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   AG Göttingen, 26.09.2001 - 74 IK 56/01   

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https://dejure.org/2001,11713
AG Göttingen, 26.09.2001 - 74 IK 56/01 (https://dejure.org/2001,11713)
AG Göttingen, Entscheidung vom 26.09.2001 - 74 IK 56/01 (https://dejure.org/2001,11713)
AG Göttingen, Entscheidung vom 26. September 2001 - 74 IK 56/01 (https://dejure.org/2001,11713)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zustimmungsersetzung und flexibler Nullplan

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Göttingen, 11.09.1999 - 74 IK 13/99

    Ablehnung der Annahme eines Schuldenbereinigungsplans im Rahmen eines

    Auszug aus AG Göttingen, 26.09.2001 - 74 IK 56/01
    Bei einem "flexiblen" Nullplan, bei dem keine Wahrscheinlichkeit für eine Einkommensverbesserung besteht, ist eine Zustimmungsersetzung auch dann möglich, wenn die rein rechnerische Benachteiligung eines Gläubigers sich auf 1.243,27 DM beläuft bzw. sein Anteil an der Gesamtforderung nicht nur 3, 69 % beträgt, sondern 11, 93 % (Fortführung von AG Göttingen Beschluß vom 11.09.1999 - 74 IK 13/99 - NZI 1999, 468 = ZInsO 1999, 598 = InVo 1999, 388 = DZWiR 1999, 481 = VuR 2000, 28).

    Bei einem qualifizierten Nullplan mit geringer Wahrscheinlichkeit, daß jemals Zahlungen geleistet werden, hat das Insolvenzgericht auch eine Abweichung von 450, 00 DM für unbedenklich angesehen (Beschluß vom 11.09.1999 - 74 IK 13/99 - NZI 1999, 468 = ZInsO 1999, 598 = InVo 1999, 388 = DZWiR 1999, 481 = VuR 2000, 28).

    Im vorliegenden Fall wird der auf die Höhe der Gesamtforderung bezogene Differenzbetrag von 450, 00 DM aus dem Verfahren 74 IK 13/99 zwar deutlich überschritten.

  • AG Göttingen, 14.03.2001 - 74 IK 99/99

    Möglichkeit einer Zustimmungsersetzung bei einem "flexiblen" Nullplan; Annahme

    Auszug aus AG Göttingen, 26.09.2001 - 74 IK 56/01
    Das erkennende Gericht hält Abweichungen bis zu 100, 00 DM für unbedenklich im Rahmen einer Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO (zuletzt Beschluß vom 14.03.2001 - 74 IK 99/99 - ZInsO 2001, 527).
  • OLG Karlsruhe, 26.06.2001 - 9 W 34/01

    Insolvenz - Schuldenbereinigungsplan - Aufnahme künftiger Erbschaft - abstrakte

    Auszug aus AG Göttingen, 26.09.2001 - 74 IK 56/01
    b) Das Insolvenzgericht läßt ausdrücklich dahingestellt, ob im Hinblick auf die Regelung gem. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Halbsatz, daß von gleichbleibenden Einkommensverhältnissen des Schuldners auszugehen ist, ein flexibler Nullplan überhaupt erforderlich ist (so LG Heilbronn NZI 2001, 434; ähnlich OLG Karlsruhe NZI 2001, 422; AG Mönchengladbach ZInsO 2001, 773).
  • LG Heilbronn, 11.06.2001 - 1b T 165/01

    Ausgestaltung des Rechtsschutzes eines Gläubigers gegen einen

    Auszug aus AG Göttingen, 26.09.2001 - 74 IK 56/01
    b) Das Insolvenzgericht läßt ausdrücklich dahingestellt, ob im Hinblick auf die Regelung gem. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Halbsatz, daß von gleichbleibenden Einkommensverhältnissen des Schuldners auszugehen ist, ein flexibler Nullplan überhaupt erforderlich ist (so LG Heilbronn NZI 2001, 434; ähnlich OLG Karlsruhe NZI 2001, 422; AG Mönchengladbach ZInsO 2001, 773).
  • AG Mönchengladbach, 25.07.2001 - 32 IK 30/01

    Ersetzen der Einwendungen der Einwendungsgläubigerin gegen den

    Auszug aus AG Göttingen, 26.09.2001 - 74 IK 56/01
    b) Das Insolvenzgericht läßt ausdrücklich dahingestellt, ob im Hinblick auf die Regelung gem. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Halbsatz, daß von gleichbleibenden Einkommensverhältnissen des Schuldners auszugehen ist, ein flexibler Nullplan überhaupt erforderlich ist (so LG Heilbronn NZI 2001, 434; ähnlich OLG Karlsruhe NZI 2001, 422; AG Mönchengladbach ZInsO 2001, 773).
  • AG Göttingen, 07.11.2001 - 74 IK 118/01

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Bei einem "flexiblen" Null-Plan, bei dem keine Wahrscheinlichkeit für eine Einkommensverbesserung besteht, eine Zustimmungsersetzung auch dann möglich, wenn die rein rechnerische Benachteiligung eines Gläubigers sich auf mehr als 100, 00 DM beläuft (Bestätigung von AG Göttingen Beschluß vom 26.09.2001 - 74 IK 56/01 - ZInsO 2001, 974, 975).

    Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes bei einem "flexiblen" Null-Plan, bei dem keine Wahrscheinlichkeit für eine Einkommensverbesserung besteht, eine Zustimmungsersetzung auch dann möglich, wenn die rein rechnerische Benachteiligung eines Gläubigers sich auf mehr als 100, 00 DM beläuft (AG Göttingen Beschluß vom 26.09.2001 - 74 IK 56/01 - ZInsO 2001, 974, 975).

  • LG Heilbronn, 11.03.2002 - 1b T 1/02

    Schuldenbereinigungsplan: Wirtschaftliche Schlechterstellung des Gläubigers bei

    Während die Zulässigkeit derartiger Nullpläne zum Teil unter Berufung auf die Privatautonomie der Parteien, die Interessen der Gläubiger sowie deren verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsposition generell verneint wird (vgl. AG Würzburg, ZInsO 1999, 129 f.; AG Baden-Baden ZInsO 1999, 240; LG Mönchengladbach ZInsO 2001, 1115 ff.; LG Wuppertal InVO 2000, 20), hält die überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung Nullpläne für grundsätzlich zulässig und auch -- unter bestimmten Voraussetzungen -- für zustimmungsersetzungsfähig im Sinne des § 309 Abs. 1 InsO (z.B. OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 560 ff.; BayObLG ZInsO 2000, 218; LG Neubrandenburg ZInsO 2001, 1120; LG Ansbach EWiR 2001, 819 f.; AG Göttingen ZInsO 2001, 974; Grote in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage § 309 Rn. 32 ff.; Nehrlich/Römermann, Kommentar zur InsO, Loseblattsammlung, Stand Dezember 2000, § 309 Rn. 25).
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