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   AG Hildburghausen, 31.03.2004 - 22 C 450/03   

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https://dejure.org/2004,32343
AG Hildburghausen, 31.03.2004 - 22 C 450/03 (https://dejure.org/2004,32343)
AG Hildburghausen, Entscheidung vom 31.03.2004 - 22 C 450/03 (https://dejure.org/2004,32343)
AG Hildburghausen, Entscheidung vom 31. März 2004 - 22 C 450/03 (https://dejure.org/2004,32343)
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    Aufklärungspflichten Vermieter, EE-Abzüge, Haftungsbeschränkung, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, UE-Tarif Zustellung/Abholung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus AG Hildburghausen, 31.03.2004 - 22 C 450/03
    Nach Meinung des Gerichts wird die hier vertretene Ansicht zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten durch die Entscheidungen des BGH vom 26.05.1979 (BGHZ 54, 83 ff.) und vom 06.11.1973 (BGHZ 61, 346 ff.) gestützt.

    Die Bestimmung hat auf die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch auf seine beschränkten Erkenntnismöglichkeiten Bedacht zu nehmen, die sich häufig im tatsächlich aufgewendeten Betrag niederschlagen" (BGHZ 61, 346, 347 f).

  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

    Auszug aus AG Hildburghausen, 31.03.2004 - 22 C 450/03
    Hierzu führt grundlegend der BGH in seiner Entscheidung vom 26.05.1970 (BGHZ 54, 82, 85) aus: "Die obige Bemessung, die begrifflich von der tatsächlichen Durchführung der Instandsetzung unabhängig ist, bedeutet aber nicht, dass der Entschädigungsbetrag im Sinne eines typischen Durchschnittsaufwandes ohne Rücksicht auf die näheren Umstände des Schadensfalles zu normieren wäre.
  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Auszug aus AG Hildburghausen, 31.03.2004 - 22 C 450/03
    Eine solche normative Bemessung widerspräche der Subjektbezogenheit des geltenden Schadensbegriffs (vgl. etwa BGHZ 45, 212, 219) und '.wird durch den Zweck der Vorschrift des § 249 Satz 2 BGB nicht gefordert, welche nur den Geschädigten des Zwanges entheben will, die Instandsetzung dem Schädiger anzuvertrauen oder überhaupt eine Instandsetzung zu veranlassen.
  • BGH, 13.10.1998 - VI ZR 357/97

    Zur Unzulässigkeit geschäftsschädigende Äußerungen eines

    Auszug aus AG Hildburghausen, 31.03.2004 - 22 C 450/03
    ein nachträglich in Erfahrung gebrachtes günstigeres Angebot eines anderen Autovermieters überzuwechseln (BGH NJW 1999, 279, 282).
  • BGH, 06.04.1993 - VI ZR 181/92

    Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten

    Auszug aus AG Hildburghausen, 31.03.2004 - 22 C 450/03
    Die Einhaltung dieses Wirtschaftlichkeitsgebotes ist unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Geschädigten mit seinen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten und den dabei möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu beurteilen, da bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB er der Herr des Restitutionsgeschehens ist (vgl. BGH VersR 1993, 769).
  • BGH, 15.02.1996 - I ZR 10/94

    "Unfallersatzwagen-Tarife"; Anspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers auf

    Auszug aus AG Hildburghausen, 31.03.2004 - 22 C 450/03
    Es entspricht dem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Beteiligten, dass der Schädiger bzw. dessen Versicherer von dem Geschädigten nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die Abtretung der Ansprüche gegen den Kfz-Vermieter wegen möglicher schuldhafter Verletzung seiner Aufkiärungspflicht verlangen kann, soweit der Schädiger die erforderlichen Aufwendungen des Geschädigten ausgleicht (BGH NJW 1996, 1965, 1966; LG Meiningen 4 S 286/02).
  • BGH, 04.07.1984 - 3 StR 96/84

    Teilnahme am Suizid

    Auszug aus AG Hildburghausen, 31.03.2004 - 22 C 450/03
    Wenn der Geschädigte die Höhe der Kosten für die Schadensbeseitigung beeinflussen kann, ist er unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung gehalten, im Rahmen des Zumutbaren, den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbeseitigung zu wählen (vgl. BGH NJW 1984, 2639).
  • RG, 19.05.1920 - V 129/19

    Voraussetzungen einer Klageänderung; Widerspruch eines Grundeigentümers gegen

    Auszug aus AG Hildburghausen, 31.03.2004 - 22 C 450/03
    Damit ergibt sich der erforderliche Betrag im Einzelfall aus den Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten für eine zumutbare Instandsetzung zu machen hätte (vgl. auch RGZ 99, 172, 183).".
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