Rechtsprechung
AG Halle/Saale, 20.08.2015 - 104 C 589/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 555b Nr 5 BGB, § 555d BGB
Wohnraummiete in Sachsen-Anhalt: Duldung der Nachrüstung und der Neuinstallation von Rauchwarnmeldern - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vohandene Rauchmelder durch Funkmodelle ersetzt: Modernisierungsmaßnahme!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Halle/Saale, 20.08.2015 - 104 C 589/15
- AG Halle/Saale, 13.10.2015 - 104 C 589/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.06.2015 - VIII ZR 216/14
Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter: Duldungspflicht des Mieters …
Auszug aus AG Halle/Saale, 20.08.2015 - 104 C 589/15
Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit und damit auch zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes der Mietsache, sowie zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 216/14).Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude "in einer Hand sind", wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, dass für die Mieter der einzelnen Wohnungen des Hauses auch im Vergleich zu den selbst von den Mietern eingebauten Rauchwarnmeldern zu einer nachhaltige Verbesserung im Sinne von § 555 b Nr. 4 und Nr. 5 BGB führt (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 216/14).
- BGH, 17.06.2015 - VIII ZR 290/14
Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter: Duldungspflicht des Mieters …
Auszug aus AG Halle/Saale, 20.08.2015 - 104 C 589/15
Die Klägerin als Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnung selbst ist - alleiniger - Adressat dieser Verpflichtung, nicht der Wohnungsmieter (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 290/14.Die Klägerin ist daher berechtigt, in sämtlichen im Tenor aufgeführten Räumen der streitgegenständlichen Wohnung Rauchwarnmelder zu installieren, unerheblich, ob der Mieter mit oder ohne Zustimmung der Klägerin die Wohnung mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hatte (vgl. BGH, Entscheidung vom 17.06.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 290/14).