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   AG Kehl, 03.03.2015 - 3 Cs 206 Js 13333/14   

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https://dejure.org/2015,29060
AG Kehl, 03.03.2015 - 3 Cs 206 Js 13333/14 (https://dejure.org/2015,29060)
AG Kehl, Entscheidung vom 03.03.2015 - 3 Cs 206 Js 13333/14 (https://dejure.org/2015,29060)
AG Kehl, Entscheidung vom 03. März 2015 - 3 Cs 206 Js 13333/14 (https://dejure.org/2015,29060)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Voraussetzungen für Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht; Ausschreibung eines Beschuldigten zur Aufenthaltsermittlung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 33 StPO, § 131a StPO, § 132 StPO, § 205 StPO
    Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung: Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht zwecks Zustellung eines Strafbefehls gegen einen im Ausland wohnenden Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der ausländische Angeklagte - und die Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 StPO auf Vorrat

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • AG Kehl, 21.03.2016 - 3 Cs 206 Js 5241/15

    Zustellung eines Strafbefehls: Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht

    Neben einer Einstellung nach § 205 StPO kommt auch die Anordnung nach § 132 StPO über die Erteilung einer Zustellungsvollmacht durch den Beschuldigten in Betracht (vgl. dazu den sehr weitgehend LG Offenburg, Beschluss vom 29. September 2015, Az. 3 Qs 84/15; eher einschränkend LG Hamburg NStZ 2006, 719 und LG Dresden, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 3 Qs 7/15 -, juris ablehnend AG Kehl, Beschluss vom 03. März 2015 - 3 Cs 206 Js 13333/14 -, juris).
  • AG Kehl, 04.11.2015 - 2 Cs 308 Js 20828/14

    Strafbefehlsverfahren: Erfordernis der Anhörung des Beschuldigten bei

    Aufgrund der besonderen Tragweite der Zustellungsvollmacht im Strafverfahren (vgl. dazu auch den Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 03.03.2015, Aktenzeichen 3 Cs 206 Js 13333/14, veröffentlicht bei juris.de), hätte diese Möglichkeit genutzt werden müssen.
  • AG Kehl, 23.10.2015 - 3 Cs 206 Js 1716/15

    Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung:

    Die richterliche Anordnung zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 StPO war rechtswidrig ergangen, weil der Angeschuldigte zuvor nicht gemäß § 33 StPO angehört wurde (zur grundsätzlichen Erforderlichkeit der Anhörung siehe Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 03.03.2015, Aktenzeichen 3 Cs 206 Js 13333/14, veröffentlicht bei juris.de; Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Aufl. 2015, § 132, Rn. 12; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2007, § 132, Rn. 11).
  • OLG Karlsruhe, 30.01.2020 - 1 Ws 255/19

    Untersuchungshaft: Beschwerde gegen einen bereits aufgehobenen Haftbefehl;

    Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Anordnung bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Beschuldigte - wie es hier der Fall war - zum Zeitpunkt der Anordnung dem direkten Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen ist und damit die Anordnung nicht unmittelbar vollstreckt werden kann (vgl. AG Kehl, Beschluss vom 03.03.2015 - 3 Cs 206 Js 13333/14 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 132 Rn. 1; KK-StPO/Schultheis a.a.O, § 132 Rn. 1; MüKoStPO/Gerhold, 1. Aufl. 2014, StPO § 132 Rn. 2; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 132 Rn. 1), und ob eine solche Anordnung wegen der erheblichen Auswirkungen einer Zustellungsvollmacht für das gesamte Verfahren und ihres gewichtigen Eingriffs in die Verteidigungsmöglichkeiten eines Beschuldigten (vgl. dazu ausführlich AG Kehl a.a.O.) überhaupt als milderes Mittel gegenüber einem lediglich zum Zwecke der Zustellung eines Strafbefehls erlassenen Haftbefehls angesehen werden kann (vgl. auch Löwe-Rosenberg a.a.O.; SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 132 Rn. 3; Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl. 2019, § 132 Rn. 3).
  • AG Kehl, 07.09.2020 - 2 Cs 208 Js 18485/19

    Strafverfahren: Unmittelbare Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten für den

    Der Erlass eines Haftbefehls bei Weigerung der Befolgung der Anordnung nach § 132 StPO muss vor dem Hintergrund der Unwiderruflichkeit (OLG Koblenz, Beschluss vom 01. Juni 2004 - 1 Ss 311/03 -, NStZ-RR 2004, 373) und uneingeschränkten Geltung einer Zustellungsvollmacht für alle Arten von Zustellungen (OLG München, Beschluss vom 21.12.1994 - 1 Ws 784/94 -, MDR 1995, 405) im gesamten Verfahren, einschließlich der Vollstreckung, und der damit verbundenen erheblichen Risiken für den Beschuldigten, seine Interessen - insbesondere im Strafbefehlsverfahren - effektiv wahrnehmen zu können (vgl. eingehend AG Kehl, Beschluss vom 03. März 2015 - 3 Cs 206 Js 13333/14 -, juris), nicht ohne Weiteres unverhältnismäßig sein, was umso mehr gilt, wenn der Zustellungsbevollmächtigte - wie hier - ohne jegliches Wissen und Zutun des Beschuldigten unmittelbar durch das Gericht bestimmt werden soll; im schlimmsten Fall wird gegen den Beschuldigten eine durch Strafbefehl verhängte Geldstrafe von 360 Tagessätze im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckbar sein, ohne dass er überhaupt von der Erhebung der öffentlichen Klage wusste und jemals Gelegenheit hatte, sich vor Gericht gegen den Vorwurf zu verteidigen.
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