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   AG Hamburg, 25.06.2015 - 22a C 223/14   

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https://dejure.org/2015,29195
AG Hamburg, 25.06.2015 - 22a C 223/14 (https://dejure.org/2015,29195)
AG Hamburg, Entscheidung vom 25.06.2015 - 22a C 223/14 (https://dejure.org/2015,29195)
AG Hamburg, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - 22a C 223/14 (https://dejure.org/2015,29195)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 21 WoEigG, § 28 WoEigG, § 29 WoEigG, § 49 Abs 2 WoEigG, § 1922 BGB
    Wohnungseigentum: Verwalterentlastung trotz Eigenmächtigkeit; Wahl eines mutmaßlichen Erben in den Beirat; Sondervergütung des Verwalters

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verzicht auf Schadensersatz gegen Verwalter trotz Verfehlung durch Entlastung möglich; §§ 21, 26, 29 Abs. 1 WEG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entlastung des Verwalters trotz möglicher Haftung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.07.2003 - V ZB 11/03

    Beschwerdebefungnis der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Entscheidung über

    Auszug aus AG Hamburg, 25.06.2015 - 22a C 223/14
    In den Worten des BGH: Ein Entlastungsbeschluss widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten (BGH NJW 2003, 3124).

    Die Beklagten gehen zutreffend von dem weiteren Rechtssatz aus, dass eine Entlastung trotz Möglichkeit der Haftung des Verwalters ausnahmsweise gerechtfertigt ist, wenn aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten (vgl. BGH MDR 2003, 1222, 1224 mit weiterem Verweis auf …

  • BGH, 04.03.2011 - V ZR 156/10

    Wohnungseigentum: Einstellung von unberechtigten Ausgaben des Verwalters in die

    Auszug aus AG Hamburg, 25.06.2015 - 22a C 223/14
    Die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung beeinträchtigt nicht die Rechtsstellung der Gemeinschaft gegenüber möglichen Regressschuldnern (BGH ZMR 2011, 573; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, § 28 Rz. 123).

    Die Genehmigung der Jahresabrechnung enthält insbesondere keine konkludente Billigung der vom Verwalter getätigten Ausgaben und kann deshalb Regressansprüchen gegen den Verwalter nicht entgegenstehen (BGH ZMR 2011, 573; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O.).

  • BGH, 24.03.1983 - VII ZB 28/82

    Zur Tragung der Gemeinschaftskosten nach Veräußerung des Wohnungseigentums

    Auszug aus AG Hamburg, 25.06.2015 - 22a C 223/14
    Für die Frage, wer als Wohnungseigentümer Rechte und Pflichten hat, z.B. auch als Beklagter eine Anfechtungsklage oder, wie hier, als wählbarer Beirat, kommt es zwar grundsätzlich darauf an, wer im Grundbuch zum jeweiligen Zeitpunkt als Eigentümer eingetragen ist (Zur Maßgeblichkeit der Grundbucheintragung für die Begründung und Beendigung wohnungseigentumsrechtlicher Rechtsstellungen vgl. auch BGHZ 87, 138; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Auflage, § 16 Rz. 115; § 46 Rz. 4).
  • AG Hamburg, 20.12.2019 - 22a C 397/18

    Bereicherungsrechtlicher Rückerstattungsanspruch trotz Entlastungsbeschlusses?

    Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 25.06.2015 (Aktenzeichen 22a C 223/14) ist der Beschluss zu TOP 10 über die Gewährung der Sondervergütung rechtskräftig für ungültig erklärt worden.

    Zum Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses am 8.7.15 war durch das Verfahren 22 a C 223/14 den Wohnungseigentümern bereits bekannt geworden oder hätte bei zumutbarer Sorgfalt ihnen bekannt geworden sein müssen, dass das Bestehen eines Rechtsgrundes für die Entnahme einer Sondervergütung fraglich ist und vom Gericht verneint werden könnte, und zwar aufgrund der Hinweise des Gerichts vom 26.2.15, worauf die Beklagte zu Recht verweist.

    Der Umstand, dass die Verwaltung unzutreffend über den Rechtsgrund für eine Sondervergütung informiert hatte, was im Urteil vom 25.6.15 in 22 a C 223/14 in aller Deutlichkeit festgestellt wurde, beseitigt die Entlastungswirkung ebenfalls nicht, auch wenn ethische Maßstäbe zu einem strengeren Urteil kommen könnten.

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