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   AG Halle/Saale, 14.08.2014 - 104 C 3471/13   

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https://dejure.org/2014,48767
AG Halle/Saale, 14.08.2014 - 104 C 3471/13 (https://dejure.org/2014,48767)
AG Halle/Saale, Entscheidung vom 14.08.2014 - 104 C 3471/13 (https://dejure.org/2014,48767)
AG Halle/Saale, Entscheidung vom 14. August 2014 - 104 C 3471/13 (https://dejure.org/2014,48767)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.03.1993 - VII ZR 148/92

    Verjährungsunterbrechung durch Beweissicherung bei späterem Erwerb der

    Auszug aus AG Halle/Saale, 14.08.2014 - 104 C 3471/13
    Die Hemmung der Verjährung tritt -während des laufenden Prozesses - ex nunc mit der Änderung der Rechtsinhaberschaft ein, dies aber bereits in dem Zeitpunkt, in welchem der (bis dato nicht aktiv legitimierte) Kläger Inhaber der Forderung wird (vergleiche insoweit BGH, VII ZR 148/92).
  • LG Saarbrücken, 21.02.2008 - 11 S 130/07
    Auszug aus AG Halle/Saale, 14.08.2014 - 104 C 3471/13
    Solange das Honorar eines Sachverständigen nicht krass überhöht ist, so dass das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für den Geschädigten ohne weiteres leicht erkennbar wäre, kann der Geschädigte vom Schädiger Ersatz der Sachverständigenkosten grundsätzlich in voller Höhe verlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008 - 11 S 130/07 -, zitiert nach Juris).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Halle/Saale, 14.08.2014 - 104 C 3471/13
    Maßgebend ist, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden söhadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen halten (vgl. BGH, NJW 2007, 1450).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Halle/Saale, 14.08.2014 - 104 C 3471/13
    Soweit sich die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Nebenkosten richten, ist dies unerheblich, nachdem das Gericht nicht befugt ist, eine allgemeine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. hierzu auch BGH VI ZR 225/13), die Prüfung vielmehr sich darauf beschränken muss, ob ein auffälliges - für den Auftraggeber erkennbares - Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, was allerdings weder im Bezug auf das Grundhonorar noch im Bezug auf die geltend gemachten Nebenkosten der Fall ist.
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