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   AG Göttingen, 23.07.2007 - 74 IN 222/07   

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https://dejure.org/2007,35956
AG Göttingen, 23.07.2007 - 74 IN 222/07 (https://dejure.org/2007,35956)
AG Göttingen, Entscheidung vom 23.07.2007 - 74 IN 222/07 (https://dejure.org/2007,35956)
AG Göttingen, Entscheidung vom 23. Juli 2007 - 74 IN 222/07 (https://dejure.org/2007,35956)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe bei eröffnetem Insolvenzverfahren: Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Forderungsanmeldung durch einen Gläubiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 27.10.1988 - 1 BvR 1340/88

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung von Prozesskostenhilfe für das

    Auszug aus AG Göttingen, 23.07.2007 - 74 IN 222/07
    Ebenso wenig kommt die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nach § 121 Abs. 2 ZPO in Betracht, denn im vorliegenden Fall erscheint eine anwaltliche Vertretung nicht geboten, weil sich die Beteiligten, hier die antragstellende Gläubigerin und die Schuldnerin, nicht als quasistreitige Parteien gegenüberstehen, vielmehr mag die Gläubigerin für ihre Forderungsanmeldung auf die bei den Rechtsantragstellen zur Verfügung stehenden Formulare und Merkblätter zurückgreifen, die ihr eine vereinfachte Forderungsanmeldung gestatten und diese mit Hilfe des auch in ihrem Interesse tätigen Insolvenzverwalters prüfen lassen (vgl. dazu insbesondere: Bundesverfassungsgericht BVerfG, NJW 1989, 3271; BGH ZInsO 2004, 976, 977; Frankfurter Kommentar, 4. Auflage, § 13, Rdnrn. 86 ff. m. w. N.).
  • BGH, 08.07.2004 - IX ZB 565/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im

    Auszug aus AG Göttingen, 23.07.2007 - 74 IN 222/07
    Ebenso wenig kommt die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nach § 121 Abs. 2 ZPO in Betracht, denn im vorliegenden Fall erscheint eine anwaltliche Vertretung nicht geboten, weil sich die Beteiligten, hier die antragstellende Gläubigerin und die Schuldnerin, nicht als quasistreitige Parteien gegenüberstehen, vielmehr mag die Gläubigerin für ihre Forderungsanmeldung auf die bei den Rechtsantragstellen zur Verfügung stehenden Formulare und Merkblätter zurückgreifen, die ihr eine vereinfachte Forderungsanmeldung gestatten und diese mit Hilfe des auch in ihrem Interesse tätigen Insolvenzverwalters prüfen lassen (vgl. dazu insbesondere: Bundesverfassungsgericht BVerfG, NJW 1989, 3271; BGH ZInsO 2004, 976, 977; Frankfurter Kommentar, 4. Auflage, § 13, Rdnrn. 86 ff. m. w. N.).
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