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   AG Hamburg-Harburg, 01.06.2018 - 645 C 56/17   

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AG Hamburg-Harburg, 01.06.2018 - 645 C 56/17 (https://dejure.org/2018,37021)
AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 01.06.2018 - 645 C 56/17 (https://dejure.org/2018,37021)
AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 01. Juni 2018 - 645 C 56/17 (https://dejure.org/2018,37021)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    2,3 Geschäftsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    2,3 Geschäftsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung! (VPR 2019, 40)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    2,3 Geschäftsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung! (IBR 2019, 35)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Naumburg, 25.02.2015 - 2 Verg 2/14

    Kosten im Vergabeverfahren: Titulierung und Festsetzung der im Verfahren vor der

    Auszug aus AG Hamburg-Harburg, 01.06.2018 - 645 C 56/17
    In der Rechtsprechung der Vergabesenate der Oberlandesgerichte wird eine Geschäftsgebühr von 2, 0 in der Regel als tolerabel hingenommen und zusätzlich dem Rechtsanwalt ein Ermessensspielraum von 20 % zugebilligt, soweit dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt ist (OLG Frankfurt, a. a. 0., Rn. 5 m. w. N.; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 2 Verg 2/14).

    Der von den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vorgenommene Ansatz einer 2, 3-fachen Geschäftsgebühr überschreitet die einem Anwalt im Rahmen der Billigkeitskontrolle eingeräumte Toleranzgrenze von etwa 20 Prozent nicht, so dass ihr kraft Gesetzes Verbindlichkeit zukommt (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 2 Verg 2/14; OLG München, Beschluss vom 27. August 2009 - Verg 04/09).

  • VK Bund, 03.02.2016 - VK 1-126/15

    Nachprüfungsverfahren: Vergabe "Abwasser, Zentralsterilisation, Medizintechnische

    Auszug aus AG Hamburg-Harburg, 01.06.2018 - 645 C 56/17
    Mit Beschluss vom 03.02.2016 (Az. VK 1-126/15; Anlage K 1), der ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten erging, wies die 1. Vergabekammer des Bundes den Nachprüfungsantrag der Beklagten als unbegründet zurück und legte ihr gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 GWB i. V. m. § 80 Abs. 2, 3 Satz 2 VwVfG die Kosten des Verfahrens auf.
  • OLG Frankfurt, 27.07.2015 - 11 Verg 1/14

    Angemessene Gebühr des Anwalts für die Vertretung im

    Auszug aus AG Hamburg-Harburg, 01.06.2018 - 645 C 56/17
    In Vergabesachen ist regelmäßig eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit anzuerkennen (vgl. nur OLG Frankfurt, Vergabesenat, Beschluss vom 27.07.2015, 11 Verg 1/14, Rn. 5; Mayer, in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 14 Rn. 24).
  • OLG Celle, 08.12.2009 - 13 Verg 11/09

    Festsetzung der Kosten im Verfahren vor der Vergabekammer

    Auszug aus AG Hamburg-Harburg, 01.06.2018 - 645 C 56/17
    Das hat zur Folge, dass der Erstattungsberechtigte zur Eintreibung seiner Kostenforderung einen Vollstreckungstitel vor dem Zivilgericht erstreiten muss, wenn der Erstattungspflichtige die geltend gemachten Aufwendungen nicht akzeptiert (OLG Celle Beschl. v. 8.12.2009 - 13 Verg 11/09, BeckRS 2009, 88794, beck-online; lmmenga/Mestmäcker/Stockmann GWB, 5. Auflage 2014, § 128 Rn. 4, 35 beck-online).
  • OLG München, 27.08.2009 - Verg 4/09

    Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren: Höhe der Geschäftsgebühr

    Auszug aus AG Hamburg-Harburg, 01.06.2018 - 645 C 56/17
    Der von den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vorgenommene Ansatz einer 2, 3-fachen Geschäftsgebühr überschreitet die einem Anwalt im Rahmen der Billigkeitskontrolle eingeräumte Toleranzgrenze von etwa 20 Prozent nicht, so dass ihr kraft Gesetzes Verbindlichkeit zukommt (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 2 Verg 2/14; OLG München, Beschluss vom 27. August 2009 - Verg 04/09).
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