Rechtsprechung
AG Hersbruck, 04.02.2016 - 11 C 146/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- IWW
- rewis.io
Wechselseitige Schadensersatzansprüche aufgrund eines zwischenzeitlichen beendeten Wohnraummietverhältnisses
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Legionellen-Befall: Mietern muss Auskunft erteilt werden!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Vermieter muss über Legionellen-Befall Auskunft geben - Bei Gefahren für die Gesundheit haben Mieter ein umfassendes Recht auf Information
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Unzureichende Auskunft über Legionellen-Befall: Welche Kündigung ist gerechtfertigt? (IMR 2017, 58)
Verfahrensgang
- AG Hersbruck, 04.02.2016 - 11 C 146/15
- LG Nürnberg-Fürth, 08.11.2016 - 7 S 1713/16
Papierfundstellen
- ZMR 2016, 634
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95
Begriff der Verwendungen
Auszug aus AG Hersbruck, 04.02.2016 - 11 C 146/15
Erbringt der Geschädigte zur Schadensbeseitigung eigene Arbeitsleistungen, ist deren Wert nur dann ersatzfähig soweit sie nach der Verkehrsanschauung einen Marktwert haben (vgl. BGH, NJW 1996, 921;… Palandt/Grüneberg a. a. O. RN 67 m. w. N.). - BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75
Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines …
Auszug aus AG Hersbruck, 04.02.2016 - 11 C 146/15
Nach den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen ist der Zeitaufwand des Geschädigten grundsätzlich keine ersatzpflichtige Schadensposition (vgl. BGH, NJW 1976, 1256;… Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 249 RN 59 m. w. N.).
- LG Nürnberg-Fürth, 08.11.2016 - 7 S 1713/16
Ersatz des Kündigungsfolgeschadens
Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 04.02.2016, Az. 11 C 146/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hersbruck vom 04.02.2016, Az. 11 C 146/15, werden die Beklagten verurteilt, an die Kläger über die Entscheidung des Amtsgerichts Hersbruck hinaus noch weitere 2.056,14 EUR (also insgesamt 5.979,99 EUR) zzgl.