Rechtsprechung
AG Köln, 18.08.2014 - 142 C 601/13 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,24760) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kein Anspruch einer Lehrerin gegen Schulträger auf umbuchungsbedingte Mehrkosten in Zusammenhang mit Klassenfahrt
- reise-recht-wiki.de
Ansprüche des Reiseveranstalters nach Abbruch einer Klassenfahrt
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 06.04.1978 - VII ZR 104/76
Zustandekommen eines Gruppen-Reisevertrages
Auszug aus AG Köln, 18.08.2014 - 142 C 601/13
Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine grosse Gruppe handelt und die Reisekosten hoch sind (vgl. BGH, Urteil vom 06. April 1978 - VII ZR 104/76 -, juris). - BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11
Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung …
Auszug aus AG Köln, 18.08.2014 - 142 C 601/13
Er betrifft demgemäß in aller Regel auch nicht nur einen einzelnen oder einzelne Flüge, sondern typischerweise die gesamte oder zumindest wesentliche Teile der gesamten Tätigkeit des Luftverkehrsunternehmens (BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11 -, BGHZ 194, 258-271). - OLG Düsseldorf, 18.10.1984 - 18 U 68/84
Auszug aus AG Köln, 18.08.2014 - 142 C 601/13
Sowohl die Rechtsbegriffe "Vertretung nach Aussen" sowie die Verwendung in einem Gesetz sprechen dagegen, dass es sich hierbei lediglich um die Regelung einer repräsentativen Vertretung handelt (so aber wohl OLG Düsseldorf VersR 1987, 508) Im Rahmen dieser rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht ist der Schulleiter daher in der Lage den nach § 6 Abs. 3 Schulgesetz NRW zuständigen Schulträger zu verpflichten. - OLG Frankfurt, 23.01.1986 - 1 U 40/85
Durchführung einer Klassenfahrt; Vertragsabschluß durch Lehrer; Vertretung; …
Auszug aus AG Köln, 18.08.2014 - 142 C 601/13
Dementsprechend wird bei Klassenfahrten ohne Hinzutreten weiterer Umstände allgemein angenommen, dass der eine solche Fahrt anmeldende Lehrer in der Regel als Vertreter der mitfahrenden Schüler bzw. deren gesetzlicher Vertreter handelt (Führich. Reiserecht, 6.Aufl., Rn 118; OLG Hamm, NJW 1986, 1943; OLG Frankfurt NJW 1986, 1941 f.) Es kann - für den Reiseveranstalter in der Regel auch erkennbar - nicht angenommen werden, dass der Lehrer eine eigene Zahlungspflicht über die bei einer grossen Gruppe hohen Reisekosten eingehen will, vielmehr liegt es nahe, dass diejenigen, die mitreisen, zur Zahlung ihres Reisepreisanteiles verpflichte werden sollen, zumal sie als Mitreisende auch ein Interesse daran haben, eigene Ansprüche gegen den Veranstalter auf Durchführung der Reise zu halten. - OLG Hamm, 20.09.1985 - 26 U 33/85
Auszug aus AG Köln, 18.08.2014 - 142 C 601/13
Dementsprechend wird bei Klassenfahrten ohne Hinzutreten weiterer Umstände allgemein angenommen, dass der eine solche Fahrt anmeldende Lehrer in der Regel als Vertreter der mitfahrenden Schüler bzw. deren gesetzlicher Vertreter handelt (Führich. Reiserecht, 6.Aufl., Rn 118; OLG Hamm, NJW 1986, 1943; OLG Frankfurt NJW 1986, 1941 f.) Es kann - für den Reiseveranstalter in der Regel auch erkennbar - nicht angenommen werden, dass der Lehrer eine eigene Zahlungspflicht über die bei einer grossen Gruppe hohen Reisekosten eingehen will, vielmehr liegt es nahe, dass diejenigen, die mitreisen, zur Zahlung ihres Reisepreisanteiles verpflichte werden sollen, zumal sie als Mitreisende auch ein Interesse daran haben, eigene Ansprüche gegen den Veranstalter auf Durchführung der Reise zu halten.