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   AG Ingolstadt, 11.01.2017 - 002 F 808/15   

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AG Ingolstadt, 11.01.2017 - 002 F 808/15 (https://dejure.org/2017,28401)
AG Ingolstadt, Entscheidung vom 11.01.2017 - 002 F 808/15 (https://dejure.org/2017,28401)
AG Ingolstadt, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - 002 F 808/15 (https://dejure.org/2017,28401)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 1; EGBGB Art. 6, Art. 13 Abs. 1 S. 1
    Keine Ansprüche aus einer Brautgeldabrede (Morgengabe) nach türkischem Recht ohne zivilrechtliche Eheschließung

  • rewis.io

    Keine Ansprüche aus einer Brautgeldabrede (Morgengabe) nach türkischem Recht ohne zivilrechtliche Eheschließung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 22.04.2016 - 3 UF 262/15

    Geschiedener muslimischer Ehefrau steht "Abendgabe" auch ohne "talaq" zu

    Auszug aus AG Ingolstadt, 11.01.2017 - 2 F 808/15
    2.1 Nachdem beide (ehemals) Verlobten türkische Staatsangehörige sind, bestimmt sich der Anspruch der Antragstellerin - wie auch von beiden Beteiligten angenommen - analog Art. 13 I S. 1 EGBGB nach türkischem Recht (Palandt, Kommentar zum BGB, 76. Aufl. 2016, EGBGB Art. 13, Rn. 30; OLG Hamm, 22.04.2016, 3 UF 262/15).

    In den genannten Fällen wurde die Morgengabe zudem nicht - wie offenbar hier - als finanzieller Ausgleich für eine "Wertminderung" der Frau durch den vollzogenen Geschlechtsverkehr oder eine Art Schmerzensgeld für die Entehrung im Rahmen der Talak-"Scheidung" gesehen, sondern stellte sich als finanzielle Absicherung ähnlich einer Unterhaltszahlung oder güterrechtlichen Regelung (vgl. Grundsatzurteil des BGH 09.12.2009, XII ZR 107/08; OLG Hamm, 22.04.2016, 3 UF 262/15) dar.

  • OLG Nürnberg, 25.01.2001 - 7 WF 3677/00

    Zur Behandlung der "Morgengabe"

    Auszug aus AG Ingolstadt, 11.01.2017 - 2 F 808/15
    Die im türkischen Recht (anders als im deutschen Recht nach § 518 BGB) genügende Schriftform gem. § 288 tOGB (vgl.. OLG Nürnberg, 25.01.2001, 7 WF 3677/00) ist vorliegend gewahrt; das entsprechende Dokument enthält die nach Art. Art. 14 I tOGB erforderlichen Unterschriften der beiden Beteiligten.

    Soweit die Antragstellerseite sich auf angeblich anders lautende Entscheidungen des Kassationshofes - insbesondere die Entscheidung vom 03.04.2014, Az. 2014/4841, sowie die Entscheidungen aus dem Jahr 2005, - bezieht, und hieraus folgert, die Morgengabe sei auch bei einer bloßen religiösen Ehe und nicht standesamtlich verheirateten Beteiligten zugesprochen worden sei, ist entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen (vom 14.03.2016, dort S. 16 - Bl. 183 d.A. und im Termin vom 16.03.2016 -Bl. 193/194 d. A., sowie vom 24.04.2016 - Bl. 244 fd.A.) darauf hinzuweisen, dass es in dem -immobilienrechtlichen - Fall aus 2014, sowie dem Verfahren 2005/4042 jeweils um eine bereits vollzogene Schenkung ging und es für den Kassationshof auf die Frage, ob die Morgengabe ohne standesamtliche Eheschließung wirksam sei, nicht ankam (vgl. auch OLG Nürnberg, 25.01.2001, 7 WF 3677/00 zur Rückforderung eines bereits geleisteten - vom OLG als sittenwidrig angesehenen - Brautgeldes); im Verfahren 2005/12279 ging um die Frage der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung .

  • AG Darmstadt, 15.05.2014 - 50 F 366/13

    Morgengabe - Nichtigkeit des Versprechens

    Auszug aus AG Ingolstadt, 11.01.2017 - 2 F 808/15
    Im Übrigen würde - unabhängig vom türkischen Recht - eine derartige Entschädigungsregelung gem. Art. 6 EGBGB als mit der hiesigen Rechtsordnung nicht vereinbar anzusehen sein (Höhe der zwischen den Familien ausgehandelten Morgengabe als "Marktwert" der Frau oder "Kranzgeld" (in Deutschland abgeschafft, nachdem dieses entgegen früheren Moralvorstellungen als verfassungswidrig angesehen wurde) und Strafe für die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als sittenwidriger Verstoß gegen §§ 1, 2 GG - ebenso AG Darmstadt 15.05.2014, 50 F 366/13) - nicht gefolgt wird der Argumentation des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 03.01.1997, 1 UF 111/96, das offenbar die Frage des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs auch zum Maßstab für die Bemessung der Höhe der Brautgabe gemacht hat (vgl. Bl. 95 d.A).; ebenfalls nicht gefolgt wird insbesondere auch OLG Köln 23.03.2006, 21 UF 144/05, das davon ausgeht, der "mehir" Anspruch sei "mit dem geschlechtlichen Vollzug der Ehe entstanden).
  • KG, 07.04.2015 - 13 WF 57/15

    Verfahrenskostenhilfeverfahren für einen Antrag einer türkischen Ehefrau auf

    Auszug aus AG Ingolstadt, 11.01.2017 - 2 F 808/15
    Insoweit ergibt jedoch der Blick auf die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung, dass diese nichtig ist (vgl. auch KG Berlin, 07.04.2015, 13 WF 57/15 - Bl. 222 fd.A. -( hier waren die Beteiligte allerdings auch zivilrechtlich gültig verheiratet), wonach regelmäßig entscheidend ist, welche Ziele und Absichten mit der 002 F 808/15 - Seite 7 Vereinbarung der Morgengabe verfolgt wurden und von welchen Vorstellungen sich die Beteiligten dabei haben leiten lassen.
  • OLG Hamm, 04.07.2012 - 8 UF 37/12

    Aus dem Iran stammender Ehemann schuldet seiner Ehefrau Goldmünzen im Wert von

    Auszug aus AG Ingolstadt, 11.01.2017 - 2 F 808/15
    Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Realität auch heute oft noch so aussieht, dass der "Preis" des Mädchens zwischen den Familien ausgehandelt wird und für dieses nach Vollzug des Geschlechtsverkehrs und Beendigung der Verbindung, ggf. auch durch "Verstoßung" die Aussichten auf eine spätere Heirat deutlich verringert sind .Insofern soll die Zubilligung der Morgengabe offenbar in manchen Entscheidungen den Schutz derartiger Frauen bewirken - vgl. in OLG Hamm, 04.07.2012, 8 UF 37/12: "Morgengabe dient nicht nur der finanziellen Absicherung der Frau sondern stellt gewissermaßen auch eine Gegengabe für die Erfüllung der ehelichen Pflichten durch die Ehefrau dar" - wobei das Gericht sogar selbst auf die "ethische Bedenklichkeit" hinweist, sowie OLG Stuttgart, 29.01.2008, 17 UF 239/07: Morgengabe schütze, insbesondere wenn sie besonders hoch bemessen ist, die Frau vor leichtfertiger einseitiger Verstoßung durch den Ehemann.
  • OLG Hamm, 13.01.2011 - 18 U 88/10

    Keine Rückzahlung von sogenanntem "Brautgeld"

    Auszug aus AG Ingolstadt, 11.01.2017 - 2 F 808/15
    Der geltend gemachte Anspruch als solcher ist zwar vertragsrechtlicher Natur; der speziell familienrechtliche Chrarakter einer Brautgeldabrede führt jedoch dazu, dass sie dem insoweit spezielleren Verlöbnisstatut zu unterstellen ist (OLG Hamm, 13.01.2011, 18 U 88/10).
  • OLG Düsseldorf, 03.01.1997 - 1 UF 111/96

    Wirksamkeit der Vereinbarung einer Morgengabe bei Eingehung einer Ehe nach

    Auszug aus AG Ingolstadt, 11.01.2017 - 2 F 808/15
    Im Übrigen würde - unabhängig vom türkischen Recht - eine derartige Entschädigungsregelung gem. Art. 6 EGBGB als mit der hiesigen Rechtsordnung nicht vereinbar anzusehen sein (Höhe der zwischen den Familien ausgehandelten Morgengabe als "Marktwert" der Frau oder "Kranzgeld" (in Deutschland abgeschafft, nachdem dieses entgegen früheren Moralvorstellungen als verfassungswidrig angesehen wurde) und Strafe für die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als sittenwidriger Verstoß gegen §§ 1, 2 GG - ebenso AG Darmstadt 15.05.2014, 50 F 366/13) - nicht gefolgt wird der Argumentation des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 03.01.1997, 1 UF 111/96, das offenbar die Frage des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs auch zum Maßstab für die Bemessung der Höhe der Brautgabe gemacht hat (vgl. Bl. 95 d.A).; ebenfalls nicht gefolgt wird insbesondere auch OLG Köln 23.03.2006, 21 UF 144/05, das davon ausgeht, der "mehir" Anspruch sei "mit dem geschlechtlichen Vollzug der Ehe entstanden).
  • BGH, 09.12.2009 - XII ZR 107/08

    Zahlung einer vereinbarten und nach Maßgabe des iranischen Rechts an die

    Auszug aus AG Ingolstadt, 11.01.2017 - 2 F 808/15
    In den genannten Fällen wurde die Morgengabe zudem nicht - wie offenbar hier - als finanzieller Ausgleich für eine "Wertminderung" der Frau durch den vollzogenen Geschlechtsverkehr oder eine Art Schmerzensgeld für die Entehrung im Rahmen der Talak-"Scheidung" gesehen, sondern stellte sich als finanzielle Absicherung ähnlich einer Unterhaltszahlung oder güterrechtlichen Regelung (vgl. Grundsatzurteil des BGH 09.12.2009, XII ZR 107/08; OLG Hamm, 22.04.2016, 3 UF 262/15) dar.
  • OLG Köln, 23.03.2006 - 21 UF 144/05

    Anspruch auf Zahlung der Morgengabe bei Anwendbarkeit iranischen Rechts;

    Auszug aus AG Ingolstadt, 11.01.2017 - 2 F 808/15
    Im Übrigen würde - unabhängig vom türkischen Recht - eine derartige Entschädigungsregelung gem. Art. 6 EGBGB als mit der hiesigen Rechtsordnung nicht vereinbar anzusehen sein (Höhe der zwischen den Familien ausgehandelten Morgengabe als "Marktwert" der Frau oder "Kranzgeld" (in Deutschland abgeschafft, nachdem dieses entgegen früheren Moralvorstellungen als verfassungswidrig angesehen wurde) und Strafe für die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als sittenwidriger Verstoß gegen §§ 1, 2 GG - ebenso AG Darmstadt 15.05.2014, 50 F 366/13) - nicht gefolgt wird der Argumentation des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 03.01.1997, 1 UF 111/96, das offenbar die Frage des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs auch zum Maßstab für die Bemessung der Höhe der Brautgabe gemacht hat (vgl. Bl. 95 d.A).; ebenfalls nicht gefolgt wird insbesondere auch OLG Köln 23.03.2006, 21 UF 144/05, das davon ausgeht, der "mehir" Anspruch sei "mit dem geschlechtlichen Vollzug der Ehe entstanden).
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