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AG Hagen, 22.10.2015 - 11 C 149/15 |
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AG Hagen verurteilt Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.10.2015 - 11 C 149/15 -.
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- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Hagen, 22.10.2015 - 11 C 149/15
Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 = NJW 2014, 1947 m.w.N.).Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 = NJW 2014, 1947 m.w.N.).
Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 = NJW 2014, 1947 m.w.N.).
Nichts anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagtenseite aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13 = NJW 2014, 1947), da gerade nicht ersichtlich ist, dass in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der dortige Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen tatsächlich bereits voll beglichen hatte.
- LG Dortmund, 21.01.2015 - 21 S 27/14
Erstattung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall; Ermittlung des …
Auszug aus AG Hagen, 22.10.2015 - 11 C 149/15
Damit sind die von dem Sachverständigen berechneten Preise - unabhängig von einer Bezahlung der Rechnung durch den Geschädigten - erst dann nicht mehr geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden, wenn sie für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen (vgl LG Dortmund, Urteil vom 21.01.2015, Az. 21 S 27/14, ebenfalls zu der Konstellation einer Geltendmachung restlicher Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen nach erfolgter Abtretung).Denn die Frage der Erforderlichkeit stellt sich im Zeitpunkt der Entstehung des Schadens beim Geschädigten, so dass allein dessen Sicht bei der Beurteilung maßgeblich ist; die Abtretung des Ersatzanspruchs vermag den Inhalt des abgetretenen Rechts nicht zu tangieren (LG Dortmund, Urteil vom 21.012015, Az. 21 S 27/14).
- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Hagen, 22.10.2015 - 11 C 149/15
Eine Übertragung des für gerichtliche Sachverständige geltenden JVEG auf private Sachverständige ist mit Blick auf die unterschiedliche Haftungssituation abzulehnen; denn Privatgutachter haften dem Auftraggeber, im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des 839a BGB unterliegt, welche die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06 = NJW 2007, 1450, 1452). - BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Hagen, 22.10.2015 - 11 C 149/15
Die Gutachterkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung - wie im vorliegenden Fall - zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 22.07,2014, Az. VI ZR 357/13 = NJW 2014, 3151, 3152 m.w.N.).