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   AG Kamenz, 13.10.2009 - 004 F 339/09   

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https://dejure.org/2009,34466
AG Kamenz, 13.10.2009 - 004 F 339/09 (https://dejure.org/2009,34466)
AG Kamenz, Entscheidung vom 13.10.2009 - 004 F 339/09 (https://dejure.org/2009,34466)
AG Kamenz, Entscheidung vom 13. Oktober 2009 - 004 F 339/09 (https://dejure.org/2009,34466)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überführung von dynamischen Unterhaltstiteln durch Umrechnung in das neue Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UÄndG); Ersatz des Prozentsatzes nach der Regelbetragsverordnung des jeweiligen Regelbetrags durch einen neuen Prozentsatz des Mindestunterhaltes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1349
  • FamRZ 2010, 819
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

    Auszug aus AG Kamenz, 13.10.2009 - 4 F 339/09
    Teleologisch war war es Wille des Gesetzgebers, eine den Vorgaben der Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 1999, 291ff. [BVerfG 10.11.1998 - 2 BvL 42/93] ; 2003, 1370ff) entsprechende klarere Regelung des Kindesunterhalts zu schaffen.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus AG Kamenz, 13.10.2009 - 4 F 339/09
    Teleologisch war war es Wille des Gesetzgebers, eine den Vorgaben der Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 1999, 291ff. [BVerfG 10.11.1998 - 2 BvL 42/93] ; 2003, 1370ff) entsprechende klarere Regelung des Kindesunterhalts zu schaffen.
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZR 66/10

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung einer nach der Scheidung erhaltenen Abfindung

    Für den jüngsten Sohn, der erst seit September 2009 in die dritte Altersstufe fällt, hat es für die Zeit zuvor einen Prozentsatz von 144, 7 errechnet und diesen für die Zeit ab September 2009 ebenfalls auf 150, 1 % bemessen (ebenso OLG Dresden FamRZ 2011, 42; Knittel FamRZ 2010, 1349).

    Demnach hat die Umrechnung bestehender dynamisierter Titel zum 1. Januar 2008 nicht nur nach dem jeweils am 31. Dezember 2007 gültigen Zahlbetrag, sondern auch nach der seinerzeit gültigen Altersstufe zu erfolgen (so bereits AG Kamenz FamRZ 2010, 819; Vossenkämper FamFR 2011, 73 mwN; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 8 Rn. 293; Wendl/Klinkhammer aaO § 2 Rn. 225).

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