Rechtsprechung
AG Kaiserslautern, 13.05.2013 - 2 C 1664/12 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,39523) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Nürnberg, 03.07.2002 - 4 U 1001/02
Erstattungsfähigkeit pauschalierter Privatgutachter-Vergütung
Auszug aus AG Kaiserslautern, 13.05.2013 - 2 C 1664/12
Hat demgemäß der Geschädigte keinen Hinweis darauf, dass die für das Gutachten in Rechnung gestellten Gebühren ( gemeint sind wohl Kosten )völlig aus dem üblichen Rahmen fallen bzw. in keinerlei vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, so kann er diese Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen (OLG Nürnberg, VRS 103 Seite 321 ff.). - LG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 O 194/07
Auszug aus AG Kaiserslautern, 13.05.2013 - 2 C 1664/12
Dieser Betrag ist ab dem 05.04.2012, §§ 286, 288 BGB zu verzinsen, da die Mahnung an die Haftpflichtversicherung auch gegenüber dem Beklagten wirken (LG Saarbrücken, Urt. v. 09.10.2007, 4 0 194/07). - BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11
Rechtsanwaltsgebühren: Voraussetzungen für die Erhöhung der Geschäftsgebühr über …
Auszug aus AG Kaiserslautern, 13.05.2013 - 2 C 1664/12
Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1, 3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (BGH NZV 2012, 538). - BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700 …
Auszug aus AG Kaiserslautern, 13.05.2013 - 2 C 1664/12
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteil, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urt. v. 30.11.2004, VI ZR 365/03).