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   AG Hannover, 15.02.2017 - 538 C 11921/16   

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https://dejure.org/2017,3313
AG Hannover, 15.02.2017 - 538 C 11921/16 (https://dejure.org/2017,3313)
AG Hannover, Entscheidung vom 15.02.2017 - 538 C 11921/16 (https://dejure.org/2017,3313)
AG Hannover, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - 538 C 11921/16 (https://dejure.org/2017,3313)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • RA Kotz

    Fluggastrechte - Flugannullierung durch "wilden Streik" mit massenhafte Krankmeldungen

  • reise-recht-wiki.de

    Ausfall von Besatzungsmitgliedern im Rahmen eines "wilden Streiks"

  • finanztip.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • zeit.de (Pressebericht, 15.02.2017)

    TUIfly muss Fluggäste entschädigen

  • archive.org (Pressebericht, 15.02.2017)

    TUIfly muss Reisenden Entschädigung zahlen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 15.02.2017)

    Flugausfälle: TUIfly muss Entschädigung zahlen

  • archive.is (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zwei Verfahren gegen hannoversches Flugunternehmen nach Flugbeeinträchtigungen in den Herbstferien 2016

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Hannover, 15.02.2017 - 538 C 11921/16
    Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsunternehmens führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Bedingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst beeinflusst werden können, dass der Flug planmäßig durchgeführt werden kann (EuGH, Urteil vom 22.10.2008 - C-549/07; Wallentin-Hermann/Alitalia, Rn. 22 - zit. nach curia).
  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus AG Hannover, 15.02.2017 - 538 C 11921/16
    Nach seinem Wortlaut, der - im Unionsrecht nicht anders als im deutschen Recht - den Ausgangspunkt der Auslegung bildet, kennzeichnet es die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichsverpflichtung führenden Umstände, dass sie außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann (BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 138/11, Rn. 10 - zit. nach juris).
  • AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17

    FluggastrechteVO - Ansprüche des Fluggastes bei wildem Streik

    aa) Ob der Personalmangel, der aus einem wilden Streik der eigenen Mitarbeiter des ausführenden Luftfahrtunternehmens resultiert, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellt, wird in der Instanzrechtsprechung (bejahend einige Abteilungen des AG Hannover, siehe Urt. v. 09.02.2017, 509 C 12714/16; Urt. v. 15.02.2017, 438 C 11301/16; Urt. v. 15.02.2017, 538 C 11921/16; ebenso AG Nürtingen, Urt. v. 02.03.2017, 12 C 2547/16, unveröffentlicht und zitiert nach Schmid in: Schmid, BeckOK FluggastrechteVO, 2. Ed. Stand 10.04.2017, Art. 5 Rn. 96; verneinend andere Abteilungen des AG Hannover, siehe Urt. v. 05.05.2017, 417 C 12359/16, und Urt. v. 20.04.2017, 533 C 12547/16; AG Bühl, Urt. v. 06.03.2017, 3 C 429/17, alle unveröffentlicht; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, 31 C 117/17) und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum (verneinend: Schmid in: Schmid, BeckOK FluggastrechteVO, 2. Ed. Stand 10.04.2017, Art. 5 Rn. 96 ff.; unentschieden: Staudinger/Schröder, NJW 2017, 928, 930; generell gegen die Beachtlichkeit von Streiks der eigenen Mitarbeiter Bartlik, RRa 2009, 272, 278; Schmid, NJW 2006, 1841, 1843 Fn. 36; Staudinger, RRa 2006, 254, 255 f.) unterschiedlich beurteilt.
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