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   AG Halle/Saale, 12.02.2016 - 99 C 3902/14   

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AG Halle/Saale, 12.02.2016 - 99 C 3902/14 (https://dejure.org/2016,19652)
AG Halle/Saale, Entscheidung vom 12.02.2016 - 99 C 3902/14 (https://dejure.org/2016,19652)
AG Halle/Saale, Entscheidung vom 12. Februar 2016 - 99 C 3902/14 (https://dejure.org/2016,19652)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Halle (Saale) hält bei einem Schaden von ca. 786,- ein Sachverständigengutachten für erforderlich und verurteilt die HUK-COBURG zur Zahlung der abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.2.2016 - 99 C 3902/14 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • LG Halle, 30.01.2015 - 1 S 75/14
    Auszug aus AG Halle/Saale, 12.02.2016 - 99 C 3902/14
    Diese ist aufgrund der großen Mitgliederzahl als Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO geeignet (vgl. LG Halle, Urteil vom 30.01.2015, 1 S 75/14).

    Da, wie dargelegt, auch das Landgericht Halle (vgl. LG Halle, Urteil vom 30.01.2015, 1 S 75/14) die Honorarumfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) aufgrund der großen Mitgliederzahl als Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO als geeignet ansieht, bedarf es der Zulassung der Berufung zu diesem Punkt nicht.

    Da zudem, wie dargelegt, auch das Landgericht Halle (vgl. LG Halle, Urteil vom 30.01.2015, 1 S 75/14) die Honorarumfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) aufgrund der großen Mitgliederzahl als Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO als geeignet ansieht, erfordert auch die Fortbildung des Rechtes keine Entscheidung des Berufungsgerichtes.

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

    Auszug aus AG Halle/Saale, 12.02.2016 - 99 C 3902/14
    Hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten Abtretungserklärungen des Geschädigten R. F. vom 15.08.2011 (Bl. 5 der Akte) und vom 13.12.2013/16.12.2013 (Bl. 6 der Akte) wird lediglich die Abtretungserklärung vom 13.12.2013/16.12.2013 (Bl. 6 der Akte) den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung der Urteile des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) und vom 11.09.2012 (VI ZR 296/11) gerecht.

    Die Abtretungserklärung des Geschädigten F. vom 15.08.2011 (Bl. 5 der Akte) mit dem Wortlaut: "Zur Sicherung des Anspruches des oben genanntem Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachtenkosten trete ich gleichzeitig meinen Schadensersatzanspruch gegen den Unfaflgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab.", wird demgegenüber den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung des Urteils des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) nicht gerecht.

    Von der Gesamtsumme der im Schadensersatzanspruch enthaltenen selbständigen Einzelforderungen, deren Ersatz Gegenstand des abgetretenen Schadenersatzanspruches ist, und die jeweils die Rechnung des Sachverständigen betragsmäßig übersteigen, kann aber nicht nur ein summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. VI ZR 260/10, zitiert nach juris).

  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

    Auszug aus AG Halle/Saale, 12.02.2016 - 99 C 3902/14
    Der Geschädigte kann vom Schädiger nur dann den vollen Ausgleich seiner dem Sachverständigen gezahlten Aufwendungen nicht mehr verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Az. 4 U 49/05, zitiert nach juris).

    Danach kann sich der Schädiger gegenüber dem Geschädigten - und damit auch gegenüber demjenigen, dem der Geschädigte seinen Anspruch abgetreten hat - auf eine Überhöhung der Sachverständigenkosten regelmäßig nicht berufen, sofern keine Anhaltspunkte des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen vorliegen und die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten steht, dass dies dem Geschädigten als offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1030 f.; LG Halle, Az. 2 S 289/11, Urteil vom 09.03.2012 sowie LG Halle, Az. 2 S 15/12, Urteil vom 13.04.2012 unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des OLG Naumburg).

  • BGH, 11.09.2012 - VI ZR 296/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation eines Mietwagenunternehmens

    Auszug aus AG Halle/Saale, 12.02.2016 - 99 C 3902/14
    Hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten Abtretungserklärungen des Geschädigten R. F. vom 15.08.2011 (Bl. 5 der Akte) und vom 13.12.2013/16.12.2013 (Bl. 6 der Akte) wird lediglich die Abtretungserklärung vom 13.12.2013/16.12.2013 (Bl. 6 der Akte) den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung der Urteile des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) und vom 11.09.2012 (VI ZR 296/11) gerecht.

    Nur wenn dies gewährleistet ist, ist die Abtretung wirksam... Der Begriff "Schadensersatzanspruch" bezieht sich nämlich nicht eindeutig auf nur eine bestimmte selbstständige Forderung, sondern er kann -ebenso wie die Mehrzahl "Schadensersatzansprüche" - in der Umgangssprache wie auch im juristischen Sprachgebrauch mehrere selbstständige Forderungen aus einem Schadensereignis umfassen." Im Hinblick auf die der Entscheidung des BGH vom 11.09.2012 (VI ZR 296/11) zu Grunde liegende Abtretungserklärung hat das Landgericht in der oben angeführten Entscheidung weiter ausgeführt: "Dieser für die Bestimmbarkeit der Forderung sehr bedeutsame Unterschied kommt auch in der Verwendung der Präposition "auf zum Ausdruck.

  • LG Halle, 09.03.2012 - 2 S 289/11
    Auszug aus AG Halle/Saale, 12.02.2016 - 99 C 3902/14
    Danach kann sich der Schädiger gegenüber dem Geschädigten - und damit auch gegenüber demjenigen, dem der Geschädigte seinen Anspruch abgetreten hat - auf eine Überhöhung der Sachverständigenkosten regelmäßig nicht berufen, sofern keine Anhaltspunkte des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen vorliegen und die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten steht, dass dies dem Geschädigten als offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1030 f.; LG Halle, Az. 2 S 289/11, Urteil vom 09.03.2012 sowie LG Halle, Az. 2 S 15/12, Urteil vom 13.04.2012 unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des OLG Naumburg).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Halle/Saale, 12.02.2016 - 99 C 3902/14
    Zwar liegen die abgerechneten Kosten je Foto des 2. Fotosatzes um 0, 18 EUR über dem Maximalwert des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 (entspricht insgesamt 1, 08 EUR) und die abgerechneten Porto- und Telefonkosten um 2, 07 EUR über dem Maximalwert des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, jedoch ist seitens der Beklagten nichts dazu vorgetragen, wie der Geschädigte nach seinen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hätte erkennen können, dass die insoweit vom Sachverständigen verlangte, nur geringfügig (um 3, 15 EUR) über den Werten der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 liegende, Vergütung von Nebenleistungen über der anderer Marktteilnehmer liegt (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 m. w. IM., zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 10.07.2012 - 8 U 66/11

    Verzugszinsforderung: Anspruch auf Verzinsung eingezahlter Gerichtskosten für die

    Auszug aus AG Halle/Saale, 12.02.2016 - 99 C 3902/14
    Zwar begründet § 256 BGB einen Anspruch auf Verzinsung von Aufwendungen gegen denjenigen, der die Aufwendungen zu erstatten hat, und zwar von derzeit der Aufwendung an (BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014, juris; BGH, Urteil vom 07.04.2011 - I ZR 34/09, NJW 2011, 2787; OLG Karlsruhe, NJW 2013, 473, 4741; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2012 - 7 U 204/11, juris).
  • LG Halle, 13.04.2012 - 2 S 15/12
    Auszug aus AG Halle/Saale, 12.02.2016 - 99 C 3902/14
    Danach kann sich der Schädiger gegenüber dem Geschädigten - und damit auch gegenüber demjenigen, dem der Geschädigte seinen Anspruch abgetreten hat - auf eine Überhöhung der Sachverständigenkosten regelmäßig nicht berufen, sofern keine Anhaltspunkte des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen vorliegen und die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten steht, dass dies dem Geschädigten als offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1030 f.; LG Halle, Az. 2 S 289/11, Urteil vom 09.03.2012 sowie LG Halle, Az. 2 S 15/12, Urteil vom 13.04.2012 unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des OLG Naumburg).
  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Halle/Saale, 12.02.2016 - 99 C 3902/14
    Zwar begründet § 256 BGB einen Anspruch auf Verzinsung von Aufwendungen gegen denjenigen, der die Aufwendungen zu erstatten hat, und zwar von derzeit der Aufwendung an (BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014, juris; BGH, Urteil vom 07.04.2011 - I ZR 34/09, NJW 2011, 2787; OLG Karlsruhe, NJW 2013, 473, 4741; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2012 - 7 U 204/11, juris).
  • OLG Brandenburg, 04.07.2012 - 7 U 204/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Wohnraummietvertrag: Zulässigkeit von

    Auszug aus AG Halle/Saale, 12.02.2016 - 99 C 3902/14
    Zwar begründet § 256 BGB einen Anspruch auf Verzinsung von Aufwendungen gegen denjenigen, der die Aufwendungen zu erstatten hat, und zwar von derzeit der Aufwendung an (BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014, juris; BGH, Urteil vom 07.04.2011 - I ZR 34/09, NJW 2011, 2787; OLG Karlsruhe, NJW 2013, 473, 4741; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2012 - 7 U 204/11, juris).
  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 80/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 34/09

    Leistungspakete im Preisvergleich

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • LG Saarbrücken, 10.02.2012 - 13 S 109/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähige Sachverständigenkosten in einem

  • LG Halle, 12.11.2014 - 2 S 82/14
  • AG Halle/Saale, 27.03.2014 - 93 C 3304/13

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Bestreiten des Anspruchs nach Leistung von

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

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