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   AG Geldern, 18.05.2011 - 4 C 599/10   

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https://dejure.org/2011,14678
AG Geldern, 18.05.2011 - 4 C 599/10 (https://dejure.org/2011,14678)
AG Geldern, Entscheidung vom 18.05.2011 - 4 C 599/10 (https://dejure.org/2011,14678)
AG Geldern, Entscheidung vom 18. Mai 2011 - 4 C 599/10 (https://dejure.org/2011,14678)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Luftbeförderungsvertrag; Verspätung; Ausgleichsanspruch; EuGH-Vorlageverfahren; nichtkompensatorischer Anspruch

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    EGV 261/2004 Art. 7 Abs. 1; MÜ Art. 29 S. 2
    Luftbeförderungsvertrag; Verspätung; Ausgleichsanspruch; EuGH-Vorlageverfahren; nichtkompensatorischer Anspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frage zur Qualität des Anspruchs aus Art. 7 FluggastrechteVO wird dem EuGH vorgelegt; Vorlegen der Frage zur Qualität des Anspruchs aus Art. 7 FluggastrechteVO an den EuGH; Geltung eines Ausgleichanspruchs als nicht kompensatorisch i.S.v. Art. 29 S. 2 MÜ

  • reise-recht-wiki.de

    Verspätung aufgrund eines Vogelschlages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FluggastrechteVO Art. 7 Abs. 1 S. 1 Buchst. a
    Frage zur Qualität des Anspruchs aus Art. 7 FluggastrechteVO wird dem EuGH vorgelegt; Vorlegen der Frage zur Qualität des Anspruchs aus Art. 7 FluggastrechteVO an den EuGH; Geltung eines Ausgleichanspruchs als nicht kompensatorisch i.S.v. Art. 29 S. 2 MÜ

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus AG Geldern, 18.05.2011 - 4 C 599/10
    Dessen Regelungen sind Bestandteil des Gemeinschaftsrechts und beanspruchen gemäß Art. 216 Abs. 2 AEUV (bzw. Art. 300 Abs. 7 EGV a.F.) als ein (auch) von den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossener völkerrechtlicher Vertrag Vorrang vor den Regelungen der FluggastrechteVO als abgeleitetem Gemeinschaftsrecht (vgl. EuGH, Urt. v. 10.01.2006, Az.: C-344/04, Rn. 35 = NJW 2006, 351, 354; Lorenzmeier in: Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, 40. Aufl. 2009, Art. 300 EGV Rn. 101 m.w.N.).

    Überdies hat der europäische Verordnungsgeber im Gesetzgebungsverfahren zwar bei den Betreuungs- und Unterstützungsleistungen die ursprünglich für die Fluggesellschaften vorgesehene Exkulpationsmöglichkeit gestrichen, diese für die Ausgleichsansprüche aber beibehalten (vgl. EuGH, Urt. v. 10.01.2006, Az.: C-344/04 unter Rn. 50-54 = NJW 2006, 351, 355).

    Dies dürfte der EuGH bislang ausdrücklich nur für die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen festgestellt haben (EuGH, Urt. v. 10.01.2006, Az.: C-344/04 unter Rn. 45/46 = NJW 2006, 351, 355).

    Bedeutsam erscheint überdies, dass das entscheidende Charakteristikum der sofortigen Wiedergutmachungen darin zu sehen ist, dass diese "standardisiert und sofort - ohne die Mühen gerichtlicher Geltendmachung (EuGH, Urt. v. 10.01.2006, Az.: C-344/04 unter Rn. 45 = NJW 2006, 351, 355)" geltendgemacht werden können.

    Gesicherte Rechtsprechung dürfte sein, dass die in der FluggastrechteVO geregelten Passagierrechte dem Grunde nach trotz des Montrealer Übereinkommens zulässig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 10.01.2006, Az.: C-344/04 unter Rn. 44 = NJW 2006, 351, 354; EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Az.: C-402/07 und C-432/07 unter Rn. 51 = NJW 2010, 43, 45).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus AG Geldern, 18.05.2011 - 4 C 599/10
    Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO in seiner durch das Urteil des EuGH vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 und C-432/07 (EuGH NJW 2010, 43) ausgeprägten erweiternden/analogen Anwendung auf Fälle, in denen ein Flug mit mindestens 3 Stunden Verspätung abhebt und mit mindestens 3 Stunden Verspätung am Bestimmungsort landet, stehen den Klägern die Ausgleichsansprüche in Höhe von 250,- EUR zu.

    Eine Verspätung im Sinne der FluggastrechteVO liegt hingegen grundsätzlich dann vor, wenn die Maschine zu spät abfliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Az.: C-402/07 und C-432/07 unter Rn. 32 = NJW 2010, 43, 44).

    Für die Gleichstellung einer "großen Verspätung" mit einer Annullierung dürfte aber nach der Rechtsprechung des EuGH - jedenfalls nach dem Verständnis des vorlegenden Gerichts - neben einem um mehr als 3 Stunden verspäteten Abflug zusätzlich erforderlich sein, dass die Maschine auch mindestens mehr als 3 Stunden zu spät am Bestimmungsflughafen eintrifft (EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Az.: C-402/07 und C-432/07 unter Rn. 32 und Rn. 61 = NJW 2010, 43, 44, 46).

    Gesicherte Rechtsprechung dürfte sein, dass die in der FluggastrechteVO geregelten Passagierrechte dem Grunde nach trotz des Montrealer Übereinkommens zulässig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 10.01.2006, Az.: C-344/04 unter Rn. 44 = NJW 2006, 351, 354; EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Az.: C-402/07 und C-432/07 unter Rn. 51 = NJW 2010, 43, 45).

    Auch die Feststellung des EuGH, der Ausgleichsbetrag solle für den unwiderruflich erlittenen Zeitverlust entschädigen (EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Az.: C-402/07 und C-432/07 unter Rn. 52 = NJW 2010, 43, 45) dürfe auch keine Aussage enthalten, ob der Anspruch kompensatorisch ist oder nicht.

  • AG Köln, 03.11.2010 - 142 C 535/08

    Vereinbarkeit des Art. 7 Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004/EG ) mit Art. 19

    Auszug aus AG Geldern, 18.05.2011 - 4 C 599/10
    Die Frage seines Rechtscharakters ist bislang ungeklärt und auch Gegenstand eines Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 03.11.2010, Az.: 142 C 535/08 (das Verfahren wird beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-581/10 geführt).

    Damit dürfte aber noch nicht festgelegt sein, ob der Ausgleichsanspruch kompensatorisch oder (zumindest teilweise) nichtkompensatorisch ist (vgl. auch AG Köln, Beschl. v. 03.11.2011, Az.: 142 C 535/08).

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus AG Geldern, 18.05.2011 - 4 C 599/10
    Die Frage seines Rechtscharakters ist bislang ungeklärt und auch Gegenstand eines Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 03.11.2010, Az.: 142 C 535/08 (das Verfahren wird beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-581/10 geführt).
  • EuGH, 06.05.2010 - C-63/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Haftung von Luftfahrtunternehmen beim Verlust

    Auszug aus AG Geldern, 18.05.2011 - 4 C 599/10
    Der EuGH ist nicht nur für die Auslegung der FluggastrechteVO, sondern auch für die Auslegung des MÜ zuständig, soweit dieses Bestandteil des europäischen Gemeinschaftsrechts ist (EuGH, Urt. v. 06.05.2010 - C-63/09 = NJW 2010, 2113, 2114).
  • EuGH, 30.11.2012 - C-255/11

    Büsch und Siever - Streichung

    Auszug aus AG Geldern, 18.05.2011 - 4 C 599/10
    Hinweis: Das Vorabentscheidungsverfahren ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-255/11 anhängig.
  • LG Hannover, 18.01.2012 - 14 S 52/11

    Vogelschlag im Flugumlaufverfahren

    c) Aufgrund der Erwägungen, die der EuGH zu den Leistungen nach Art. 6 FluggastrechteVO vor dem Hintergrund der in dem Übereinkommen von Montreal zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. II 2004 S. 458; fortan Montrealer Übereinkommen) aufgestellten Voraussetzungen angestellt hat (EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-344/04, juris, Tz. 41 48) ist auch nicht davon auszugehen, dass die Entschädigungsleistung nach Art. 7 FluggastrechteVO durch Art. 29 S. 2 des Montrealer Übereinkommens als nicht kompensatorischer Schadensersatzanspruch untersagt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 61/09, juris, Rn. 12 ff.; siehe aber Vorabentscheidungsvorlage durch das AG Geldern, Vorlagebeschluss vom 18. Mai 2011 - 4 C 599/10, juris).
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