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   AG Gardelegen, 25.09.2014 - 31 C 78/14   

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https://dejure.org/2014,39604
AG Gardelegen, 25.09.2014 - 31 C 78/14 (https://dejure.org/2014,39604)
AG Gardelegen, Entscheidung vom 25.09.2014 - 31 C 78/14 (https://dejure.org/2014,39604)
AG Gardelegen, Entscheidung vom 25. September 2014 - 31 C 78/14 (https://dejure.org/2014,39604)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der Sachverständigenkosten und restlicher Reparaturkosten verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Gardelegen, 25.09.2014 - 31 C 78/14
    Die Klägerin darf einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe ihres  durch den Unfall beschädigten Lkw beauftragen und von der Beklagten nach § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (BGH VersR 2013, 1544 Rn. 26; BGH VersR 2013, 1590 Rn. 27; BGH Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13 - = NJW 2014, 1947).

    Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH NJW 2014, 1947 m.w.N.).

    Die tatsächliche Rechnungshöhe bilde bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages i.S.d. § 249 II 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90).

    Damit fallen die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrages nach § 249 II 1 BGB (BGH Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13 - = BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 = DAR 2014, 194 = MDR 2014, 401).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Gardelegen, 25.09.2014 - 31 C 78/14
    Die Klägerin darf einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe ihres  durch den Unfall beschädigten Lkw beauftragen und von der Beklagten nach § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (BGH VersR 2013, 1544 Rn. 26; BGH VersR 2013, 1590 Rn. 27; BGH Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13 - = NJW 2014, 1947).

    Wissensstand und Erkenntnismöglichkeitendes Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensbeseitigungsaufwands gemäß § 249 II 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 471/12 - und BGH VI ZR 528/12 -).

    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12 -).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Gardelegen, 25.09.2014 - 31 C 78/14
    Letztlich sind allerdigs nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne des § 249 II 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (BGHZ 132, 373, 381).

    Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGHZ 132, 373, 381 ff.).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Gardelegen, 25.09.2014 - 31 C 78/14
    Die Klägerin darf einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe ihres  durch den Unfall beschädigten Lkw beauftragen und von der Beklagten nach § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (BGH VersR 2013, 1544 Rn. 26; BGH VersR 2013, 1590 Rn. 27; BGH Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13 - = NJW 2014, 1947).

    Wissensstand und Erkenntnismöglichkeitendes Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensbeseitigungsaufwands gemäß § 249 II 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 471/12 - und BGH VI ZR 528/12 -).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Gardelegen, 25.09.2014 - 31 C 78/14
    Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen   Schadensbehebung verlangt jedoch von dem Geschädigten nicht zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jdem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 115, 364; BGHZ 154, 395, 398).

    Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 115, 375, 378).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus AG Gardelegen, 25.09.2014 - 31 C 78/14
    Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen   Schadensbehebung verlangt jedoch von dem Geschädigten nicht zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jdem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 115, 364; BGHZ 154, 395, 398).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

    Auszug aus AG Gardelegen, 25.09.2014 - 31 C 78/14
    Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 115, 375, 378).
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