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   AG Hamburg-Wandsbek, 15.08.2016 - 742 C 3/16   

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https://dejure.org/2016,60313
AG Hamburg-Wandsbek, 15.08.2016 - 742 C 3/16 (https://dejure.org/2016,60313)
AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 15.08.2016 - 742 C 3/16 (https://dejure.org/2016,60313)
AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 15. August 2016 - 742 C 3/16 (https://dejure.org/2016,60313)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 134 BGB, § 169 Abs 5 S 2 VVG, § 171 Abs 1 VVG, Art 14 Abs 1 GG
    Versicherungsvermittlervergütung: Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung bei Vertrieb einer "Nettopolice"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Atlanticlux 47 -, Honorarvermittlung, Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung bei Vertrieb einer Nettopolice, Umgehungsgeschäft, Vergütungsvereinbarung, Mindest-Rückkaufswert, Eigentumsgarantie, Wucher, wucherische Überhöhung der Provision, Wucherprovision

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.12.2013 - III ZR 124/13

    Vergütungsanspruch eines Versicherungsvertreters gegen einen Kunden für die

    Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 15.08.2016 - 742 C 3/16
    Insofern ist der von Klägerseite zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.12.2013, III ZR 124/13, Rn. 11 [eingereicht als Anl. K 5]) grundsätzlich zuzustimmen: Wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, ist und bleibt die Vereinbarung von Netto-Policen möglich und verstößt als solche nicht gegen zwingende Vorschriften des VVG oder des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    Zutreffend erscheint auch die Annahme des BGH (III ZR 124/13, Rn. 16 und 17), dass schutzwürdige Interessen des Versicherungsnehmers, die so gewichtig wären, dass selbständigen Vergütungsvereinbarungen mit dem Versicherungsvertreter die Wirksamkeit versagt werden müsste, - grundsätzlich - nicht ersichtlich sind.

    Die nur am Rande ausgeführte und nicht weiter begründete Annahme des BGH (Urteil vom 12.12.2013, III ZR 124/13, Rn. 17 a.E. [Anl. K 5], Urteil vom 5.6.2014, III ZR 557/13, Rn. 16, - juris -), der Wirksamkeit einer Provisionspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber einem Versicherungsvertreter bei einer Nettopolice stünden auch für nach Inkrafttreten des § 169 VVG n.F. keine zwingenden zur Nichtigkeit führenden Vorschriften des VVG entgegen, insbesondere nicht § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG, ist - siehe oben - nur im Grundsatz überzeugend.

  • BGH, 12.03.2014 - IV ZR 295/13

    Zur Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder

    Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 15.08.2016 - 742 C 3/16
    Im Ergebnis hat aber auch der BGH den Schutz des Versicherungsnehmers hergestellt, indem nämlich eine Parallelität des Kündigungsrechts von Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung gefordert wird (BGH, Urteil vom 12.3.2014, IV ZR 295/13 - juris -).

    Inwieweit Wortlaut oder Systematik der Annahme eines Umgehungsgeschäfts entgegen stehen sollen, wie es der BGH auch in dem Urteil des 4. Senats vom 12.3.2014, IV ZR 295/13, Rn. 18 ff. -juris -, erwähnt, erschließt sich nicht.

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei

    Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 15.08.2016 - 742 C 3/16
    Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 15.2.2006, 1 BvR 1317/96, VersR 2006, S. 489 ff) für den Abschluss einer Lebensversicherung nämlich kumulativ nicht nur eine hohe Transparenz hinsichtlich der Höhe der Abschlusskosten verlangt, sondern auch statuiert, dass die Versicherungsnehmer.

    Alle diese auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts zutreffenden und in Rechtsprechung und Literatur vielfach wiederholten Annahmen lassen aber außer Acht, dass mit größtmöglicher Transparenz und sanktionierten Aufklärungspflichten des Versicherungsvertreters nur ein Teil der verfassungsgerichtlichen Leitentscheidung umgesetzt wird, weil damit allein nicht gewährleistet werden kann, dass der Versicherungsnehmer in jedem Fall "bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung [erhält], deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten sowie des Risiko- und Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht" (BVerfG, Beschluss vom 15.2.2006, 1 BvR 1317/96, VersR 2006, S. 489 ff).

  • BGH, 06.11.2013 - I ZR 104/12

    Wettbewerbswidrigkeit einer selbstständigen Vergütungsvereinbarung des

    Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 15.08.2016 - 742 C 3/16
    Das gilt, wie der BGH überzeugend dargelegt hat, auch für den Fall, dass (wie hier) kein neutraler Makler, sondern ein Versicherungsvertreter tätig geworden ist (aaO., Rn. 12 - 14 und 17; BGH Urteil vom 6.11.2013, I ZR 104/12, Rn. 21 [eingereicht als Anl. K 6]).
  • LG Gera, 30.01.2013 - 1 S 133/12
    Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 15.08.2016 - 742 C 3/16
    Der Gesetzgeber wollte Nettopolicen (weiter) zulassen, zugleich aber die Rechte der Versicherungsnehmer stärken (ausführlich hierzu LG Gera, Urteil vom 30.1.2013, Rn. 24, 1 S 133/12, juris -).
  • BGH, 15.04.2014 - IV ZR 376/13

    Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung im Zusammenhang mit einer

    Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 15.08.2016 - 742 C 3/16
    Der BGH hat eine derartige Vertragsgestaltung hingegen als wirksam angesehen (zu der Entscheidung des OLG Karlsruhe: BGH, Hinweisbeschluss vom 15.4.2014, IV ZR 376/13 - juris -).
  • OLG Karlsruhe, 19.09.2013 - 12 U 85/13

    Lebensversicherungsvertrag: Wirksamkeit einer mit dem Versicherer geschlossenen

    Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 15.08.2016 - 742 C 3/16
    Soweit einige Versicherungsgesellschaften versucht haben, die Abschlusskosten des Versicherungsvertrags in eigenständige "Kostenausgleichsvereinbarungen" auszulagern, ist dies teilweise als nichtiges Umgehungsgeschäft eingestuft worden (OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.9.2013, VersR 2014, 45 ff).
  • BGH, 05.06.2014 - III ZR 557/13

    Lebensversicherung als Nettopolice: Provisionsvereinbarung mit dem

    Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 15.08.2016 - 742 C 3/16
    Die nur am Rande ausgeführte und nicht weiter begründete Annahme des BGH (Urteil vom 12.12.2013, III ZR 124/13, Rn. 17 a.E. [Anl. K 5], Urteil vom 5.6.2014, III ZR 557/13, Rn. 16, - juris -), der Wirksamkeit einer Provisionspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber einem Versicherungsvertreter bei einer Nettopolice stünden auch für nach Inkrafttreten des § 169 VVG n.F. keine zwingenden zur Nichtigkeit führenden Vorschriften des VVG entgegen, insbesondere nicht § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG, ist - siehe oben - nur im Grundsatz überzeugend.
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