn lediglich der Antrag auf Restschuldbefreiung bis zum Berichtstermin gestellt und die Abtretungserklärung nach diesem Termin nachgereicht wird (vgl. Nerlich/Römermann, a.a.O., § 287, Rdn. 47 und Smid/Krug/Haarmeyer, InsO, 1999, § 287, Rdn. 7, nach denen die Vorlage der Abtretungserklärung [nur] bis zum Ende des Berichtstermins nachgeholt werden kann; vgl. auch Ahrens in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 287, Rdn. 17; a.A. wohl LG Münster, Rpfleger 2000, 83 [84] = DZWiR 1999, 474 [475] = ZInsO 1999, 724 [L.]).
  • AG Göttingen, 04.12.2000 - 74 IK 82/99
    Bislang hat das Insolvenzgericht entschieden, daß im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe diese wegen Mutwilligkeit abzulehnen ist, wenn Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO vorliegen (Beschluß vom 19.11.1999 - 74 IK 40/99 - NZI 2000, 92 ; bestätigt von LG Göttingen, Beschluß vom 03.02.2000 - 10 T 4/00, DZWIR 2000, 211 = Nds. Rechtspflege 2000, 145; Beschluß vom 05.05.2000 - 74 IK 108/99).
  • AG Göttingen, 26.01.2000 - 74 IK 41/99
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