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   AG Kelheim, 30.10.2008 - 2 C 577/08   

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https://dejure.org/2008,36735
AG Kelheim, 30.10.2008 - 2 C 577/08 (https://dejure.org/2008,36735)
AG Kelheim, Entscheidung vom 30.10.2008 - 2 C 577/08 (https://dejure.org/2008,36735)
AG Kelheim, Entscheidung vom 30. Oktober 2008 - 2 C 577/08 (https://dejure.org/2008,36735)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision des aus einer Grundstücksausfahrt Ausfahrenden mit einem die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitenden Vorfahrtberechtigten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Grundstück in einen verkehrsberuhigten Bereich ausfahrenden Pkw mit einem die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit überschreitenden Fahrzeug

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 28.05.1993 - 24 U 115/92

    Öffentlicher Verkehr; Teilstück einer Straße; Baustellenzufahrt; Einbiegen in

    Auszug aus AG Kelheim, 30.10.2008 - 2 C 577/08
    Bei einer derartigen Konstellation geht das Gericht von einer Alleinhaftung des Klägers aus (vgl. hierzu OLG Köln, Versicherungsrecht 1964, Seite 77; OLG Frankfurt/Main, Versicherungsrecht 1994, Seite 1203, LG Regensburg, Urteil vom 30.09.2003, 2 S 171/93).
  • LG Potsdam, 28.08.2012 - 3 O 250/10

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines von einem Parkplatz

    Fährt ein Fahrzeugführer von einem Parkplatz in einen verkehrsberuhigten Bereich ein, findet § 10 StVO Anwendung (vgl. OLG Hamburg v. 16.3.2005, 306 O 225/04, BeckRS 2011, 17271; AG Lörrach v. 23.5.2000, 1 C 175/00; AG Kelheim v. 30.10.2008, 2 C 577/08).

    61 § 10 StVO ist vorliegend einschlägig (für Anwendbarkeit von § 10 StVO beim Einfahren in verkehrsberuhigten Bereich offenbar auch OLG Hamburg v. 16.3.2005, 14 U 225/04, BeckRS 2011, 17271; dort wurde § 10 StVO nur verneint, weil der Radfahrer dort nicht fuhr, sondern sein Rad aus dem Grundstück heraus schob; dafür auch AG Lörrach v. 23.5.2000, 1 C 175/00; Ag Kelheim v. 30.10.2008, 2 C 577/08), weil der Kläger von "einem anderen Straßenteil" im Sinne des § 10 StVO auf die "Fahrbahn" einfuhr.

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