Rechtsprechung
AG Hamburg, 22.11.2004 - 713B C 278/03 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,37891) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 09.05.2001 - IV ZR 138/99
Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen
Auszug aus AG Hamburg, 22.11.2004 - 713B C 278/03
Der Kläger meint, die BGH-Rechtsprechung (Urteile v. 9.5.2001, VersR 2001, 839 ff. und 1052 ff., die bestimmte Klauseln in Versicherungsverträge für unwirksam erklärten, die die Problematik von Rückkaufswerten bei Kündigung von Lebensversicherungen betrafen) führe auch im vorliegenden Fall zur Unwirksamkeit der bei Vertragsschluss zugrunde gelegten AVB.Zur Begründung kann in vollem Umfang auf die Rechtsprechung des BGH in seinen zwei Urteilen vom 9.5.2001 (IV ZR 121/00 = VersR 2001, 1052 und IV ZR 138/99 = VersR 2001, 839) zurückgegriffen werden.
- BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00
Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen
Auszug aus AG Hamburg, 22.11.2004 - 713B C 278/03
Zur Begründung kann in vollem Umfang auf die Rechtsprechung des BGH in seinen zwei Urteilen vom 9.5.2001 (IV ZR 121/00 = VersR 2001, 1052 und IV ZR 138/99 = VersR 2001, 839) zurückgegriffen werden. - LG Hamburg, 28.12.2001 - 324 O 474/01
Intransparente Klauseln über Rückkaufswert und Verrechnung von Abschlusskosten
Auszug aus AG Hamburg, 22.11.2004 - 713B C 278/03
Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Willen beider Parteien entsprechen würde, solche den Versicherungsnehmer erheblich belastende Klauseln (in hinreichend transparenter Form) zu vereinbaren (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 28.12.2001, VersR 2002, 738 ff.). - BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98
Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB
Auszug aus AG Hamburg, 22.11.2004 - 713B C 278/03
Nach der Rechtsprechung des BGH hat eine ergänzende Vertragsauslegung dann auszuscheiden, wenn zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen und kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung die Parteien getroffen hätten (BGH, Urteil vom 3.11.1999, NJW 2000, 1110 (1114)).