Rechtsprechung
AG Hannover, 04.04.2007 - 545 C 15574/06 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,22092) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Rechtsschutzdeckung für Anwaltshaftung aus Bauprozess
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hannover, 04.04.2007 - 545 C 15574/06
- LG Hannover, 26.09.2007 - 6 S 35/07
- BGH, 28.05.2008 - IV ZR 282/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.05.2003 - IV ZR 327/02
Zum Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die Schadensersatzklage …
Auszug aus AG Hannover, 04.04.2007 - 545 C 15574/06
Ein verständiger Versicherungsnehmer muss davon ausgehen, dass der Verwender von Versicherungsbedingungen diese Begrifflichkeit nach diesen Maßstäben und nicht nach einem möglicherweise abweichenden Laienverständnis auslegt (BGH VersR 2003, 1122). - BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92
Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein …
Auszug aus AG Hannover, 04.04.2007 - 545 C 15574/06
Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). - BGH, 25.09.2002 - IV ZR 248/01
Ereignis im Sinne von § 4 (1) a ARB 94
Auszug aus AG Hannover, 04.04.2007 - 545 C 15574/06
Allerdings kann nicht vergleichend auf die vorher geltende Regelung (unmittelbarer Zusammenhang) abgestellt werden, da der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese nicht kennen muss (BGH NJW 2003, 139). - BGH, 17.05.2000 - IV ZR 113/99
Begriff der Bewußtseinsstörung
Auszug aus AG Hannover, 04.04.2007 - 545 C 15574/06
Es kann allein auf die Erkenntnismöglichkeiten bei umsichtiger Beschäftigung mit dem Klauselwerk des Versicherungsvertrages ankommen (BGH Versicherungsrecht 2000, 1090), wobei letztlich eine Auslegung der Klausel nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck erforderlich wird.