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   AG Hamburg, 13.12.2016 - 25b C 220/16   

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AG Hamburg, 13.12.2016 - 25b C 220/16 (https://dejure.org/2016,64608)
AG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2016 - 25b C 220/16 (https://dejure.org/2016,64608)
AG Hamburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - 25b C 220/16 (https://dejure.org/2016,64608)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • reise-recht-wiki.de

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-Ia-VO und zur Fluggastrechteverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus AG Hamburg, 13.12.2016 - 25b C 220/16
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Fluggäste, die am Endziel eine große Verspätung erleiden, nämlich eine Verspätung von drei Stunden oder mehr, ebenso wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Voraussetzungen anbieten kann, einen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 haben, da sie in ähnlicher Weise einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten erleiden (EuGH, Urteil "Sturgeon u.a." vom 19.11.2009, C-402/07, Rn. 60 f., Urteil "Nelson u.a." vom 23.10.2012, C-581/10 und C-629/10 sowie Urteil "Folkerts" vom 26.01.2013, C-11/11, Rn. 32 f.).

    Weiter hat der Gerichtshof entschieden, dass es im Fall einer Flugreise mit Anschlussflügen für die Zwecke der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen pauschalen Ausgleichszahlung allein auf die Verspätung ankommt, die gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, nämlich dem Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts, festgestellt wird (EuGH, Urteil "Rehder" vom 26.02.2013, C-11/11, Rn. 35).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus AG Hamburg, 13.12.2016 - 25b C 220/16
    Schließlich beurteilt das vorlegende Gericht in eigener Verantwortung, ob die Frage nach der Auslegung des Unionsrechts entscheidungsrelevant ist (EuGH, Urteil vom 16.6.2015, C-62/14, NJW 2015, 2013 Rn. 11 ff., 24 - Gauweiler).

    Der Gerichtshof spricht von einem "unbeschränkten Recht zur Vorlage" (EuGH, Urteil vom 26.11.2014, C-22/13, NZA 2015, 153 Rn. 48 - Mascolo; Urteil vom 16.06.2015 - NJW 2015, 2013 Rn. 25).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus AG Hamburg, 13.12.2016 - 25b C 220/16
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage eines mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrags für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Verordnung Nr. 261/2004 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist (EuGH, Urteil "Rehder" vom 09.07.2009, C-204/08, Rn. 43 ff.).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus AG Hamburg, 13.12.2016 - 25b C 220/16
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Fluggäste, die am Endziel eine große Verspätung erleiden, nämlich eine Verspätung von drei Stunden oder mehr, ebenso wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Voraussetzungen anbieten kann, einen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 haben, da sie in ähnlicher Weise einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten erleiden (EuGH, Urteil "Sturgeon u.a." vom 19.11.2009, C-402/07, Rn. 60 f., Urteil "Nelson u.a." vom 23.10.2012, C-581/10 und C-629/10 sowie Urteil "Folkerts" vom 26.01.2013, C-11/11, Rn. 32 f.).
  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

    Auszug aus AG Hamburg, 13.12.2016 - 25b C 220/16
    Der Gerichtshof spricht von einem "unbeschränkten Recht zur Vorlage" (EuGH, Urteil vom 26.11.2014, C-22/13, NZA 2015, 153 Rn. 48 - Mascolo; Urteil vom 16.06.2015 - NJW 2015, 2013 Rn. 25).
  • BGH, 18.08.2015 - X ZR 2/15

    Zum Gerichtsstand für Ausgleichsansprüche wegen Flugverspätung

    Auszug aus AG Hamburg, 13.12.2016 - 25b C 220/16
    Zur vorher geltenden Verordnung Nr. 44/2001 ("Brüssel-I-VO"), die zu den hier aufgeworfenen Fragen im Wesentlichen gleich lautet, hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) dem Gerichtshof mit Beschluss vom 18.08.2015 - X ZR 2/15 - die Fragen vorgelegt,.
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus AG Hamburg, 13.12.2016 - 25b C 220/16
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Fluggäste, die am Endziel eine große Verspätung erleiden, nämlich eine Verspätung von drei Stunden oder mehr, ebenso wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Voraussetzungen anbieten kann, einen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 haben, da sie in ähnlicher Weise einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten erleiden (EuGH, Urteil "Sturgeon u.a." vom 19.11.2009, C-402/07, Rn. 60 f., Urteil "Nelson u.a." vom 23.10.2012, C-581/10 und C-629/10 sowie Urteil "Folkerts" vom 26.01.2013, C-11/11, Rn. 32 f.).
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