Rechtsprechung
   AG Hamburg, 11.04.2016 - 31b C 302/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,9341
AG Hamburg, 11.04.2016 - 31b C 302/15 (https://dejure.org/2016,9341)
AG Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2016 - 31b C 302/15 (https://dejure.org/2016,9341)
AG Hamburg, Entscheidung vom 11. April 2016 - 31b C 302/15 (https://dejure.org/2016,9341)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,9341) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    Halter zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten verurteilt

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Hamburg, 11.04.2016 - 31b C 302/15
    (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13, Rn. 14 ff. m.w.N.) Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, Rn. 17).

    (BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13, Rn. 17) Dabei genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch die Vorlage der entsprechenden von ihm beglichenen Rechnung für das Sachverständigengutachten (BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13, Rn. 16).

    (So auch OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006 - 4 U 49/05 -, juris) Denn es kommt einerseits gemäß der zitierten Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, Rn. 15, juris) auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten (nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des Sachverständigen) an und andererseits bliebe der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen weiter zur Zahlung verpflichtet, wenn der Sachverständige den an sich erfüllungshalber abgetretenen Anspruch des Geschädigten gegenüber der Haftpflichtversicherung erfolglos geltend machte.

  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

    Auszug aus AG Hamburg, 11.04.2016 - 31b C 302/15
    (So auch OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006 - 4 U 49/05 -, juris) Denn es kommt einerseits gemäß der zitierten Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, Rn. 15, juris) auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten (nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des Sachverständigen) an und andererseits bliebe der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen weiter zur Zahlung verpflichtet, wenn der Sachverständige den an sich erfüllungshalber abgetretenen Anspruch des Geschädigten gegenüber der Haftpflichtversicherung erfolglos geltend machte.

    Der Beklagte und seine Haftpflichtversicherung sind auch nicht rechtlos gestellt, da sie sich etwaige Ansprüche der Geschädigten gegen die Sachverständigen gemäß §§ 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs hätte abtreten lassen können und solche etwaigen Ansprüche der Geschädigten dann z.B. im Wege der Aufrechnung hier hätte darlegen und beweisen können (Vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006 - 4 U 49/05 -, juris).

  • OLG Nürnberg, 30.04.1974 - 7 U 5/74

    Verkehrsunfall; Inverzugsetzung des Haftpflichtversicherers; Schädiger;

    Auszug aus AG Hamburg, 11.04.2016 - 31b C 302/15
    (OLG Nürnberg, Urteil vom 30. April 1974 - 7 U 5/74 -, juris).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Hamburg, 11.04.2016 - 31b C 302/15
    (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13, Rn. 14 ff. m.w.N.) Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, Rn. 17).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht