Rechtsprechung
AG Hamburg, 24.04.1992 - 43b C 1967/91 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,5084) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gleichheitsrecht; Geschäftsraummiete; Fristlose Kündigung; Räumungsverlangen; Untervermietung; Gesamtschuldner
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1992, 1487
- NJW-RR 1994, 1152 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 12.07.2006 - XII ZR 178/03
Umfang der Rechtskraft eines zwischen den Hauptmietparteien ergangenen …
Zwar wird die Auffassung vertreten, dass die Rechtskraft eines Räumungstitels gegen den Mieter sich insoweit auf den Untermieter erstrecke, dass dieser die Herausgabepflicht des Mieters nicht mehr leugnen könne, wenn er seinerseits vom Vermieter auf Rückgabe nach § 546 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen wird (…Blomeyer, Zivilprozessrecht, Erkenntnisverfahren, 2. Aufl. S. 520; Bettermann, Die Vollstreckung des Zivilurteils in den Grenzen seiner Rechtskraft, S. 218 f.; AG Hamburg NJW-RR 1992, 1487). - BGH, 17.01.2001 - XII ZB 194/99
Streitgenössische Nebenintervention des Untermieters
Ohne Erfolg macht die sofortige Beschwerde insoweit unter Berufung auf AG Hamburg NJW-RR 1992, 1487 geltend, die Rechtskraft eines vom Vermieter gegen den Mieter erstrittenen Räumungsurteils erstrecke sich auch auf den Untermieter. - KG, 19.08.2002 - 8 U 380/01
Gesamtschuldnerschaft von Hauptmieter und Untermieter
Daraus ergibt sich indes nicht, dass der Untermieter auch zur Rückgabe verpflichtet werden kann, insoweit er über Teile der Mietsache keinen Besitz hat (so auch AG Hamburg, DWW 1992, 245, 247 zu 2). - OLG Hamburg, 16.04.1993 - 4 U 243/92
Ansprüche eines Untermieters gegenüber dem Hauptvermieter
Für die Verfahren sind verschiedene Abteilungen des AG Hamburg zuständig gewesen, die überdies in rechtlicher Hinsicht zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind, so daß zum Teil stattgebende Urteile (s.z.B. die Entscheidungen der Abt. 43 b v. 10.3.1992, WuM 1992, 480 ff. und v. 24.4.1992, DWW 1992, 245 ff.), zum Teil klagabweisende Urteile (s.außer dem Urteil der Abt. 38 im vorliegenden Verfahren, das Urteil der Abtl. 40 b v. 18.3.1992, Wum !))";$($ FF:) vorliegen.