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   AG Hamm, 11.05.2005 - 17 C 89/05   

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https://dejure.org/2005,29587
AG Hamm, 11.05.2005 - 17 C 89/05 (https://dejure.org/2005,29587)
AG Hamm, Entscheidung vom 11.05.2005 - 17 C 89/05 (https://dejure.org/2005,29587)
AG Hamm, Entscheidung vom 11. Mai 2005 - 17 C 89/05 (https://dejure.org/2005,29587)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Parabolantenne

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Parabolantenne

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Vermieters auf Abbau einer auf dem Balkon des Mieters errichteten Parabolantenne zum Empfang von Fernsehsendern aus dem Heimatland; Zumutbarkeit der Entrichtung einer geringen Gebühr durch den Mieter zur Erweiterung des Fernsehprogramms ohne Errichtung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.03.2005 - VIII ZR 118/04

    Zum Anspruch eines Mieters auf Anbringung einer Parabolantenne

    Auszug aus AG Hamm, 11.05.2005 - 17 C 89/05
    Auch wenn eine optische Beeinträchtigung nur geringfügig ist, ist in diesem Spannungsverhältnis ein Vermieter aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gehindert, seine Zustimmung zum Aufstellen einer Parabolantenne zu versagen, wenn der Mieter sich aus 6 Programmen in seiner Heimatsprache informieren kann, die er mit Zusatzkosten empfangen kann, welche einen nutzungswilligen Interessenten typischerweise nicht davon abhalten, das Programmpaket zu beziehen (vgl. BVerfG NZM 05, 252; BGH, Urt. vom 02.03.05, VIII ZR 118/04, bei 5 russischsprachigen Programmen).
  • BVerfG, 24.01.2005 - 1 BvR 1953/00

    Keine Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch Verurteilung zur Entfernung von

    Auszug aus AG Hamm, 11.05.2005 - 17 C 89/05
    Auch wenn eine optische Beeinträchtigung nur geringfügig ist, ist in diesem Spannungsverhältnis ein Vermieter aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gehindert, seine Zustimmung zum Aufstellen einer Parabolantenne zu versagen, wenn der Mieter sich aus 6 Programmen in seiner Heimatsprache informieren kann, die er mit Zusatzkosten empfangen kann, welche einen nutzungswilligen Interessenten typischerweise nicht davon abhalten, das Programmpaket zu beziehen (vgl. BVerfG NZM 05, 252; BGH, Urt. vom 02.03.05, VIII ZR 118/04, bei 5 russischsprachigen Programmen).
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