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   AG Hamburg-Altona, 11.12.2007 - 316 C 127/07   

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https://dejure.org/2007,3012
AG Hamburg-Altona, 11.12.2007 - 316 C 127/07 (https://dejure.org/2007,3012)
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 11.12.2007 - 316 C 127/07 (https://dejure.org/2007,3012)
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 11. Dezember 2007 - 316 C 127/07 (https://dejure.org/2007,3012)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Telemedicus

    Weitergabe von Daten zu IP-Adresse rechtswidrig

  • Telemedicus

    Weitergabe von Daten zu IP-Adresse rechtswidrig

  • aufrecht.de

    Weitergabe von hinter IP Adressen stehenden Adressen durch die Staatsanwaltschaft auf einfachen Hinweis der Musikindustrie ist unzulässig

Kurzfassungen/Presse (10)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB
    Zum Schadensersatz bei unberechtigter Abmahnung einer vermeintlichen Urheberverletzung durch illegales Filesharing

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Abmahnung als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

  • heise.de (Pressebericht, 19.12.2007)

    Neue Schlappe für Abmahnanwalt der Musikindustrie

  • heise.de (Pressebericht, 19.12.2007)

    Neue Schlappe für Abmahnanwalt der Musikindustrie

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht bei unberechtigter P2P-Abmahnung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Filesharingabmahner müssen Anwaltskosten tragen

  • beck.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei Abmahnung eines Unbeteiligten

  • beck.de (Leitsatz)

    Haftung von Tonträgerherstellern für den ungerechtfertigten Vorwurf der Teilnahme an Filesharing

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharingabmahner müssen Anwaltskosten tragen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht bei unberechtigter P2P-Abmahnung

Besprechungen u.ä.

  • dr-wachs.de (Kurzanmerkung)

    Heftiger Gegenwind für die Abmahnungen der Musikindustrie

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2008, 199
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (74)

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 224/05

    Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wegen

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 11.12.2007 - 316 C 127/07
    Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch regelmäßig culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB) oder die deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in Betracht (BGH, Urt.v. 12.12.2006, NJW 2007, S. 1458, 1459; OLG Düsseldorf, Urt.v. 1.2.2002, NJW-RR 2003, S. 566, 567; OLG Braunschweig, Urt.v. 19.3.2001, OLGR 2001, S.196, zitiert nach juris).

    Angesichts dieser krassen Persönlichkeitsrechtsverletzung seitens der Beklagten gegenüber der Klägerin ist es ohne Bedeutung, dass entsprechend der zutreffenden Rechtsprechung des BGH allein die unberechtigte Geltendmachung einer Forderung keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt (vgl. Urt.v. 12.12.2006, NJW 2007, S. 1458, 1459; ebenso AG Freiburg, Urt.v. 18.12.2003, NZV 2004, S. 418, 419).

    Soweit der Bundesgerichtshof formuliert hat, mit unberechtigten Forderungen konfrontiert zu werden, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko (Urt.v. 12.12.2006, NJW 2007, S. 1458, 1459) steht dies der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.

    Rechtsgrundsätze, die auf den Besonderheiten und Gepflogenheiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes beruhen, können jedoch nicht verallgemeinert werden (so ausdrücklich BGH, Urt.v. 12.12.2006, NJW 2007, S. 1458, 159).

    Anwaltskosten sind grundsätzlich dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte (BGH, Urt.v. 12.12.2006, NJW 2007, S. 1458, 1460).

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2002 - 16 U 1/01

    Erstattung außergerichtlich aufgewandter Rechtsanwaltskosten zur Abwehr von

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 11.12.2007 - 316 C 127/07
    Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch regelmäßig culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB) oder die deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in Betracht (BGH, Urt.v. 12.12.2006, NJW 2007, S. 1458, 1459; OLG Düsseldorf, Urt.v. 1.2.2002, NJW-RR 2003, S. 566, 567; OLG Braunschweig, Urt.v. 19.3.2001, OLGR 2001, S.196, zitiert nach juris).

    Dies kommt insbesondere in solchen Fällen in Betracht, in denen sich ein Anspruchsteller der fehlenden zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des in Anspruch Genommenen bewusst verschließt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt.v. 1.2.2002, NJW-RR 2003, S. 566, 568).

    Allerdings wird die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung, wonach die Abmahnung der Beseitigung einer rechtswidrigen Störung dient, zu der grundsätzlich der Störer selbst verpflichtet ist (§ 1004 BGB), auf vergleichbare Fälle ausdrücklich bejaht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt.v.. v. 1.2.2002, NJW-RR 2003, S. 566, 568).

    Es entspricht zudem der Lebenserfahrung, dass ein juristischer Laie, der von Rechtsanwälten, die im Auftrag der namentlich genannten "führenden deutschen Tonträgerhersteller" zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von pauschaliertem Schadensersatz in Höhe von EUR 4 000,- aufgefordert wird, anwaltlichen Rat zur weiteren Vorgehensweise zur Hilfe nimmt, der entsprechend den Gebührentatbeständen des RVG zu vergüten ist (ebenso OLG Düsseldorf, Urt.v. 1.2.2002, NJW-RR 2003, S. 566 für Inanspruchnahme seitens der Rechtsabteilung eines Versicherers).

    Da sie hierdurch in ihrer wirtschaftlichen Existenz erheblich beeinträchtigt worden wäre, hatte sie ein eminentes Interesse daran, die vermeintlichen Ansprüche schon im Vorfeld der außergerichtlichen Geltendmachung abzuwehren (vgl. zu diesem Kriterium bei Erhebung ungerechtfertigter Forderungen OLG Düsseldorf, Urt.v. 1.2.2002, NJW-RR 2003, S. 566, 568).

  • LG Hamburg, 30.06.2006 - 309 S 276/05

    Anrufe zu Marktforschungszwecken ohne vorherige Einwilligung sind rechtswidrig

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 11.12.2007 - 316 C 127/07
    Inzwischen ist anerkannt, dass beispielsweise die Versendung von Werbung per E-Mail eine unzumutbare Belästigung der angesprochenen Verkehrskreise darstellt (so ausdrücklich BGH, Urt.v. 11.3.2004, NJW 2004, S. 1655, 1656; für SMS-Nachrichten: LG Berlin, Urt.v. 14.1.2003, MMR 2003, S. 419, 420; für Telefonate im Privatbereich: LG Hamburg, Urt.v. 30.6.2006, NJW-RR 2007, S. 45).

    Wie dargelegt, stellt schon der Einwurf von Werbematerial gegen den geäußerten Willen des Adressaten einen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar (vgl. BGH, Urt.v. 30.4.1992, NJW 1992, S. 1958, 1959; Urt.v. 20.12.1989, NJW 1989, S.902, 903; ebenso ausdrücklich LG Hamburg, Urt.v. 30.6.2006, NJW-RR 2007, S. 45, 46).

    Hier kann die Rechtswidrigkeit seines Handelns erst aus der zu missbilligenden Art der Schädigung abgeleitet werden, wobei es für dieses Urteil entscheidend auf die Abwägung der widerstreitenden Belange ankommt (BGH, Urt.v. 20.6.78, NJW 1978, S. 2151 vgl. auch LG Hamburg, Urt.v. 30.6.2006, NJW-RR 2007, S. 45 m.w. Nachw.).

    Schon bei der Abwägung im Zusammenhang mit unverlangter Telefonwerbung ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass diese nach gefestigter Rechtsprechung eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre des Angerufenen darstellt (LG Hamburg, Urt.v. 30.6.2006, a.a.O.).

  • LG Hamburg, 21.11.2008 - 310 S 1/08

    Haftung des Abmahnenden bei unberechtigter Abmahnung wegen einer angeblichen

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 11.12.2007 - Az.: 316 C 127/07 abgeändert:.

    unter Abänderung des am 11.12.2007 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Az.: 316 C 127/07, die Klage abzuweisen.

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