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   AG Hamburg-St. Georg, 11.04.2013 - 912 C 15/13   

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https://dejure.org/2013,55895
AG Hamburg-St. Georg, 11.04.2013 - 912 C 15/13 (https://dejure.org/2013,55895)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 11.04.2013 - 912 C 15/13 (https://dejure.org/2013,55895)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 11. April 2013 - 912 C 15/13 (https://dejure.org/2013,55895)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    HUK-Coburg Allgem. Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    HUK-Coburg Allgem. Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 11.04.2013 - 912 C 15/13
    Im Regelfall ist er berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144).

    Wahrt hingegen der Geschädigte den Rahmen des zur Widerherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH Urteil vom 23.01.2007, aaO).

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 11.04.2013 - 912 C 15/13
    Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2005, Az. VI ZR 73/04, VersR 2005, 558 ).
  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 11.04.2013 - 912 C 15/13
    Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. VI ZR 132/04 ).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 246/07

    Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 11.04.2013 - 912 C 15/13
    Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung vorliegen, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, Az: 1 U 246/07, zitiert nach juris).
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