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   AG Hamburg, 23.04.2003 - 67c IN 62/02   

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AG Hamburg, 23.04.2003 - 67c IN 62/02 (https://dejure.org/2003,36363)
AG Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2003 - 67c IN 62/02 (https://dejure.org/2003,36363)
AG Hamburg, Entscheidung vom 23. April 2003 - 67c IN 62/02 (https://dejure.org/2003,36363)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Verwirkung eines Vergütungsanspruchs

 
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  • AG Hamburg, 11.12.2000 - 67c IN 257/00

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus AG Hamburg, 23.04.2003 - 67c IN 62/02
    Im Verfahren 67c IN 66/02 erklärte die Antragstellerin unter dem 8.4.2002 wegen erhaltener Zahlung für erledigt und wurde vom Gericht unter dem 12.4.2002 in Anbetracht der zu treffenden Kostenentscheidung auf die Problematik des sog. Druckausübungsantrages (vgl. AG Hamburg, ZIP 2000, 1019; AG Hamburg, ZInsO 2001, 138 [AG Hamburg 11.12.2000 - 67c IN 257/00] ; LG Meiningen, ZIP 2000, 1450; AG Duisburg, NZI 2002, 211 = ZVI 2002, 208) und der eventuell strafbaren Gläubigerbegünstigung hingewiesen.

    Daraufhin teilte das Gericht unter Hinweis auf seine st. Rspr. zur Erledigungsfolge bei Teilzahlungen (vgl. AG Hamburg, ZInsO 2001, 138 [AG Hamburg 11.12.2000 - 67c IN 257/00] = ZIP 2001, 257; ZInsO 2001, 1121 ; ZInsO 2002, 687 = NZI 2002, 561; s. auch Frind/Dr. Schmidt, in: ZInsO 2001, 1133 ff. ; ZInsO 2002, 8 ff. ) unter dem 14.5.2002 mit, dass das Verfahren wohl noch nicht erledigt sei, und wegen Klarstellung der Anfechtbarkeit der Zahlungen noch zu ermitteln sei, worauf die Zahlung des Vaters an die Schuldnerin beruhe.

    Soweit der Beschwerdeführer als Ziel des Insolvenzverfahrens benennt, dass der Antragsteller damit berechtigt "die letzte Möglichkeit nutzt, um doch noch an sein Geld zu kommen" (S. 6), wird dieses merkwürdige Verständnis des Insolvenzverfahrens, welches ersichtlich die Stellung sog. Druckanträge gutheißt (zu deren Unzulässigkeit: AG Hamburg, ZIP 2000, 1019, ZInsO 2001, 138 ; LG Meiningen, ZIP 2000, 1450; Schmerbach, EWiR 2000, 1063,) und nicht die Befriedigung aller Gläubiger ( § 1 InsO ; also das Ziel des Antragstellers, die Quote zu erlangen), an anderer Stelle und bei anderer Gelegenheit zu würdigen sein.

    Wie das AG Hamburg bereits in seiner Entscheidung v. 11.12.2000 (ZIP 2001, 257) hervorgehoben hat, führt dieses Procedere im Fortgang nur zu einer Schädigung von weiteren Gläubigern, die mit der zahlungsunfähigen Schuldnerin nach "Erledigung" eines ersten Insolvenzantrages kontrahieren, ihre Leistungen nicht erhalten, und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund späterer Anträge, die auf Grund der nicht beseitigten Zahlungsunfähigkeit unausweichlich sind, auf die Quote verwiesen werden.

  • AG Hamburg, 24.10.2000 - 67c IN 56/00

    Verwirkung des Vergütungsanspruchs eines vorläufigen Verwalters

    Auszug aus AG Hamburg, 23.04.2003 - 67c IN 62/02
    Das AG Hamburg hat einen vergleichbaren Fall hinsichtlich der dann festzusetzenden Vergütung bereits am 24.10.2000 rechtskräftig entschieden (AG Hamburg, ZInsO 2001, 69 [AG Hamburg 24.10.2000 - 67c IN 56/00] ).

    Zu Recht hat Förster in seiner diesbezüglichen Anmerkung ( ZInsO 2001, 70 [AG Hamburg 24.10.2000 - 67c IN 56/00] ) darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall weniger von "Schlechterfüllung" als vielmehr von "Nichterfüllung" der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ausgegangen werden müsse.

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus AG Hamburg, 23.04.2003 - 67c IN 62/02
    Am 17.6.2002 erklärte das Gericht diese Erledigungserklärung für unwirksam unter Hinweis auf die Anfechtbarkeit der geleisteten Teilzahlungen (BGH, ZInsO 2002, 29 [BGH 20.11.2001 - IX ZR 48/01] ; s. auch AG Hamburg, ZInsO 2002, 1100 [AG Hamburg 10.10.2002 - 67c IN 377/02] = ZIP 2002, 2271= NZI 2003, 104), da die Antragsgegnerin die Wiederaufnahme von Zahlungen an alle ihre Gläubiger nicht dargelegt habe und somit die Erledigung des Verfahrens der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung aller Gläubiger bei fortdauernder Zahlungsunfähigkeit zuwiderlaufe und zudem das Verhalten der Mitarbeiter der Antragstellerin als Beihilfe zur strafbaren Gläubigerbegünstigung gewertet werden könne (dazu: BGH, NJW 1989, 3217; Tiedemann, ZIP 1983, 515; s. AG Hamburg, ZInsO 2002, 1100 [AG Hamburg 10.10.2002 - 67c IN 377/02] = ZIP 2002, 2271 = NZI 2003, 104).

    Da die Antragsgegnerin bei Bewirkung der Zahlung durch den Dritten in Kenntnis des Dritten (Vater) und der Antragstellerin zahlungsunfähig war, ist die Zahlung des Dritten zu Gunsten der Antragsgegnerin seitens des Insolvenzverwalters anfechtbar (BGH, ZIP 1998, 2008 ff.) und kondizierbar (Frind/Dr. Schmidt, ZInsO 2002, 13 ff.), wenn die Antragstellerin, was sie nicht getan hat und nicht konnte (s.o.), bei Annahme der Zahlung nicht sichergestellt hat, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin gegenüber allen Gläubigern wieder hergestellt ist (BGH, ZInsO 2002, 29 ff. [BGH 20.11.2001 - IX ZR 48/01] ).

  • OLG Celle, 08.05.2002 - 13 U 272/01

    Anfechtbarkeit der vom Insolvenzschuldner an die Krankenkasse bezahlten

    Auszug aus AG Hamburg, 23.04.2003 - 67c IN 62/02
    Wie bereits im v.g. Nichtabhilfebeschluss in diesem Verfahren aufgezeigt, sind die auf diesem Wege lancierten Teilzahlungen wegen Verstoßes gegen den Gleichbefriedigungsgrundsatz anfechtbar nach § 131 Abs. 1 InsO oder gem. § 133 InsO (vgl. dazu: Stiller, ZInsO 2002, 793 ff. ; OLG Celle, ZInsO 2002, 979 [OLG Celle 08.05.2002 - 13 U 272/01] ).
  • LG Meiningen, 13.04.2000 - 4 T 13/00
    Auszug aus AG Hamburg, 23.04.2003 - 67c IN 62/02
    Soweit der Beschwerdeführer als Ziel des Insolvenzverfahrens benennt, dass der Antragsteller damit berechtigt "die letzte Möglichkeit nutzt, um doch noch an sein Geld zu kommen" (S. 6), wird dieses merkwürdige Verständnis des Insolvenzverfahrens, welches ersichtlich die Stellung sog. Druckanträge gutheißt (zu deren Unzulässigkeit: AG Hamburg, ZIP 2000, 1019, ZInsO 2001, 138 ; LG Meiningen, ZIP 2000, 1450; Schmerbach, EWiR 2000, 1063,) und nicht die Befriedigung aller Gläubiger ( § 1 InsO ; also das Ziel des Antragstellers, die Quote zu erlangen), an anderer Stelle und bei anderer Gelegenheit zu würdigen sein.
  • LG Konstanz, 15.09.1999 - 6 T 38/99

    Verletzung der sich aus dem Amt des Konkursverwalters ergebenden Treuepflichten;

    Auszug aus AG Hamburg, 23.04.2003 - 67c IN 62/02
    Die hier in Rede stehende allein zu betrachtende Tätigkeit, nämlich die die Masse gefährdende Handlung des Antragstellers im Wege der Vermittlung von Teilzahlungen an die antragstellende Gläubigerin, rechtfertigt daher eine Verkürzung der Vergütung auf 0 EUR (vgl. zu entsprechenden Beispielsfällen auch: OLG Karlsruhe, ZInsO 2000, 617 [OLG Karlsruhe 06.04.2000 - 9 W 87/99] ; LG Konstanz, ZInsO 1999, 589 [LG Konstanz 15.09.1999 - 6 T 38/99] ).
  • OLG Karlsruhe, 06.04.2000 - 9 W 87/99

    Vergütung des Konkursverwalters bei Vornahme von Untreuehandlungen

    Auszug aus AG Hamburg, 23.04.2003 - 67c IN 62/02
    Die hier in Rede stehende allein zu betrachtende Tätigkeit, nämlich die die Masse gefährdende Handlung des Antragstellers im Wege der Vermittlung von Teilzahlungen an die antragstellende Gläubigerin, rechtfertigt daher eine Verkürzung der Vergütung auf 0 EUR (vgl. zu entsprechenden Beispielsfällen auch: OLG Karlsruhe, ZInsO 2000, 617 [OLG Karlsruhe 06.04.2000 - 9 W 87/99] ; LG Konstanz, ZInsO 1999, 589 [LG Konstanz 15.09.1999 - 6 T 38/99] ).
  • BGH, 15.06.1989 - III ZR 9/88

    Vorhergehende Bestellung bei verbotener Überrumpelung; Rechtsfolgen der

    Auszug aus AG Hamburg, 23.04.2003 - 67c IN 62/02
    Am 17.6.2002 erklärte das Gericht diese Erledigungserklärung für unwirksam unter Hinweis auf die Anfechtbarkeit der geleisteten Teilzahlungen (BGH, ZInsO 2002, 29 [BGH 20.11.2001 - IX ZR 48/01] ; s. auch AG Hamburg, ZInsO 2002, 1100 [AG Hamburg 10.10.2002 - 67c IN 377/02] = ZIP 2002, 2271= NZI 2003, 104), da die Antragsgegnerin die Wiederaufnahme von Zahlungen an alle ihre Gläubiger nicht dargelegt habe und somit die Erledigung des Verfahrens der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung aller Gläubiger bei fortdauernder Zahlungsunfähigkeit zuwiderlaufe und zudem das Verhalten der Mitarbeiter der Antragstellerin als Beihilfe zur strafbaren Gläubigerbegünstigung gewertet werden könne (dazu: BGH, NJW 1989, 3217; Tiedemann, ZIP 1983, 515; s. AG Hamburg, ZInsO 2002, 1100 [AG Hamburg 10.10.2002 - 67c IN 377/02] = ZIP 2002, 2271 = NZI 2003, 104).
  • OLG Dresden, 19.07.2001 - 13 U 1058/01

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Anfechtungsfristen

    Auszug aus AG Hamburg, 23.04.2003 - 67c IN 62/02
    Wer als vorläufiger Insolvenzverwalter, insbesondere wie im vorliegenden Verfahren nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichtes auf die Anfechtbarkeit solcher Zahlungen (hier Schreiben v. 14.5.2002, ..., sowie persönliches Gespräch mit dem verfahrensleitenden Richter zum gleichen Thema), an solchen Handlungen, die zu Ungunsten aller anderen Gläubiger wirken (die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 5 unten seiner Beschwerdeschrift zeugen von einer Unkenntnis des Insolvenzverfahrens), da sie den Insolvenzbeschlag, der bereits mit dem Eröffnungsverfahren beginnt ( § 88 InsO ), durch Ermöglichung der Verfahrensbeendigung aufheben und ebenso die - spätere - Anfechtungsfrist verkürzen (OLG Dresden, ZInsO 2001, 910 [OLG Dresden 19.07.2001 - 13 U 1058/01] zu § 139 InsO ), mitwirkt, muss nicht noch erst im Rahmen von § 59 InsO zu seiner möglichen Entlassung angehört werden.
  • AG Köln, 09.06.1999 - 73 IN 16/99

    Erledigung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus AG Hamburg, 23.04.2003 - 67c IN 62/02
    Die Antragsgegnerin ist zahlungsunfähig bereits auf Grund der eigenen Darlegungen des RA XY (abberufener vorläufiger Verwalter) auf S. 3 seiner Beschwerde und der diesbezüglich Definition des AG Köln, ZIP 1999, 1889 ff., die von allen Insolvenzgerichten zu Grunde gelegt wird.
  • OLG Köln, 28.01.2002 - 2 W 192/01

    Vergütung des Treuhänders als Festbetrag

  • AG Hamburg, 10.10.2002 - 67c IN 377/02

    Unzulässige Erledigungserklärung eines Sozialversicherungsträgers

  • AG Hamburg, 22.04.2002 - 67c IN 115/01

    Erledigung eines Insolvenzeröffnungsverfahrens; Verteilung der Kosten nach einer

  • BAG, 31.07.2002 - 10 AZR 513/01

    Karenzentschädigung - Ausgleichsklausel im Vergleich

  • BGH, 08.10.1998 - IX ZR 337/97

    Begriff der Zahlungseinstellung

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