Rechtsprechung
AG Hamburg-Altona, 05.04.2011 - 316 C 404/10 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Eigenreparatur zum Markenwerkstattsatz?
- verkehrsanwaelte.de (Kurzinformation)
Kein Ersatz der Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt bei Reparatur in Eigenregie
Besprechungen u.ä.
- vogel.de (Entscheidungsbesprechung)
Verweisungsmöglichkeit bei fiktiver Abrechnung - Rahmenbedingungen der Rechtsprechung entscheidend
Papierfundstellen
- NZV 2012, 139 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02
Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes
Auszug aus AG Hamburg-Altona, 05.04.2011 - 316 C 404/10
Darüber hinaus ist der Geschädigte aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich erhält (vgl. BGH Urteil vom 29.4. 2003 - VI ZR 393/02, NJW 2003, 2085 m.w.Nw.).Danach ist der Geschädigte verpflichtet, unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution grundsätzlich diejenige auszuwählen, die den geringsten Aufwand erfordert (BGH Urteil vom 29.4. 2003 - VI ZR 393/02, NJW 2003, 2085 m.w.Nw.).
- BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09
Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem …
Auszug aus AG Hamburg-Altona, 05.04.2011 - 316 C 404/10
Er muss sich aber auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen lassen, wenn eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH,ãEUREURãEUREURUrt. v. 20.10.2009, NJW 2010, S. 606 - Leitsatz). - BGH, 23.02.2010 - VI ZR 91/09
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere …
Auszug aus AG Hamburg-Altona, 05.04.2011 - 316 C 404/10
Insofern kam es hier mangels Entscheidungserheblichkeit nicht darauf an, dass nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 23.2.2010, VI ZR 91/09 m. w. Nachw. - juris) der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. - BGH, 28.01.1975 - VI ZR 143/73
Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Nutzungsausfalls
Auszug aus AG Hamburg-Altona, 05.04.2011 - 316 C 404/10
Ein Nutzungsausfallanspruch besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich nicht, wenn der Geschädigte seinen Wagen in der Reparaturzeit, gleich ob aus unfallunabhängigen oder unfallabhängigen Gründen, nicht hätte nutzen können, da dann keine "fühlbare" Nutzungsbeeinträchtigung vorliegt (BGH, Urt. v. 28.1.1975, VI ZR 143/73 m. w. Nachw. - juris). - BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88
Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf …
Auszug aus AG Hamburg-Altona, 05.04.2011 - 316 C 404/10
Der zu gewährende Schadensersatz wird außerdem durch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot begrenzt, wonach der Geschädigte zwar volle Herstellung verlangen kann, aber an dem Schadensfall nicht "verdienen" soll (BGH Urteil vom 20.06.1989 - VI ZR 334/89, NJW 1989, 3009).