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   AG Hannover, 14.03.2017 - 523 C 12833/16   

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https://dejure.org/2017,28055
AG Hannover, 14.03.2017 - 523 C 12833/16 (https://dejure.org/2017,28055)
AG Hannover, Entscheidung vom 14.03.2017 - 523 C 12833/16 (https://dejure.org/2017,28055)
AG Hannover, Entscheidung vom 14. März 2017 - 523 C 12833/16 (https://dejure.org/2017,28055)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz

    Fluggastentschädigung bei Nichterreichen des Anschlussfluges

  • reise-recht-wiki.de

    Darlegungs- und Beweislast für die Umstiegszeit zwischen Zubringer- und Anschlussflug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlung, wenn der Anschlussflug nicht erreicht wurde?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Minimum Connecting Time" - Fluggast verpasst Anschlussflug: Schuldet die Airline dafür Ausgleichszahlung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fluggastentschädigung - auf die Minimum Connecting Time kommt es an

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichszahlung aufgrund schuldhaft verspäteten Erreichens des Anschlussfluges - Anscheinsbeweis spricht für Eigenverschulden des Fluggastes bei pünktlicher Landung, ausreichender Umstiegszeit und Umstiegszeit gleich oder oberhalb der ...

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 951
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus AG Hannover, 14.03.2017 - 523 C 12833/16
    Der EuGH hat die Notwendigkeit eines Ausgleichsanspruchs aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet, da die mit einem irreversiblen Zeitverlust von mehr als drei Stunden verbundenen Unannehmlichkeiten für den Fluggast denen gleichstehen, die entstanden wären, wäre der Flug annulliert worden (EuGH, "Airfrance ./. Folkerts", Rs. C-11/11, Urteil v. 26.2.2013).

    Weiter hat der EuGH festgestellt, dass dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen selbst dann eine Ausgleichszahlung zusteht, wenn zwar die Verspätung zum Zeitpunkt des Abfluges unterhalb der in Art. 6 FluggastVO festgelegten Grenzen (je nach Entfernung 2, 3 oder 4 Stunden) liegt, das Endziel jedoch erst mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht wird, denn die Ausgleichszahlung hängt nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 FluggastVO aufgeführten Voraussetzungen ab (EuGH, "Airfrance ./. Folkerts", Rs. C-11/11, Urteil v. 26.2.2013 NJW 2013, 1291; siehe auch BGH, X ZR 127/11, Urteil v. 7.5.2013, NJW-RR 2013, 1065).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Hannover, 14.03.2017 - 523 C 12833/16
    Außergewöhnliche Umstände sind daher nur solche Risiken, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, "Wallentin-Hermann", Rs. C-549/07, Urteil v. 22.12.2008; jüngst EuGH, Rs. C-257/14, Urteil v. 17.9.2015).
  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 127/11

    Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug

    Auszug aus AG Hannover, 14.03.2017 - 523 C 12833/16
    Weiter hat der EuGH festgestellt, dass dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen selbst dann eine Ausgleichszahlung zusteht, wenn zwar die Verspätung zum Zeitpunkt des Abfluges unterhalb der in Art. 6 FluggastVO festgelegten Grenzen (je nach Entfernung 2, 3 oder 4 Stunden) liegt, das Endziel jedoch erst mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht wird, denn die Ausgleichszahlung hängt nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 FluggastVO aufgeführten Voraussetzungen ab (EuGH, "Airfrance ./. Folkerts", Rs. C-11/11, Urteil v. 26.2.2013 NJW 2013, 1291; siehe auch BGH, X ZR 127/11, Urteil v. 7.5.2013, NJW-RR 2013, 1065).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-257/14

    Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen

    Auszug aus AG Hannover, 14.03.2017 - 523 C 12833/16
    Außergewöhnliche Umstände sind daher nur solche Risiken, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, "Wallentin-Hermann", Rs. C-549/07, Urteil v. 22.12.2008; jüngst EuGH, Rs. C-257/14, Urteil v. 17.9.2015).
  • AG Köln, 24.10.2016 - 142 C 482/15

    Ausgleichanspruch bei Verpassen des Anschlussflug

    Auszug aus AG Hannover, 14.03.2017 - 523 C 12833/16
    Denn ein Eigenverschulden des Fluggastes liegt auch dann vor, wenn er ihm von dem Luftfahrtunternehmen zur Verfügung gestellte Hilfen nicht in Anspruch nimmt (so wörtlich auch: AG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 142 C 482/15 -, Rn. 21, juris).
  • LG Köln, 10.08.2015 - 11 S 106/15
    Auszug aus AG Hannover, 14.03.2017 - 523 C 12833/16
    Entgegen einer offenbar von dem LG Köln vertretenen Ansicht (LG Köln, Beschluss vom 10.08.2015 - 11 S 106/15) muss der Fluggast zur Schlüssigkeit des Anspruches auf Ausgleichszahlung nicht dazu vortragen, worauf die Verspätung am Endziel beruhte und was hierfür ursächlich war.
  • AG Frankfurt/Main, 18.10.2018 - 30 C 3465/17

    Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung - Verpassen des Anschlussfluges durch den

    Erst wenn der Fluggast bspw. die ihm angebotenen Hilfen nicht annimmt, kann das Luftfahrtunternehmen von einem ihn entlastenden außergewöhnlichen Umstand ausgehen (vgl. Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 14.03.2017, Az.: 523 C 12833/16).
  • LG Köln, 29.05.2018 - 11 S 189/17

    Beweis des ersten Anscheins für ein Eigenverschulden des Fluggastes bzgl. des

    Erreicht der Fluggast das Boarding für den Anschlussflug nicht, obwohl ihm die Minimum Connecting Time des betreffenden Flughafens zur Verfügung stand, spricht ein Beweis des ersten Anscheins für ein Eigenverschulden des Fluggastes (so im Grundsatz auch AG Hannover, Urteil vom 14.03.2017, 523 C 12833/16).
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