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   AG Hagen, 09.07.2015 - 142 C 19/15   

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https://dejure.org/2015,18471
AG Hagen, 09.07.2015 - 142 C 19/15 (https://dejure.org/2015,18471)
AG Hagen, Entscheidung vom 09.07.2015 - 142 C 19/15 (https://dejure.org/2015,18471)
AG Hagen, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - 142 C 19/15 (https://dejure.org/2015,18471)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Hagen verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zahlen wollte oder konnte (AG Hagen Urteil vom 19.8.2015 - 142 C 19/15 -).

Kurzfassungen/Presse

  • unfallzeitung.de (Kurzinformation)

    Vorgelegte Gutachterrechnung nach Unfall ist Indiz für Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Hagen, 09.07.2015 - 142 C 19/15
    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 II BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschäditen regelmäßig nieder (vgl. BGH VersR 2013, 1544; BGH VersR 2013, 1590; BGH VersR 2007, 560 = NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).

    Wissensstand und erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen damit bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes nach § 249 II BGB eine maßgebende Rolle (BGH VersR 2013, 1544).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Hagen, 09.07.2015 - 142 C 19/15
    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 II BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschäditen regelmäßig nieder (vgl. BGH VersR 2013, 1544; BGH VersR 2013, 1590; BGH VersR 2007, 560 = NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Hagen, 09.07.2015 - 142 C 19/15
    Letztlich entscheidend sind nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 II erforderlichen Kosten (BGH NJW 1996, 1958 m.w.N.
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Hagen, 09.07.2015 - 142 C 19/15
    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 II BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschäditen regelmäßig nieder (vgl. BGH VersR 2013, 1544; BGH VersR 2013, 1590; BGH VersR 2007, 560 = NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).
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