Rechtsprechung
   AG Hameln, 14.02.2022 - 49 OWi 23/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,4083
AG Hameln, 14.02.2022 - 49 OWi 23/22 (https://dejure.org/2022,4083)
AG Hameln, Entscheidung vom 14.02.2022 - 49 OWi 23/22 (https://dejure.org/2022,4083)
AG Hameln, Entscheidung vom 14. Februar 2022 - 49 OWi 23/22 (https://dejure.org/2022,4083)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • beck-blog (Kurzinformation und Volltext)

    § 32d S. 2 StPO gilt im OWiG zwar für Rechtsbeschwerde, aber nicht für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

  • IWW
  • bussgeldsiegen.de

    Bußgeldverfahren - Einspruchseinlegung ab 01.01.2022 nur noch per beA möglich?

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Einspruchseinlegung im OWi-Verfahren nur durch beA?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Nr. 4142 VV RVG: Verfahrensgebühr bei Einziehung - Die Beratung des Mandanten reicht

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bußgeldverfahren: Einspruchseinlegung nur noch per beA?

Papierfundstellen

  • NZV 2022, 333
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Berlin-Tiergarten, 05.04.2022 - 310 OWi 161/22

    Einspruch gegen Bußgeldbescheid durch Rechtsanwalt ausschließlich zulässig als

    Soweit das Amtsgericht Hameln (Beschluss vom 14.02.2022 - 49 OWi 23/22, BeckRS 2022, 2579 beck online) die Ansicht vertritt, der Einspruch und die Einspruchsbegründung gegen einen Bußgeldbescheid seien nicht von der neuen Formerfordernis erfasst, eine zwingende Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs bestehe insoweit nicht, und eine Analogie zum Strafbefehlsverfahren zu begründen sucht, kann der Rechtsauffassung nicht beigetreten werden.
  • OLG Karlsruhe, 22.03.2023 - 2 ORbs 35 Ss 125/23

    Erhöhte Formanforderungen für die Einlegung des Einspruchs gegen den

    Dies ist vom Amtsgericht Hameln (Beschluss vom 14.2.2022 - 49 OWi 23/22 = NZV 2022, 333, ebenso Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 67 Rn. 21a; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl./32. Lfg., § 110c Rn. 24; wohl auch KK-Graf, OWiG, 5. Aufl., § 110c Rn. 49, 53) verneint, vom Amtsgericht Tiergarten (Beschluss vom 5.4.2022 - 310 OWi 161/22 = StraFo 2022, 318; ebenso Stahnke in Gassner/Seith, OWiG, 2. Aufl., § 110c Rn. 25 unter Bezugnahme auf die in der 5. Aufl. von Krenberger/Krumm, OWiG, § 110c Rn. 13 vertretene Auffassung, wohingegen dort die Frage in der aktuellen 7. Aufl. offen gelassen wird; ebenso offenlassend BeckOK-OWiG/Valerius, 37. Ed., § 110c Rn. 1.1) hingegen unter Hinweis auf die Regelung in § 335 Abs. 2a HGB und die Entstehungsgeschichte bejaht worden.
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