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   AG Hameln, 17.12.2007 - 23 C 278/07 (3)   

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https://dejure.org/2007,64811
AG Hameln, 17.12.2007 - 23 C 278/07 (3) (https://dejure.org/2007,64811)
AG Hameln, Entscheidung vom 17.12.2007 - 23 C 278/07 (3) (https://dejure.org/2007,64811)
AG Hameln, Entscheidung vom 17. Dezember 2007 - 23 C 278/07 (3) (https://dejure.org/2007,64811)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Fahrtkostenersatz bei Kreditvermittlern aufgrund eines Anerkenntnisses

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 781 BGB; § 821 BGB; § 812 Abs 2 BGB; § 307 BGB; § 655d Abs 1 BGB; § 655e Abs 1 BGB
    Abstraktes Schuldanerkenntnis; abstraktes Schuldversprechen; Abweisung; AGB; allgemeine Geschäftsbedingung; Anerkenntnis; Aufwendung; Aufwendungsersatz; Ausgleich; Auslagen; Auslagenerstattung; Ausschlusswirkung; Bereicherungseinrede; Bereicherungsrecht; Betriebskosten; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Fahrtkostenersatz, Kreditvermittler, Finanzierungsvermittler, Finanzmakler, Anerkenntnis, Schuldanerkenntnis

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 12.11.1997 - 6 U 74/97

    Aufklärung und Beratung bei der Vermittlung eines Darlehens ; Erstattung von

    Auszug aus AG Hameln, 17.12.2007 - 23 C 278/07
    Mit dem OLG Karlsruhe (VuR 1998, 83 ff. ebenso AG Daun VuR 2003, 187, beide zitiert nach juris-online sowie Palandt, BGB, 66. Auflage Rdnr. 2 zu § 635 BGB) ist der Begriff der Auslagen jedoch angesichts des in dem 1. Satz des § 655 Abs. 1 BGB deutlich werdende Gesetzeszweckes dahingehend auszulegen, dass darunter allgemeine Aufwendungen des Kreditvermittlers im Zusammenhang mit Kundenbesuchen (Arbeitsstunden und Fahrtkosten) nicht fallen, weil es sich insoweit um eigene Betriebskosten des Vermittlers handelt.
  • AG Daun, 08.01.2003 - 3 C 564/02

    Kosten für die Fahrt zum Kunden als Auslagen des Kreditvermittlers;

    Auszug aus AG Hameln, 17.12.2007 - 23 C 278/07
    Mit dem OLG Karlsruhe (VuR 1998, 83 ff. ebenso AG Daun VuR 2003, 187, beide zitiert nach juris-online sowie Palandt, BGB, 66. Auflage Rdnr. 2 zu § 635 BGB) ist der Begriff der Auslagen jedoch angesichts des in dem 1. Satz des § 655 Abs. 1 BGB deutlich werdende Gesetzeszweckes dahingehend auszulegen, dass darunter allgemeine Aufwendungen des Kreditvermittlers im Zusammenhang mit Kundenbesuchen (Arbeitsstunden und Fahrtkosten) nicht fallen, weil es sich insoweit um eigene Betriebskosten des Vermittlers handelt.
  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 502/03

    Schuldversprechen - Inhaltskontrolle

    Auszug aus AG Hameln, 17.12.2007 - 23 C 278/07
    Der über die Bereicherungseinrede mögliche Einwand , die durch das Schuldanerkenntnis gesicherte Forderung bestehe in Wirklichkeit nicht oder nicht mehr, ist nur dann nicht möglich, wenn auch diese Möglichkeit vertraglich ausgeschlossen wurde (vgl. das Urteil des BAG vom 15.3.2005 - 9 AZR 502/03 - m. w. N., zitiert nach juris online m. w. N. und veröffentlicht z.B. in MDR 2005, 918 f).
  • BGH, 14.10.1998 - XII ZR 66/97

    Behandlung einer Vereinbarung über die Leistung einer Morgengabe; ... deutschen

    Auszug aus AG Hameln, 17.12.2007 - 23 C 278/07
    Allerdings stellt es ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Verpflichtung dar, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt wird (vgl. BGH NJW 1999, 574 f m.w.N.).
  • BGH, 30.11.1998 - II ZR 238/97

    Beweiswürdigung bei verzögerter Berufung einer Partei auf ein entcheidendes

    Auszug aus AG Hameln, 17.12.2007 - 23 C 278/07
    Ein solches begründet nämlich nur eine zusätzliche Forderung des Gläubigers, der gem. den §§ 812 Abs. 2, 821 BGB die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegengehalten werden kann, falls z.B. die durch das Anerkenntnis gesicherte Schuld nicht oder nicht mehr besteht (BGH NJW-RR 1999, 573 f).
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