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   AG Halle/Saale, 23.02.2012 - 93 C 4092/11   

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https://dejure.org/2012,29974
AG Halle/Saale, 23.02.2012 - 93 C 4092/11 (https://dejure.org/2012,29974)
AG Halle/Saale, Entscheidung vom 23.02.2012 - 93 C 4092/11 (https://dejure.org/2012,29974)
AG Halle/Saale, Entscheidung vom 23. Februar 2012 - 93 C 4092/11 (https://dejure.org/2012,29974)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Private Haftpflichtversicherung des schuldunfähigen Schädigers begründet keine Billigkeitshaftung nach § 829 BGB - Privathaftpflichtversicherung darf Schadenersatzanspruch nicht begründen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.09.1978 - VI ZR 6/78

    Grundsätzliche Bedeutung einer Sache aufgrund wirtschaftlichen Interesses einer

    Auszug aus AG Halle/Saale, 23.02.2012 - 93 C 4092/11
    Ein solcher Anspruch setzt ein wirtschaftliches Gefälle, das heißt erheblich bessere Vermögensverhältnisse des Schädigers im Vergleich zum Geschädigten, voraus (BGH, Urteil vom 24. April 1979, Az. VI ZR 6/78, zitiert nach juris, Palandt-Sprau, BGB, 69. Auflage, § 829 Rn. 4).

    Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung darf nicht zur klagebegründenden Tatsache werden (BGH, Urteil vom 24. April 1979 a. a. O.).

  • BGH, 18.12.1979 - VI ZR 27/78

    Versicherungsrecht; Billigkeitsanspruch; Freiwilliger

    Auszug aus AG Halle/Saale, 23.02.2012 - 93 C 4092/11
    Die private Haftpflichtversicherung ist in erster Linie auf den Schutz des Versicherungsnehmers vor Haftpflichtansprüchen gerichtet und nicht darauf, eine Haftungsgrundlage zu schaffen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1979, Az. VI ZR 27/78, zitiert nach juris).

    Der BGH hat im Urteil vom 11. Oktober 1994 sogar ausdrücklich unter Bekräftigung seines Urteils vom 18. Dezember 1979 (a. a. O.) betont, dass die private Haftpflichtversicherung in erster Linie auf den Schutz des Versicherungsnehmers vor Haftpflichtansprüchen gerichtet sei und nicht darauf, eine Haftungsgrundlage zu schaffen.

  • BGH, 11.10.1994 - VI ZR 303/93

    Billigkeitshaftung des Kfz-haftpflichtversicherten Unfallschädigers hinsichtlich

    Auszug aus AG Halle/Saale, 23.02.2012 - 93 C 4092/11
    Zusammenfassend ist zu betonen, dass § 829 BGB eine Ausnahmevorschrift ist, deren Voraussetzung ist, dass das Billigkeitsgefühl die Schadloshaltung gebietet und dass die Versagung eines Schadensersatzanspruchs dem Billigkeitsgefühl krass widerspricht, wobei die Voraussetzungen, unter denen das Billigkeitsgefühl den Schadensersatz erfordert, hoch anzusetzen sind (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994, Az. VI ZR 303/93, zitiert nach juris).

    Der Verweis des Klägers auf das Urteil des BGH vom 11. Oktober 1994 (a. a. O.) geht aus mehreren Gründen fehl.

  • LG Heilbronn, 05.05.2004 - 7 S 1/04

    Unfallschadensregulierung - Keine Billigkeitshaftung trotz privater

    Auszug aus AG Halle/Saale, 23.02.2012 - 93 C 4092/11
    (LG Heilbronn, Urteil vom 5. Mai 2004, Az. 7 S 1/04, NJW 2004, 2391).
  • AG Ahaus, 11.06.2003 - 15 C 87/03

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung;

    Auszug aus AG Halle/Saale, 23.02.2012 - 93 C 4092/11
    (AG Ahaus, Urteil vom 11. Juni 2003, Az. 15 C 87/03, NJW-RR 2003, 1184) Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des § 828 Abs. 2 BGB gesehen, dass eine Haftung Minderjähriger nach § 829 BGB "stärker in den Blick genommen" werde.
  • BGH, 24.06.1969 - VI ZR 15/68

    Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem hinter einem Omnibus

    Auszug aus AG Halle/Saale, 23.02.2012 - 93 C 4092/11
    Denn wenn tatsächlich ein Verschuldens- oder Verursachungsgefälle berücksichtigt werden soll, muss es sich um wirklich ins Gewicht fallende, erhebliche Unterschiede handelt, sodass die Billigkeit eine Korrektur des an sich aus den §§ 827, 828 BGB folgenden Ergebnisses fordert (BGH, Urteil vom 24. Juni 1969, VI ZR 15/68, zitiert nach juris).
  • LG Mosbach, 20.08.1985 - S 81/85

    Haftung aus Billigkeitsgründen gemäß § 829 BGB wegen ehrverletzender

    Auszug aus AG Halle/Saale, 23.02.2012 - 93 C 4092/11
    Soweit überhaupt auf den "Grad der natürlichen Schuld" abzustellen ist (so LG Mosbach, NJW-RR 1986, 24f.), kann dies nach Ansicht des Gerichts nur insoweit berücksichtigt werden, als dieser "Grad der natürlichen Schuld" bei vorhandenem wirtschaftlichem Gefälle (welches im Rahmen der Billigkeitshaftung stets vorliegen muss, aber allein den Billigkeitsanspruch nicht begründen kann, Oechsler a. a. O. § 829 Rn 43 m. w. N.) zusätzlich in die Würdigung der Gesamtumstände (Oechsler a. a. O. § 829 Rn 43) einbezogen werden kann.
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