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   AG Kaiserslautern, 20.05.2005 - 3 C 655/05   

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AG Kaiserslautern, 20.05.2005 - 3 C 655/05 (https://dejure.org/2005,35250)
AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 20.05.2005 - 3 C 655/05 (https://dejure.org/2005,35250)
AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 20. Mai 2005 - 3 C 655/05 (https://dejure.org/2005,35250)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93

    Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall als unerlaubte

    Auszug aus AG Kaiserslautern, 20.05.2005 - 3 C 655/05
    Bei der Beurteilung, ob eine Forderungsabtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten dieser zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen (BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083; BGHZ 61, 317, 320 f.), also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (BGH, NJW 2005, 135; BGHZ 61, 317, 320 f.).

    Ob von einer nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnisfreien Tätigkeit auszugehen ist, richtet sich allerdings, wie der BGH weiter ausgesprochen hat, nicht allein nach dem Wortlaut und der formalrechtlichen Ausgestaltung des Zessionsvertrages; vielmehr kommt es insoweit bei der im Rahmen der Anwendung des RBerG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise darauf an, ob die Abtretung in erster Linie der Sicherung dient oder dieser Gesichtspunkt zurücktritt und im Vordergrund das Bestreben steht, eine Rechtsangelegenheit des Zedenten zu besorgen (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083; BGHZ 61, 317, 320 f.).

    Die anzustellende wirtschaftliche Gesamtbetrachtung lässt auch Rückschlüsse aus den nachvertraglichen Umständen auf den wahren Inhalt der Vereinbarung zu (BGH, VersR 1994, 950, 952; OLG Stuttgart, NZV 2003, 142, 143).

    Dieses Verständnis gebietet jedoch nicht, bei der Auslegung des Merkmals des unmittelbaren Zusammenhangs auch die subjektive Erwartung der Kunden, der Unternehmer werde das rechtliche Hilfs- oder Nebengeschäft mit erledigen, zu berücksichtigen (BGH, VersR 1994, 950, 952).

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Kaiserslautern, 20.05.2005 - 3 C 655/05
    Bei der Beurteilung, ob eine Forderungsabtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten dieser zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen (BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083; BGHZ 61, 317, 320 f.), also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (BGH, NJW 2005, 135; BGHZ 61, 317, 320 f.).

    Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Bestandteile der getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich ineinander greifen, ob sie sich wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollten (BGH, NJW 2005, 135; NJW 2004, 2516; NJW 2003, 1938, 1939).

    Damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (so ausdrücklich BGH, NJW 2005, 135, 136; a. A. OLG Celle, MDR 2002, 728; AG Gummersbach, Urteil vom 29.03.2001, 2 C 619/00 - zitiert nach juris).

  • OLG Celle, 15.11.2001 - 13 U 44/01

    Unterlassungsanspruch ; Rechtsberatung; Kfz-Sachverständiger ; Gutachterkosten ;

    Auszug aus AG Kaiserslautern, 20.05.2005 - 3 C 655/05
    Damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (so ausdrücklich BGH, NJW 2005, 135, 136; a. A. OLG Celle, MDR 2002, 728; AG Gummersbach, Urteil vom 29.03.2001, 2 C 619/00 - zitiert nach juris).

    Das vorliegende Urteil weicht nicht nur von zwei Entscheidungen der ersten Abteilung des Amtsgerichts Kaiserslautern (1 C 431/04 und 1 C 2081/04), sondern auch von der Rechtsprechung des OLG Celle (MDR 2002, 728) ab.

  • BGH, 30.03.2000 - I ZR 289/97

    Sachverständigenbeauftragung - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus AG Kaiserslautern, 20.05.2005 - 3 C 655/05
    20 Eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder solche zu gestalten (BGH, NJW 2000, 2108; NJW 1989, 2125; BGHZ 48, 12, 18 f.; 38, 71, 75; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 132).

    Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist, weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen (BGH, NJW 2000, 2108).

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 194/71

    Zur geschäftsmäßigen Vorfinanzierung von Ersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen

    Auszug aus AG Kaiserslautern, 20.05.2005 - 3 C 655/05
    Bei der Beurteilung, ob eine Forderungsabtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten dieser zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen (BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083; BGHZ 61, 317, 320 f.), also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (BGH, NJW 2005, 135; BGHZ 61, 317, 320 f.).

    Ob von einer nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnisfreien Tätigkeit auszugehen ist, richtet sich allerdings, wie der BGH weiter ausgesprochen hat, nicht allein nach dem Wortlaut und der formalrechtlichen Ausgestaltung des Zessionsvertrages; vielmehr kommt es insoweit bei der im Rahmen der Anwendung des RBerG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise darauf an, ob die Abtretung in erster Linie der Sicherung dient oder dieser Gesichtspunkt zurücktritt und im Vordergrund das Bestreben steht, eine Rechtsangelegenheit des Zedenten zu besorgen (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083; BGHZ 61, 317, 320 f.).

  • BGH, 18.05.1995 - III ZR 109/94

    Unerlaubte Rechtsberatung durch Vertretung einer Gemeinde gegenüber

    Auszug aus AG Kaiserslautern, 20.05.2005 - 3 C 655/05
    Es ist danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und sie die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH, NJW 1995, 3122; BGHZ 102, 128, 130).
  • BGH, 18.03.2003 - VI ZR 152/02

    Zum Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bei der Regulierung von Unfallschäden

    Auszug aus AG Kaiserslautern, 20.05.2005 - 3 C 655/05
    Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Bestandteile der getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich ineinander greifen, ob sie sich wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollten (BGH, NJW 2005, 135; NJW 2004, 2516; NJW 2003, 1938, 1939).
  • OLG Hamm, 22.02.2001 - 4 U 143/00

    Informationserteilung im Rahmen einer Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen als

    Auszug aus AG Kaiserslautern, 20.05.2005 - 3 C 655/05
    20 Eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder solche zu gestalten (BGH, NJW 2000, 2108; NJW 1989, 2125; BGHZ 48, 12, 18 f.; 38, 71, 75; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 132).
  • BGH, 22.06.2004 - VI ZR 272/03

    Erlaubnispflicht der Geltendmachung von abgetretenen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus AG Kaiserslautern, 20.05.2005 - 3 C 655/05
    Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Bestandteile der getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich ineinander greifen, ob sie sich wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollten (BGH, NJW 2005, 135; NJW 2004, 2516; NJW 2003, 1938, 1939).
  • BGH, 09.05.1967 - Ib ZR 59/65

    Klagebefugnis des Deutschen Anwaltsvereins

    Auszug aus AG Kaiserslautern, 20.05.2005 - 3 C 655/05
    20 Eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder solche zu gestalten (BGH, NJW 2000, 2108; NJW 1989, 2125; BGHZ 48, 12, 18 f.; 38, 71, 75; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 132).
  • BGH, 28.06.1962 - I ZR 32/61

    Auftreten von Versicherungsangestellten im Haftpflichtprozeß

  • OLG Nürnberg, 25.02.1992 - 11 U 2704/91

    Unerlaubte Rechtsberatung durch Mietwagenunternehmer

  • BGH, 18.04.1967 - VI ZR 188/65

    Schadensregulierung durch den Inhaber eines Mietwagenunternehmens als unerlaubte

  • AG Hattingen, 18.08.1999 - 16 C 25/99

    Honorarklage des Kfz-Sachverständigen als Zessionar des Geschädigten

  • BGH, 04.11.1987 - IVa ZR 158/86

    Abgrenzung von Umsatzmiete und Gesellschaftsvertrag

  • AG Gummersbach, 29.03.2001 - 2 C 619/00
  • BGH, 16.03.1989 - I ZR 30/87

    Zulässigkeit der Tätigkeit eines Erbensuchers nach dem RBeratG

  • OLG Schleswig, 24.03.1993 - 9 U 73/91

    Miettaxiunternehmer; Schadensersatzansprüche; Taxiunternehmer; Miettaxikosten

  • BGH, 24.06.1987 - I ZR 74/85

    Schuldenregulierung unter Hinzuziehung eines Rechtsberaters

  • BGH, 09.10.1975 - III ZR 31/73

    Bestehen eines vertraglichen Anspruchs auf Darlehensrückzahlung - Erfordernis der

  • BGH, 05.07.1984 - I ZR 90/82

    Abnahme von Schadensregulierungen unter Abtretung von Ansprüchen eines Kunden an

  • LG Halle, 23.07.2004 - 1 S 6/04

    Streitigkeit um abgetretene Schadensersatzansprüche in Form von restlichen

  • OLG Stuttgart, 17.09.2002 - 12 U 209/01

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Nichtigkeit der Abtretung des Anspruchs auf

  • BGH, 03.05.1972 - VIII ZR 170/71

    Factoring und Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz

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