Rechtsprechung
AG Iserlohn, 13.10.2006 - 43 C 418/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattung von Mietwagenkosten nach dem Unfalleratztarif als notwendigen Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZV 2007, 148
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus AG Iserlohn, 13.10.2006 - 43 C 418/04
Das könne zur Folge haben, dass die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. BGHZ 160, 377 ff.).Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliege dabei dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger (vgl. BGHZ 160, 377 ff.).
- BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus AG Iserlohn, 13.10.2006 - 43 C 418/04
Zur Herstellung erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f).Nach der Rechtsprechung des BGH ist dabei davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BGHZ 132, 373, 378 f.).
- BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"
Auszug aus AG Iserlohn, 13.10.2006 - 43 C 418/04
In späteren Entscheidungen zur Frage der Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifes hat der BGH dann ausgeführt, dass zum einen der Tatrichter bei der ggf. erforderlichen Schätzung eines aus der Unfallsituation resultierenden Aufschlages auf den Normaltarif besonders frei sei (vgl. DAR 2006, 381 ff.) und er zum anderen im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt sei, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen, vielmehr komme es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigten (vgl. DAR 2006, 378).Allein dies reicht nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht aus, um von einer Unzugänglichkeit, für welche nach der Rechtsprechung des BGH sowohl objektive als auch subjektive Umstände maßgeblich sind (vgl. DAR 2006, 378, 380), auszugehen, zumal der Kläger gerade nicht darlegt, aufgrund seiner finanziellen Situation zu einer Kautionsleistung objektiv nicht in der Lage gewesen zu sein.
- BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02
Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten
Auszug aus AG Iserlohn, 13.10.2006 - 43 C 418/04
Zur Herstellung erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f). - BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04
Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein …
Auszug aus AG Iserlohn, 13.10.2006 - 43 C 418/04
In späteren Entscheidungen zur Frage der Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifes hat der BGH dann ausgeführt, dass zum einen der Tatrichter bei der ggf. erforderlichen Schätzung eines aus der Unfallsituation resultierenden Aufschlages auf den Normaltarif besonders frei sei (vgl. DAR 2006, 381 ff.) und er zum anderen im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt sei, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen, vielmehr komme es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigten (vgl. DAR 2006, 378). - BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02
Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes
Auszug aus AG Iserlohn, 13.10.2006 - 43 C 418/04
Zur Herstellung erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f). - BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73
Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten
Auszug aus AG Iserlohn, 13.10.2006 - 43 C 418/04
Zur Herstellung erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f).