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   AG Hamburg-Wandsbek, 24.08.2012 - 711a C 143/12   

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https://dejure.org/2012,57881
AG Hamburg-Wandsbek, 24.08.2012 - 711a C 143/12 (https://dejure.org/2012,57881)
AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 24.08.2012 - 711a C 143/12 (https://dejure.org/2012,57881)
AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 24. August 2012 - 711a C 143/12 (https://dejure.org/2012,57881)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher SV-Kosten verurteilt

 
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  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 24.08.2012 - 711a C 143/12
    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaulwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365).

    Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH BGHZ 163, 362, 367 f.).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 24.08.2012 - 711a C 143/12
    Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165).

    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaulwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 24.08.2012 - 711a C 143/12
    Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165).

    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaulwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 246/07

    Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach

    Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 24.08.2012 - 711a C 143/12
    Überhöhte Sachverständigenkosten wären nur dann nicht erstattungsfähig, wenn der Geschädigte ein Auswahlverschulden trägt oder aber die Erhöhung evident ist, (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07; OLG Nürnberg, 4 U 1001/02, Urteil vom 03.07.2002).
  • OLG Nürnberg, 03.07.2002 - 4 U 1001/02

    Erstattungsfähigkeit pauschalierter Privatgutachter-Vergütung

    Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 24.08.2012 - 711a C 143/12
    Überhöhte Sachverständigenkosten wären nur dann nicht erstattungsfähig, wenn der Geschädigte ein Auswahlverschulden trägt oder aber die Erhöhung evident ist, (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07; OLG Nürnberg, 4 U 1001/02, Urteil vom 03.07.2002).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 24.08.2012 - 711a C 143/12
    Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 24.08.2012 - 711a C 143/12
    Diese Kosten gehören zu den Vermögensnachteilen, welche gemäß § 249 BGB auszugleichen sind, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist oder aber wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, VI ZR 365/03, Urteil vom 30.11.2004).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 24.08.2012 - 711a C 143/12
    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaulwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365).
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 24.08.2012 - 711a C 143/12
    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaulwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365).
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