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AG Hersbruck, 09.03.2015 - 17 M 3683/14 |
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Verfahrensgang
- AG Hersbruck, 09.03.2015 - 17 M 3683/14
- AG Hersbruck, 08.04.2015 - 17 M 3683/14
- LG Nürnberg-Fürth, 04.08.2015 - 19 T 3590/15
Wird zitiert von ...
- LG Nürnberg-Fürth, 04.08.2015 - 19 T 3590/15
Antrag des Schuldners auf Festsetzung eines erhöhten pfändungsfreien Betrags; …
Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 09.03.2015, Az. 17 M 3683/14, wird zurückgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 08.04.2015, Az. 17 M 3683/14, zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 09.03.2015, Az. 17 M 3683/14, tragen die Gläubiger als Gesamtschuldner.
Von den Kosten der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 08.04.2015, Az. 17 M 3683/14, tragen die Gläubiger als Gesamtschuldner 80 Prozent und die Schuldnerin 20 Prozent.