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   AG Hagen, 03.07.2013 - 200 Js 866/12   

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AG Hagen, 03.07.2013 - 200 Js 866/12 (https://dejure.org/2013,59661)
AG Hagen, Entscheidung vom 03.07.2013 - 200 Js 866/12 (https://dejure.org/2013,59661)
AG Hagen, Entscheidung vom 03. Juli 2013 - 200 Js 866/12 (https://dejure.org/2013,59661)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 30.04.2014 - 2 Ws 68/14

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straftaten erfordert

    Die Bewährungszeit aus dem nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Hagen vom 03. Juli 2013 (Az.: 64 Ls 200 Js 866/12 - 65/12) wird um ein Jahr verlängert.

    Die dem Verurteilten in dem vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts Hagen vorn 03. Juli 2013 in Verbindung mit dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Hagen vom 08. Oktober 2012 (Az.: 64 Ls 200 Js 866/12 - 56/12) für die Dauer der Bewährungszeit erteilten Weisungen und die Bewährungshelferunterstellung bleiben aufrecht erhalten.

    Die Widerrufsanträge der Staatsanwaltschaft Hagen vom 10. und 13. Dezember 2013 in den Verfahren 876 Js 312/09 und 200 Js 866/12 StA Hagen werden zurückgewiesen.

    Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 08. Oktober 2012 (Az. 64 Ls - 200 Js 866/12 - 65/12), rechtskräftig seit dem 16. Oktober 2012, ist er wegen Raubes, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erneut unter Strafaussetzung zur Bewährung (Bewährungszeit: 4 Jahre) verurteilt worden.

    Aus den beiden vorgenannten Verurteilungen vom 13. April 2012 und 08. Oktober 2012 ist durch nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Hagen vom 03. Juli 2013 (Az. 64 Ls - 200 Js 866/12 - 65/12), rechtskräftig seit dem 13. Juli 2013, unter Auflösung der bereits-gebildeten Gesamtstrafen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten gebildet worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen war gemäß § 462 a Abs. 1 , Abs. 4 S. 1 und 3 StPO zur Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzungen berufen, da sich der Beschwerdeführer bis zum 02. Juni 2010 für das Verfahren 74 Ls - 400 Js 675/07 - 13/07 Amtsgericht Hagen in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Schwerte befunden hat und die Strafvollstreckungskammer zunächst gemäß § 462 a Abs. 1 StPO die Bewährungsaufsicht in dem Verfahren 61 StVK 63/10 (876 Js 312/09 V StA Hagen) übernommen hat sowie im Rahmen der Konzentration gemäß § 462 a Abs. 4 S. 1 und 3 StPO auch die Bewährungsaufsicht in dem Verfahren 61 StVK 391/13 (200 Js 866/12 V StA Hagen).

    Bezogen auf den nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Hagen Hagen vom 03. Juli 2013 (Az. 64 Ls - 200 Js 866/12 - 65/12) handelt es sich zwar um neue Straftaten innerhalb der Bewährungszeit gemäß § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB , jedoch kann sich der Widerrufsbeschluss nicht auf die Feststellung der neuen Taten beschränken, ohne die Prognose zu prüfen, denn neue Straftaten stehen einer günstigen Prognose nicht zwingend entgegen.

    Es war hinsichtlich des nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Hagen vom 03. Juli 2013 (Az. 64 Ls - 200 Js 866/12 - 65/12 AG Hagen; 61 StVK 391/13 BEW LG Hagen) unter Aufrechterhaltung der dem Beschwerdeführer erteilten Weisungen ausreichend, gemäß § 56 f Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB die Bewährungs- und Unterstellungszeit um ein Jahr zu verlängern.

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