Rechtsprechung
   AG Hamburg, 15.07.2003 - 67g IN 205/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,18924
AG Hamburg, 15.07.2003 - 67g IN 205/03 (https://dejure.org/2003,18924)
AG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2003 - 67g IN 205/03 (https://dejure.org/2003,18924)
AG Hamburg, Entscheidung vom 15. Juli 2003 - 67g IN 205/03 (https://dejure.org/2003,18924)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,18924) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen

  • kanzlei-doehmer.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 1809
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Hamburg, 16.12.2002 - 67g IN 419/02

    Du musst fortführen! - Darfst Du auch bezahlen? Zur Diskussion über die Erfüllung

    Auszug aus AG Hamburg, 15.07.2003 - 67g IN 205/03
    Zur Absicherung der Gläubiger, die in der Voreröffnungsphase Leistungen erbracht haben, die zur Unternehmensfortführung benötigt werden, kommt grundsätzlich nur die Anordnung der "starken" vorläufigen Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt InsO in Betracht (Bestätigung von AG Hamburg, ZIP 2003, 43 "UfA").

    Insolvenzgerichtliche Einzelermächtigungen des sog. "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters i.S.d. oben zitierten Rechtsprechung des BGH zur Begründung von sonstigen Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 InsO kämen vorliegend aufgrund der Vielzahl der betroffenen Lieferanten nicht in Betracht (AG Hamburg, ZIP 2003, 43).

    Dies hat das Gericht bereits in der "UfA"- Entscheidung (AG Hamburg, ZIP 2003, 43) entschieden, dort allerdings obiter.

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01

    Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners;

    Auszug aus AG Hamburg, 15.07.2003 - 67g IN 205/03
    Aufgrund des Insolvenzeröffnungsverfahrens ist durch diese Lieferanten unter dem Eindruck der Rechtsprechung des BGH zur Begründung sonstiger Masseverbindlichkeiten durch den sog. "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter (BGH, ZIP 2002, 1625) das Verlangen an diesen herangetragen worden, ihre Lieferungen entweder im Wege der "Vorkasse" auszugleichen oder persönliche Haftungszusagen abzugeben.

    In der Entscheidung BGH, ZIP 2002, 1625 zur Einzelermächtigung des "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters hat der BGH das Treuhandkontomodell nicht einmal mehr erwähnt.

  • BGH, 10.07.1997 - IX ZR 234/96

    Wirksamkeit von Verpflichtungserklärungen des Gemein-Schuldners im

    Auszug aus AG Hamburg, 15.07.2003 - 67g IN 205/03
    Die in diesem Zusammenhang gelegentlich ins Feld geführten Entscheidungen (BGH, ZIP 1989, 1466; BGH, ZIP 1997, 1551) betreffen ersichtlich andere Konstellationen und sind zudem unter Geltung der KO ergangen.

    In der Entscheidung BGH, ZIP 1997, 1551 hat der BGH ohnehin nur obiter die Möglichkeit einer Absicherung durch ein Treuhandkonto erwogen.

  • BGH, 12.10.1989 - IX ZR 184/88

    Rechte an auf ein Anderkonto des Vergleichsverwalters geleisteten Zahlungen

    Auszug aus AG Hamburg, 15.07.2003 - 67g IN 205/03
    Die in diesem Zusammenhang gelegentlich ins Feld geführten Entscheidungen (BGH, ZIP 1989, 1466; BGH, ZIP 1997, 1551) betreffen ersichtlich andere Konstellationen und sind zudem unter Geltung der KO ergangen.

    Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH in der Entscheidung BGH, ZIP 1989, 1466, ob die von dem Treuhandkonto an die Subunternehmer geflossenen Zahlungen der Konkursanfechtung unterliegen.

  • AG Hamburg, 01.10.2001 - 67g IN 195/01
    Auszug aus AG Hamburg, 15.07.2003 - 67g IN 205/03
    Beim Treuhandkontomodell kann der vorläufige Insolvenzverwalter aber darüber hinaus im Regelfall drei Monate (AG Hamburg, ZIP 2001, 1885) ohne Belastung der Masse mit Miet- und Leasingverbindlichkeiten arbeiten, da Vermieter und Leasinggeber für den Zeitraum bis zur Eröffnung nur Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38 InsO werden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht