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   AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17   

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AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17 (https://dejure.org/2017,27079)
AG Hannover, Entscheidung vom 05.07.2017 - 410 C 1393/17 (https://dejure.org/2017,27079)
AG Hannover, Entscheidung vom 05. Juli 2017 - 410 C 1393/17 (https://dejure.org/2017,27079)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • reise-recht-wiki.de

    "Wilder Streik" durch massenhafte Krankmeldungen der Belegschaft

  • kanzlei-kotz.de

    FluggastrechteVO - Ansprüche des Fluggastes bei wildem Streik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 25.02.2016 - X ZR 35/15

    Fluggastrechte: Erstattung der Anwaltskosten für die erstmaligen Geltendmachung

    Auszug aus AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17
    Soweit im rechtswissenschaftlichen Schrifttum vertreten wird, dass es in Fällen der vorliegenden Art aufgrund einer gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB einer Mahnung "aus besonderen Gründen" generell nicht bedürfe (vgl. Ullenboom, RRa 2014, 274, 277), folgt das Gericht dem mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 17 ff. - juris).

    Die Entbehrlichkeit der Mahnung ergibt sich auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen einer - hier für die Ausgleichszahlung nicht bestehenden - kalendermäßigen Bestimmung oder nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen eines vorausgehenden Ereignisses, welches in einer Flugannullierung oder -verspätung als gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen für den Ausgleichsanspruch nicht zu sehen ist (vgl. zu beidem BGH, Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 13 ff. - juris).

    Der BGH hat dies bejaht (vgl. Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 21 f. - juris).

    Flugpassagiere sollen in die Lage versetzt werden, selbst Ansprüche gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 22 - juris).

    Das Gericht übersieht nicht, dass der BGH auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der FluggastrechteVO im Grundsätzlichen angenommen hat, dass auch außerhalb eines Verzugsschadensersatzes zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können (vgl. Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 21 - juris).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-257/14

    Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen

    Auszug aus AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17
    Dies folgt im Allgemeinen aus seinem Charakter als Ausnahmevorschrift (vgl. EuGH, Urt. v. 17.09.2015, C-257/14, Rn. 35 - van der Lans/KLM; Urt. v. 22.12.2008, C-549/07, Rn. 17 u. 20 - Wallentin/Hermann) und im Speziellen mit Blick auf dem den Erwägungsgründen 1 und 2 der FluggastrechteVO zu entnehmenden Regelungsziel der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da die Nichtbeförderung, Annullierung wie auch große Verspätung eines Fluges den Fluggästen große Unannehmlichkeiten verursacht (vgl. EuGH, Urt. v. 31.01.2013, C-12/11, Rn. 31 - McDonagh/RyanAir; Urt. v. 19.11.2009, C-402/07, Rn. 44 f. - Sturgeon/Condor).

    Anderes gilt nur dann, wenn das technische Problem auf ein Ereignis wie etwa einen Konstruktionsfehler, einen Sabotageakt oder eine terroristische Handlung zurückgeht, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich auch nicht zu beherrschen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 04.05.2017, C-315/15, Rn. 23 - Pesková/Travel Service; Urt. v. 17.09.2015, C-257/14, Rn. 35 - van der Lans/KLM; Urt. v. 22.12.2008, C-549/07, Rn. 24 f. - Wallentin/Hermann).

    In der Rechtsprechung des EuGH (deutlich Urt. v. 17.09.2015, C-257/14, Rn. 45 bis 47 - van der Lans/KLM; Urt. v. 19.11.2009, C-402/07, Rn. 68 - Sturgeon/Condor) wie auch des BGH (Urt. v. 20.12.2016, X ZR 75/15, Rn. 20 - juris) ist anerkannt, dass der Umstand, dass ein bestimmtes Ereignis typischerweise zu Ersatzansprüchen des Luftfahrtunternehmens gegen Dritte führt, für die Frage, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, von Bedeutung ist und bejahendenfalls tendenziell gegen seine Annahme spricht.

    Ein solcher Regress kann die finanzielle Belastung dieses Beförderungsunternehmens aus diesen Verpflichtungen mildern oder sogar beseitigen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.09.2015, C-257/14, Rn. 45 bis 47 - van der Lans/KLM; Urt. v. 19.11.2009, C-402/07, Rn. 68 - Sturgeon/Condor).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Auszug aus AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17
    Das ist im Streitfall zulasten der Beklagten, die für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. nur EuGH, Urt. v. 04.05.2017, C-315/15, Rn. 28 - Pesková/Travel Service), nicht zu bejahen.

    Die Umstände im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis sind nur dann als abseits des Gewöhnlichen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu qualifizieren, wenn sie ein Ereignis betreffen, das wie die im 14. Erwägungsgrund der Verordnung aufgezählten seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und - kumulativ - von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urt. v. 04.05.2017, C-315/15, Rn. 22 - Pesková/Travel Service; Urt. v. 22.12.2008, C-549/07, Rn. 23 - Wallentin/Hermann; leicht missverständlich hinsichtlich der kumulativen Voraussetzungen dagegen EuGH, Urt. v. 31.01.2013, C-12/11, Rn. 29 - McDonagh/RyanAir).

    Anderes gilt nur dann, wenn das technische Problem auf ein Ereignis wie etwa einen Konstruktionsfehler, einen Sabotageakt oder eine terroristische Handlung zurückgeht, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich auch nicht zu beherrschen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 04.05.2017, C-315/15, Rn. 23 - Pesková/Travel Service; Urt. v. 17.09.2015, C-257/14, Rn. 35 - van der Lans/KLM; Urt. v. 22.12.2008, C-549/07, Rn. 24 f. - Wallentin/Hermann).

    Soweit der EuGH in seiner Rechtsprechung den zumutbaren Einsatz aller dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zur Verfügung stehenden "personellen, materiellen und finanziellen Mittel" zur Vermeidung der Annullierung oder großen Verspätung verlangt (Urt. v. 04.05.2017, C-315/15, Rn. 29 u. 34 - Pesková/Travel Service), ist dies nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen mit der Folge, dass das Luftfahrtunternehmen zur Ausschöpfung der ihm auch rechtlich oder sonst faktisch gegebenen Möglichkeiten nicht angehalten wäre.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17
    Dies folgt im Allgemeinen aus seinem Charakter als Ausnahmevorschrift (vgl. EuGH, Urt. v. 17.09.2015, C-257/14, Rn. 35 - van der Lans/KLM; Urt. v. 22.12.2008, C-549/07, Rn. 17 u. 20 - Wallentin/Hermann) und im Speziellen mit Blick auf dem den Erwägungsgründen 1 und 2 der FluggastrechteVO zu entnehmenden Regelungsziel der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da die Nichtbeförderung, Annullierung wie auch große Verspätung eines Fluges den Fluggästen große Unannehmlichkeiten verursacht (vgl. EuGH, Urt. v. 31.01.2013, C-12/11, Rn. 31 - McDonagh/RyanAir; Urt. v. 19.11.2009, C-402/07, Rn. 44 f. - Sturgeon/Condor).

    Daraus folgt nach der Rechtsprechung des EuGH, dass nicht alle Umstände, die mit solchen Ereignissen einhergehen, unbedingt Gründe für eine Befreiung von der in Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung niedergelegten Ausgleichspflicht darstellen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C-549/07, Rn. 22 - Wallentin/Hermann).

    Die Umstände im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis sind nur dann als abseits des Gewöhnlichen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu qualifizieren, wenn sie ein Ereignis betreffen, das wie die im 14. Erwägungsgrund der Verordnung aufgezählten seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und - kumulativ - von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urt. v. 04.05.2017, C-315/15, Rn. 22 - Pesková/Travel Service; Urt. v. 22.12.2008, C-549/07, Rn. 23 - Wallentin/Hermann; leicht missverständlich hinsichtlich der kumulativen Voraussetzungen dagegen EuGH, Urt. v. 31.01.2013, C-12/11, Rn. 29 - McDonagh/RyanAir).

    Anderes gilt nur dann, wenn das technische Problem auf ein Ereignis wie etwa einen Konstruktionsfehler, einen Sabotageakt oder eine terroristische Handlung zurückgeht, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich auch nicht zu beherrschen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 04.05.2017, C-315/15, Rn. 23 - Pesková/Travel Service; Urt. v. 17.09.2015, C-257/14, Rn. 35 - van der Lans/KLM; Urt. v. 22.12.2008, C-549/07, Rn. 24 f. - Wallentin/Hermann).

  • AG Berlin-Charlottenburg, 17.01.2014 - 234 C 237/13

    Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten im Fall

    Auszug aus AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17
    Anderes wird unter Schutzzweckgesichtspunkten regelhaft anzunehmen sein für die gebührenpflichtige anwaltliche Beratung nach § 34 RVG über die Rechte des Fluggastes nach der FluggastrechteVO, weil sie das Wissensdefizit des Fluggastes behebt (ähnlich AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, 234 C 237/13, Rn. 17 - juris).

    Ob über den fehlenden, aber unter Schutzzweckgesichtspunkten erforderlichen Zurechnungszusammenhang es vorliegend zudem an der erforderlichen haftungsausfüllenden Kausalität mangelt, wie zum Teil in solchen Fallgestaltungen angenommen wird (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.04.2015, 2-24 S 53/14 sowie Urt. v. 05.12.2014, 2-24 S 49/14; AG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2013, 51 C 10439/13, Rn. 8; AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, 234 C 237/13, Rn. 17; abweichende Auffassung AG Hannover, Urt. v. 31.07.2012, 517 C 13641/11, Rn. 12; AG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2013, 43 C 15606/12, Rn. 15 - juris), bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Ausführung.

    Rechtsverfolgungskosten sind daher von der Rechtsfolge des Art. 7 FluggastrechteVO selbst dann nicht umfasst, wenn sie ursächlich auf die den Ausgleichsanspruch begründenden Umstände zurückgehen (vgl. AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, 234 C 237/13, Rn. 16 m.w.N - juris).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17
    Dies folgt im Allgemeinen aus seinem Charakter als Ausnahmevorschrift (vgl. EuGH, Urt. v. 17.09.2015, C-257/14, Rn. 35 - van der Lans/KLM; Urt. v. 22.12.2008, C-549/07, Rn. 17 u. 20 - Wallentin/Hermann) und im Speziellen mit Blick auf dem den Erwägungsgründen 1 und 2 der FluggastrechteVO zu entnehmenden Regelungsziel der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da die Nichtbeförderung, Annullierung wie auch große Verspätung eines Fluges den Fluggästen große Unannehmlichkeiten verursacht (vgl. EuGH, Urt. v. 31.01.2013, C-12/11, Rn. 31 - McDonagh/RyanAir; Urt. v. 19.11.2009, C-402/07, Rn. 44 f. - Sturgeon/Condor).

    In der Rechtsprechung des EuGH (deutlich Urt. v. 17.09.2015, C-257/14, Rn. 45 bis 47 - van der Lans/KLM; Urt. v. 19.11.2009, C-402/07, Rn. 68 - Sturgeon/Condor) wie auch des BGH (Urt. v. 20.12.2016, X ZR 75/15, Rn. 20 - juris) ist anerkannt, dass der Umstand, dass ein bestimmtes Ereignis typischerweise zu Ersatzansprüchen des Luftfahrtunternehmens gegen Dritte führt, für die Frage, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, von Bedeutung ist und bejahendenfalls tendenziell gegen seine Annahme spricht.

    Ein solcher Regress kann die finanzielle Belastung dieses Beförderungsunternehmens aus diesen Verpflichtungen mildern oder sogar beseitigen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.09.2015, C-257/14, Rn. 45 bis 47 - van der Lans/KLM; Urt. v. 19.11.2009, C-402/07, Rn. 68 - Sturgeon/Condor).

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17
    Aber auch ein den Betriebsablauf erheblich störender Personalmangel, der seinen Grund in einem Gewerkschaftsstreik des eigenen Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens hat, kann grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellen (vgl. BGH, Urt v. 21.08.2012, X ZR 138/11; ebenso Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 40 Rn. 25; ablehnend Bartlik, RRa 2009, 272, 278; Schmid, NJW 2006, 1841, 1843 Fn. 36; Staudinger, RRa 2006, 254, 255 f.).

    Das von der Beklagten zitierte Urteil vom 21. August 2012 (Az. X ZR 138/11) betrifft einen "von außen" auf das ausführende Luftfahrtunternehmen einwirkenden gewerkschaftlichen Aufruf zu einem rechtmäßigen Streik des eigenen Personals im Rahmen eines geführten Tarifkonflikts.

    Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beklagten mit der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 21.08.2012, X ZR 138/11, Rn. 33 - juris) bei zumindest streikbedingt erheblicher Störung des Flugbetriebes im Sinne einer vom einzelnen Flug losgelösten Gesamtbetrachtung ein weiter Ermessensspielraum zur Neuorganisation des gesamten Flugplanes zuzubilligen ist, oder im Sinne einer Einzelbetrachtung für jeden betroffenen Flug alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden müssen, wie es aus der Rechtsprechung des EuGH zu Reorganisationsmaßnahmen, zu denen das Luftverkehrsunternehmen "gezwungenen" gewesen sein muss, zu schließen sein mag (siehe EuGH, Urt. v. 04.10.2012, C-22/11, Rn. 37 - Lassooy/Finnair, eine Entscheidung, die wie der des oben genannten West London County Court das Streikgeschehen am Flughafen Barcelona im Juli 2006 zugrunde lag).

  • LG Frankfurt/Main, 09.04.2015 - 24 S 53/14

    Ausgleichsanspruch der Eltern wegen Nichtbeförderung ihres minderjährigen Kindes

    Auszug aus AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17
    Ob eine Verletzung der dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegenden Informationspflichten nach Art. 14 FluggastrechteVO eine Schadensersatzpflicht zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten grundsätzlich begründen kann, ist umstritten (vgl. die zusammenfassende Darstellung des Streitstandes bei Ullenboom, RRa 2014, 274, 275; siehe auch verneinend LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.04.2015, 2-24 S 53/14 sowie Urt. v. 05.12.2014, 2-24 S 49/14 - juris).

    Ob über den fehlenden, aber unter Schutzzweckgesichtspunkten erforderlichen Zurechnungszusammenhang es vorliegend zudem an der erforderlichen haftungsausfüllenden Kausalität mangelt, wie zum Teil in solchen Fallgestaltungen angenommen wird (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.04.2015, 2-24 S 53/14 sowie Urt. v. 05.12.2014, 2-24 S 49/14; AG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2013, 51 C 10439/13, Rn. 8; AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, 234 C 237/13, Rn. 17; abweichende Auffassung AG Hannover, Urt. v. 31.07.2012, 517 C 13641/11, Rn. 12; AG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2013, 43 C 15606/12, Rn. 15 - juris), bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Ausführung.

  • LG Frankfurt/Main, 05.12.2014 - 24 S 49/14

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verletzung der Informationspflicht /

    Auszug aus AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17
    Ob eine Verletzung der dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegenden Informationspflichten nach Art. 14 FluggastrechteVO eine Schadensersatzpflicht zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten grundsätzlich begründen kann, ist umstritten (vgl. die zusammenfassende Darstellung des Streitstandes bei Ullenboom, RRa 2014, 274, 275; siehe auch verneinend LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.04.2015, 2-24 S 53/14 sowie Urt. v. 05.12.2014, 2-24 S 49/14 - juris).

    Ob über den fehlenden, aber unter Schutzzweckgesichtspunkten erforderlichen Zurechnungszusammenhang es vorliegend zudem an der erforderlichen haftungsausfüllenden Kausalität mangelt, wie zum Teil in solchen Fallgestaltungen angenommen wird (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.04.2015, 2-24 S 53/14 sowie Urt. v. 05.12.2014, 2-24 S 49/14; AG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2013, 51 C 10439/13, Rn. 8; AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, 234 C 237/13, Rn. 17; abweichende Auffassung AG Hannover, Urt. v. 31.07.2012, 517 C 13641/11, Rn. 12; AG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2013, 43 C 15606/12, Rn. 15 - juris), bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Ausführung.

  • EuGH, 04.10.2012 - C-22/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggästen Ausgleichsleistungen erbringen, wenn sie

    Auszug aus AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17
    ccc) Diese differenzierte Betrachtung zugrunde gelegt, kann im Zusammenhang mit Streikereignissen ein die normale Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens beeinträchtigender außergewöhnlicher Umstand darin liegen, dass streikbedingt eine für die Flugausführung notwendige Infrastruktureinrichtung nicht nutzbar ist, beispielhaft ein Flughafen bei Streik des Flughafenpersonals (so der Sachverhalt bei EuGH, Urt. v. 04.10.2012, C-22/11 - Lassooy/Finnair) oder die Flugverkehrskontrolle bei Streik der Fluglotsen (so der Sachverhalt bei BGH, Urt. v. 12.06.2014, X ZR 121/13).

    Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beklagten mit der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 21.08.2012, X ZR 138/11, Rn. 33 - juris) bei zumindest streikbedingt erheblicher Störung des Flugbetriebes im Sinne einer vom einzelnen Flug losgelösten Gesamtbetrachtung ein weiter Ermessensspielraum zur Neuorganisation des gesamten Flugplanes zuzubilligen ist, oder im Sinne einer Einzelbetrachtung für jeden betroffenen Flug alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden müssen, wie es aus der Rechtsprechung des EuGH zu Reorganisationsmaßnahmen, zu denen das Luftverkehrsunternehmen "gezwungenen" gewesen sein muss, zu schließen sein mag (siehe EuGH, Urt. v. 04.10.2012, C-22/11, Rn. 37 - Lassooy/Finnair, eine Entscheidung, die wie der des oben genannten West London County Court das Streikgeschehen am Flughafen Barcelona im Juli 2006 zugrunde lag).

  • AG Frankfurt/Main, 03.03.2017 - 31 C 117/17

    Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 / Außergewöhnlicher Umstand / Streik / Erkrankung

  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

  • AG Hannover, 31.07.2012 - 517 C 13641/11

    Hinweispflicht einer Fluggesellschaft bei Flugverspätung und bestehenden

  • BGH, 26.02.2013 - VI ZR 116/12

    Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang: Sturz eines

  • AG Düsseldorf, 13.11.2013 - 51 C 10439/13

    Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsberatungskosten bei

  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

  • BGH, 20.12.2016 - X ZR 75/15

    Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: Beschädigung eines Flugzeugs durch einen

  • EuGH, 14.11.2014 - C-394/14

    Siewert u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung - Art. 99 -

  • AG Düsseldorf, 11.06.2013 - 43 C 15606/12

    Anspruch auf Schadensersatz gegen eine Fluggesellschaft wegen Verspätung bei

  • LAG Hessen, 09.09.2015 - 9 SaGa 1082/15

    Ein Arbeitskampf, der um ein tariflich nicht regelbares Ziel geführt wird, ist

  • AG Hannover, 15.02.2017 - 538 C 11921/16

    TUIfly muss Reisenden Entschädigung zahlen

  • AG Hannover, 09.02.2017 - 509 C 12714/16

    Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 / Außergewöhnlicher Umstand / Streik / Erkrankung

  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

  • AG Hannover, 15.02.2017 - 438 C 11301/16

    TUIfly muss Reisenden Entschädigung zahlen

  • LG Hannover, 24.11.2017 - 8 S 25/17

    Klage gegen TUIFly wegen Flugausfalls im Oktober 2016 in zweiter Instanz

    d) Der Beklagten wäre es in dieser Situation nicht möglich gewesen, Flugausfälle und -verspätungen dadurch zu vermeiden, dass sie ihre Mitarbeiter zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen anhält (vergl. AG Hannover, Urt. v. 05.07.2017 - 410 C 1393/17 - juris Rdnr. 48).
  • LG Saarbrücken, 24.08.2018 - 10 S 122/17

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichszahlung / Außergewöhnliche Umstände /

    Eine Vertragsbeziehung zu der Beklagten ist nicht dargelegt (vgl. AG Hannover, Urt. v. 5.7.2017 - 410 C 1393/17, juris).

    In der Informationspflicht liegt eine Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Fluggesellschaft und dem Fluggast, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach auslöst (BGH, Urt. v. 25.2.2016 - X ZR 36/15, juris; AG Hannover, Urt. v. 5.7.2017 - 410 C 1393/17, juris; AG Bremen, Urt. v. 18.1.2018 - 9 C 61/17, juris; AG Charlottenburg, Urt. v. 5.1.2017 - 203 C 441/16, juris).

  • LG Stuttgart, 26.10.2017 - 5 S 133/17

    Fluggastrechte: Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands bei Krankheitswelle

    Soweit hiergegen angeführt wird, dass sich bei einem vorsätzlichen Vertragsbruch der eigenen Arbeitnehmer außerhalb der verfassungsrechtlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit lediglich das allgemeine Betriebsrisiko verwirkliche und daher kein außergewöhnliches Ereignis vorliege (vgl. AG Hannover, Urteil vom 05.07.2017, Az. 410 C 1393/17, Rz. 46, zit. nach juris), so überzeugt dies nicht.
  • AG Hannover, 05.01.2018 - 410 C 2011/17

    Wilder Streik / Entschädigungsanspruch / Verschulden

    Das Gericht folgt der Beklagten darin, dass die Geschehnisse im Oktober 2016 - jedenfalls überwiegend - auf eine nichtgewerkschaftlich organisierte Arbeitsniederlegung des eigenen Personals ihrer Erfüllungsgehilfin zurückzuführen sind (so auch die Abteilungsrechtsprechung zu Fluggastrechtefällen, vgl. Urt. v. 5.7.2017 - 410 C 1393/17, veröffentlicht bei juris).
  • AG Hannover, 16.07.2019 - 536 C 12582/18

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004/ Ausgleichsleistung/ Informationspflichten/

    Zur Begründung wird angeführt, dass Art. 14 Abs. 2 VO selbst nur eine Wissensvermittlung zum Gegenstand habe, nicht hingegen zur Kostenerstattung einer vorgerichtlichen Rechtsverfolgung (i.S.d. Verwendung des vermittelten Wissens) herangezogen werden könne (näher hierzu LG Frankfurt, Urt. v. 20.8.2018 - 2-24 S 109/17 u.a., juris, Rn. 44 f.; AG Hannover, Urt. v. 5.7.2017 - 410 C 1393/17, juris, Rn. 62 ff. und v. 25.2.2018 - 461 C 9188/16, juris, Rn. 37 ff.; Besold/Wahl, RRa 2017, 106, 113 f.).
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