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   AG Hersbruck, 04.02.2016 - 11 C 146/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,26995
AG Hersbruck, 04.02.2016 - 11 C 146/15 (https://dejure.org/2016,26995)
AG Hersbruck, Entscheidung vom 04.02.2016 - 11 C 146/15 (https://dejure.org/2016,26995)
AG Hersbruck, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - 11 C 146/15 (https://dejure.org/2016,26995)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • rewis.io

    Wechselseitige Schadensersatzansprüche aufgrund eines zwischenzeitlichen beendeten Wohnraummietverhältnisses

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Legionellen-Befall: Mietern muss Auskunft erteilt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermieter muss über Legionellen-Befall Auskunft geben - Bei Gefahren für die Gesundheit haben Mieter ein umfassendes Recht auf Information

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unzureichende Auskunft über Legionellen-Befall: Welche Kündigung ist gerechtfertigt? (IMR 2017, 58)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2016, 634
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

    Auszug aus AG Hersbruck, 04.02.2016 - 11 C 146/15
    Erbringt der Geschädigte zur Schadensbeseitigung eigene Arbeitsleistungen, ist deren Wert nur dann ersatzfähig soweit sie nach der Verkehrsanschauung einen Marktwert haben (vgl. BGH, NJW 1996, 921; Palandt/Grüneberg a. a. O. RN 67 m. w. N.).
  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Auszug aus AG Hersbruck, 04.02.2016 - 11 C 146/15
    Nach den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen ist der Zeitaufwand des Geschädigten grundsätzlich keine ersatzpflichtige Schadensposition (vgl. BGH, NJW 1976, 1256; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 249 RN 59 m. w. N.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 08.11.2016 - 7 S 1713/16

    Ersatz des Kündigungsfolgeschadens

    Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 04.02.2016, Az. 11 C 146/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hersbruck vom 04.02.2016, Az. 11 C 146/15, werden die Beklagten verurteilt, an die Kläger über die Entscheidung des Amtsgerichts Hersbruck hinaus noch weitere 2.056,14 EUR (also insgesamt 5.979,99 EUR) zzgl.

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