Rechtsprechung
AG Halberstadt, 13.12.2010 - 8 F 97/08 VA |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 21 FamFG, § 1 Abs 2 VersAusglG, § 10 VersAusglG
Versorgungsausgleich: Aussetzung des Verfahrens bei VBL-Anrechten; Teilentscheidung über die anderen Anrechte - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 1295
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 18.03.2009 - XII ZB 188/05
Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und …
Auszug aus AG Halberstadt, 13.12.2010 - 8 F 97/08
Da das Familiengericht ferner nicht befugt ist, selbst einen Ausgleichswert zu ermitteln, ist das Verfahren auszusetzen (BGH FamRZ 2009, 303 RdNr. 20ff; 2009, 954 RdNr. 32; vor Inkrafttreten von FamFG und VersAusglG analog § 148 ZPO, mittlerweile nach § 21 FamFG), bis die zu beanstandenden Satzungsbestimmungen durch verfassungsmäßige ersetzt und neue Berechnungen möglich sind.Schon vor Inkrafttreten des VersAusglG galt allerdings der Erlaß einer Teilentscheidung über ausgleichsfähige Anrechte als grundsätzlich zulässig (BGH FamRZ 2009, 954 RdNr. 34; FamRZ 1983, 890), sofern die Ausgleichsrichtung feststand und von der richtigen Berechnung des ausgesparten Anrechtes nicht abhängig war (BGH FamRZ 2009, 211 RdNr. 30).
Die Teilentscheidung war sogar angezeigt, wenn der Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten entweder bereits eingetreten war oder jedenfalls demnächst bevorstand (BGH FamRZ 2009, 954).
- BGH, 18.05.1983 - IVb ZB 15/82
Zulässigkeit einer Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich nach Trennung …
Auszug aus AG Halberstadt, 13.12.2010 - 8 F 97/08
Schon vor Inkrafttreten des VersAusglG galt allerdings der Erlaß einer Teilentscheidung über ausgleichsfähige Anrechte als grundsätzlich zulässig (BGH FamRZ 2009, 954 RdNr. 34; FamRZ 1983, 890), sofern die Ausgleichsrichtung feststand und von der richtigen Berechnung des ausgesparten Anrechtes nicht abhängig war (BGH FamRZ 2009, 211 RdNr. 30).War bereits nach den zuvor geltenden Bestimmungen der Teilausgleich selbst dann zulässig, wenn das Abweichen von der rein mathematischen Halbteilung und die Herabsetzung des Ausgleichsbetrages aus Billigkeitsgründen in Frage stand (BGH FamRZ 1983, 890 RdNr. 10ff.), ist er im System des VersAusglG erst recht nicht ausgeschlossen, das das Absehen von der Teilung geringfügiger Anrechte sogar als Regelfall vorsieht (§ 18 VersAusglG).
- BGH, 05.11.2008 - XII ZB 87/06
Grundlagen zur Durchführung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs …
Auszug aus AG Halberstadt, 13.12.2010 - 8 F 97/08
Schon vor Inkrafttreten des VersAusglG galt allerdings der Erlaß einer Teilentscheidung über ausgleichsfähige Anrechte als grundsätzlich zulässig (BGH FamRZ 2009, 954 RdNr. 34; FamRZ 1983, 890), sofern die Ausgleichsrichtung feststand und von der richtigen Berechnung des ausgesparten Anrechtes nicht abhängig war (BGH FamRZ 2009, 211 RdNr. 30). - BGH, 05.11.2008 - XII ZB 53/06
Ein mitgeteilter, anhand von unwirksamen Regelungen ermittelter Wert einer …
Auszug aus AG Halberstadt, 13.12.2010 - 8 F 97/08
Da das Familiengericht ferner nicht befugt ist, selbst einen Ausgleichswert zu ermitteln, ist das Verfahren auszusetzen (BGH FamRZ 2009, 303 RdNr. 20ff; 2009, 954 RdNr. 32; vor Inkrafttreten von FamFG und VersAusglG analog § 148 ZPO, mittlerweile nach § 21 FamFG), bis die zu beanstandenden Satzungsbestimmungen durch verfassungsmäßige ersetzt und neue Berechnungen möglich sind. - BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06
BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - …
Auszug aus AG Halberstadt, 13.12.2010 - 8 F 97/08
Dieses Anrecht gehört zu denjenigen, deren Berechnung nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 174, 127), dessen Entscheidung allerdings dem BVerfG zur Überprüfung vorliegt, auf teilweise verfassungswidrig gestalteten Satzungsbestimmungen beruht.