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   AG Hamburg-Barmbek, 08.12.2015 - 822 C 104/15   

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https://dejure.org/2015,50273
AG Hamburg-Barmbek, 08.12.2015 - 822 C 104/15 (https://dejure.org/2015,50273)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 08.12.2015 - 822 C 104/15 (https://dejure.org/2015,50273)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 08. Dezember 2015 - 822 C 104/15 (https://dejure.org/2015,50273)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Hamburg-Barmbek verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.12.2015 - 822 C 104/15 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Hamburg, 22.01.2015 - 323 S 7/14

    Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten als Schadensersatz aus einem

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 08.12.2015 - 822 C 104/15
    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Geschädigte bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06; LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, 323 S 7/14).

    Dann gebietet ihm das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 528/12; LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, 323 S 7/14).

    Damit liegt keinesfalls eine Überschreitung vor, die es gebietet, die als Schadensersatz geltend gemachten Sachverständigenkosten als "nicht erforderlich" im schadensersatzrechtlichen Sinne anzusehen (LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, 323 S 7/14), zumal Besonderheiten, die eine überdurchschnittliche Kenntnis des Zedenten von der üblichen Honorarhöhe nahe legen, weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.

    Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist bei der Frage, wann von erkennbar überhöhten Preisen auszugehen ist, nicht auf Einzelpositionen wie z.B. Foto-/Fahrtkosten etc. abzustellen (so auch LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, 323 S 7/14; AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 13.04.2015, 811a C 118/14).

    Vielmehr ist die Frage, ob eine deutliche Überhöhung vorliegt, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, d.h. ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen, da nur die Höhe des zu erwartenden Rechnungsendbetrages darauf Rückschlüsse zulässt, ob ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, 323 S 7/14).

  • AG Hamburg-Barmbek, 13.05.2015 - 816 C 61/15
    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 08.12.2015 - 822 C 104/15
    Da die Beklagte eine im haftungsbegründenden Tatbestand festzustellende hundertprozentige Eintrittspflicht weder vorgerichtlich noch im Rahmen des anhängigen Prozesses in Abrede gestellt hat, vielmehr den Schaden mit Ausnahme der hier anhängigen Positionen vollumnfanglich reguliert hat, erachtet das Gericht eine weitere Konkretisierung des Vortrags zum Unfallhergang für nicht erforderlich (so auch AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 13.05.2015, 816 C 61/15).

    Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06; AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 13.05.2015, 816 C 61/15).

    Ansonsten bliebe unberücksichtigt, dass der Geschädigte, da solche Nebenkosten oft im Rahmen einer Mischkalkulation des Sachverständigen in das Pauschalhonorar einfließen, hier Missverhältnisse nur schwer erkennen kann (AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 13.05.2015, 816 C 61/15).

    Soweit Pauschalen angesetzt worden sind, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 13.05.2015, 816 C 61/15).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 08.12.2015 - 822 C 104/15
    Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung vornehmlich frei (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13).

    Der Geschädigte kann zwar vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand lediglich die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13).

    Er ist deshalb nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 08.12.2015 - 822 C 104/15
    Allerdings ist bei der Beurteilung der Frage, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. Subjektsbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, zur Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall Stellung genommen.

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 08.12.2015 - 822 C 104/15
    Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06; AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 13.05.2015, 816 C 61/15).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Geschädigte bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06; LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, 323 S 7/14).

  • AG Hamburg-Barmbek, 13.04.2015 - 811a C 118/14
    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 08.12.2015 - 822 C 104/15
    Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist bei der Frage, wann von erkennbar überhöhten Preisen auszugehen ist, nicht auf Einzelpositionen wie z.B. Foto-/Fahrtkosten etc. abzustellen (so auch LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, 323 S 7/14; AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 13.04.2015, 811a C 118/14).
  • AG Hamburg-Barmbek, 29.04.2015 - 818 C 236/14
    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 08.12.2015 - 822 C 104/15
    Zudem kann einem Geschädigten weder unter dem Gesichtspunkt Erforderlichkeit der Kosten noch unter dem der Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, er habe einen Sachverständigen beauftragt, dessen Nebenkosten überhöht sind, solange sich das Gesamthonorar nicht als überhöht darstellt (AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 29.04.2015, 818 C 236/14).
  • AG Hamburg-Barmbek, 22.12.2013 - 820 C 282/13
    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 08.12.2015 - 822 C 104/15
    Die Erforderlichkeit ergibt sich aus dem Dokumentationsinteresse des Geschädigten für den Abwicklungsprozess und ist Teil seines Wiederherstellungsinteresses (AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 22.12.2013, 820 C 282/13).
  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 08.12.2015 - 822 C 104/15
    Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 73/04).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 08.12.2015 - 822 C 104/15
    Dann gebietet ihm das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 528/12; LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, 323 S 7/14).
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