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   AG Hagen, 04.02.2016 - 16 C 139/15   

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AG Hagen, 04.02.2016 - 16 C 139/15 (https://dejure.org/2016,2677)
AG Hagen, Entscheidung vom 04.02.2016 - 16 C 139/15 (https://dejure.org/2016,2677)
AG Hagen, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - 16 C 139/15 (https://dejure.org/2016,2677)
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  • IWW

    Unfallregulierung

 
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  • OLG Schleswig, 08.01.2015 - 7 U 5/14

    Integritätsinteresse und Prognoserisiko bei uraltem Kfz

    Auszug aus AG Hagen, 04.02.2016 - 16 C 139/15
    Folglich bleit die einmal gewählte Abrechnung "richtig", vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 08.01.2015 - 7 U 5/14).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Hagen, 04.02.2016 - 16 C 139/15
    Der sich so ergebende Wert ist im Rahmen der Vergleichsberechnung dem Wiederbeschaffungswet brutto ohne Berücksichtigung des Restwertes gegenüberzustellen, BGH Ur. v. 15.10.91 - VI ZR 314/90.
  • OLG Köln, 16.02.2006 - 7 U 73/05

    Haftpflichtschaden - Mietwagenkosten spielen für "130-Prozent-Grenze" nur in

    Auszug aus AG Hagen, 04.02.2016 - 16 C 139/15
    Ausnahmsweise ist dies in der Entscheidung OLG Köln, Urt. v. 16.02.2006 - 7 U 73/05) bzgl. Mietwagenkosten erwogen worden, im hier nicht vorliegenden Fall, dass eine Überschreitung der 130 %-Grenze in Frage stand.
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus AG Hagen, 04.02.2016 - 16 C 139/15
    bedeutet damit, dass der Geschädigte im" Rahmen des Zumutbaren unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat, nur dieser ist "zur Herstellung erforderlich" i. S. d.8 249 Il 1 BGB, vgl. BGH Urt. v. 15.02.2005 - VI ZR 70/04.
  • BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08

    Zuerkennung von über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegender

    Auszug aus AG Hagen, 04.02.2016 - 16 C 139/15
    Dabei ist zur Ermittlung des Wiederherstellungs- bzw. Reparaturaufwandes neben den laut Gutachten geschätzten Reparaturkosten in Höhe des Bruttobetrages (BGH, Urt. v. 03.03.2009 - VI ZR 100/08) der merkantile Minderwert hinzuzurechnen (BGH, Urteil v. 15.10.91 - VIZR 314/90).
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