Rechtsprechung
AG Hamburg, 20.06.2000 - 68a IK 25/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde als schlüssiges Wiedereinsetzungsgesuch in den vorigen Stand
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZI 2000, 446
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
Restschuldbefreiungsverfahren: Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur …
(1) Die im Insolvenzverfahren über die Verweisung in § 4 InsO entsprechend anwendbaren Vorschriften über die Wiedereinsetzung (vgl. OLG Köln, ZInsO 2000, 608; LG Dresden, ZInsO 2008, 48, 49; AG Hamburg, NZI 2000, 446;… MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, aaO, § 4 Rn. 51;… Pape/Uhländer/Rost, InsO, § 4 Rn. 22;… Prütting in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 4 Rn. 15;… Uhlenbruck/I. Pape, aaO, § 4 Rn. 38) dienen dem Zweck, zur Förderung der Einzelfallgerechtigkeit, also der richtigen und billigen Entscheidung der konkreten Sache, eine eng begrenzte und sowohl inhaltliche als auch verfahrensmäßig beschränkte Korrekturmöglichkeit für bestimmte Fallgestaltungen zu eröffnen, in denen die Durchsetzung des Prinzips der Fristenstrenge als nicht erträglich empfunden würde (…MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 1).Dies entspricht im Insolvenzverfahren etwa der des § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO, der eine gesetzliche Notfrist von einem Monat für die Stellungnahme zu dem Schuldenbereinigungsplan des Schuldners vorsieht, wobei in diesem Fall aufgrund der Bezeichnung der Frist als Notfrist eine Wiedereinsetzung nach § 4 InsO, § 233 ZPO möglich ist (LG Münster, ZVI 2002, 267; AG Hamburg, NZI 2000, 446;… Pape/Uhländer/Brenner, aaO, § 307 Rn. 16;… Uhlenbruck/Vallender, aaO, § 307 Rn. 32;… Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 307 Rn. 9).
- OLG Köln, 04.10.2000 - 2 W 198/00
Vorlage der Abtretungserklärung zur Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren
Der Gesetzgeber hat beim Erlaß der Insolvenzordnung die Frage der Anwendbarkeit der §§ 233 ff ZPO auf die in ihr bestimmten Fristen nicht übersehen, sondern hier im Einzelfall eine Frist, nämlich diejenige des § 308 Abs. 1 Satz 1 InsO gerade wegen der dann gegebenen Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Notfrist ausgestaltet (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 191 f; AG Hamburg, NZI 2000, 446), und er hat mit § 186 InsO die entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die Versäumung des Schlußtermins durch den Schuldner angeordnet.