Rechtsprechung
AG Hamburg, 28.08.2017 - 259 Ds 128/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- spiegel.de (Pressebericht, 28.08.2017)
G20-Krawalle: Zwei Jahre und sieben Monate Haft für Flaschenwerfer
Besprechungen u.ä. (4)
- beck-blog (Kurzanmerkung)
Strafzumessung als Lotterie gefährdet den Rechtsstaat
- lto.de (Entscheidungsanmerkung)
Das G20-Urteil aus der Sicht eines Jurastudenten: Fatale Signale
- lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Strafzumessung: In der Dunkelkammer
- Telepolis (Entscheidungsbesprechung)
Gefängnis für Flaschenwürfe
Papierfundstellen
- NStZ 2018, 284
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.05.2017 - 2 StR 414/16
Landfriedensbruch (keine täterschaftliche Begehung von Gewalttätigkeiten …
Auszug aus AG Hamburg, 28.08.2017 - 259 Ds 128/17
Er hat sich (zunächst) - in einer ausreichenden zeitlichen und räumlichen Nähe (vgl. insoweit BGH, Beschluß "2 StR 414/16" vom 24. Mai 2017, juris) - an Gewalttätigkeiten gegen Menschen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen wurden - die Flaschenwürfe auf die Polizeibeamten aus einer Menschenmenge von zirka 200 bis 300 Personen heraus, durch die für eine unbestimmte Anzahl von Polizeibeamten und anderen Personen die Gefahr einer Verletzung und damit eines Schadens bestand -, als Täter beteiligt und hierbei ein gefährliches Werkzeug, die jeweilige Glasflasche, bei sich geführt, wobei ein Beischführen bereits dann gegeben ist, wenn die Glasflasche vor Ort aufgefunden wurde (vgl. BGH, Beschluß "3 StR 328/16" vom 5. Oktober 2016, juris; "Eisele", JuS 2017, 369 ff.). - BGH, 05.10.2016 - 3 StR 328/16
Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs bei Vorfinden des Gegenstands am …
Auszug aus AG Hamburg, 28.08.2017 - 259 Ds 128/17
Er hat sich (zunächst) - in einer ausreichenden zeitlichen und räumlichen Nähe (vgl. insoweit BGH, Beschluß "2 StR 414/16" vom 24. Mai 2017, juris) - an Gewalttätigkeiten gegen Menschen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen wurden - die Flaschenwürfe auf die Polizeibeamten aus einer Menschenmenge von zirka 200 bis 300 Personen heraus, durch die für eine unbestimmte Anzahl von Polizeibeamten und anderen Personen die Gefahr einer Verletzung und damit eines Schadens bestand -, als Täter beteiligt und hierbei ein gefährliches Werkzeug, die jeweilige Glasflasche, bei sich geführt, wobei ein Beischführen bereits dann gegeben ist, wenn die Glasflasche vor Ort aufgefunden wurde (vgl. BGH, Beschluß "3 StR 328/16" vom 5. Oktober 2016, juris; "Eisele", JuS 2017, 369 ff.).